Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2011, Az. X ZR 94/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1792

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Gegenstand

Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen einzelnen Miterben


Leitsatz

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964, V ZR 90/62, MDR 1964, 669) .

Tenor

Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.

Gründe

1

1. Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben  zu denen auch der Beklagte gehört  die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen [X.] von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.

2

2. Die Unterbrechung des Verfahrens, die eingetreten ist, als die nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verstorben ist (zu diesen Voraussetzungen [X.], Beschluss vom 29. Mai 1951  IV ZR 83/50, [X.]Z 2, 227, 228 f.; [X.], Beschluss vom 12. November 1980  [X.], NJW 1981, 686, 687), hat mit Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2011 hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 geendet.

3

a) Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten nicht beim [X.] zugelassen sind.

4

Die Aufnahme eines durch den Tod einer [X.] unterbrochenen Verfahrens unterliegt als [X.] dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende [X.] grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die [X.] zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die [X.]en, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2001  VII ZR 477/00, [X.]Z 146, 372 = NJW 2001, 1581). Dies ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Fall.

5

b) Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen ([X.], Urteil vom 13. Mai 1964  [X.], [X.], 669; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN).

6

c) Der behauptete Mangel der Vollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu berücksichtigen. Da die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erfolgt ist und die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgebracht werden kann, stand ihre anfängliche Nichtvorlage der Wirksamkeit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes nicht entgegen.

7

d) Damit ist die Unterbrechung hinsichtlich derjenigen Kläger beendet, für die mittlerweile eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist eine Feststellung dieses Inhalts derzeit hingegen nicht möglich. Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 Satz 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden ([X.], Urteil vom 23. Juni 1994  I ZR 106/92, [X.]Z 126, 266, 267 ff. = NJW 1994, 2298  Vollmachtsnachweis). Die vom früheren Kläger erteilte [X.] - die gemäß § 86 Halbsatz 1 ZPO mit dessen Tod nicht erloschen ist  genügt nach dem auch in der vorliegenden Konstellation einschlägigen Rechtsgedanken des § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr.

[X.]

                              [X.]                                                         Schuster

Meta

X ZR 94/11

02.11.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 7. April 2009, Az: 15 U 70/05, Urteil

§ 239 ZPO, § 2039 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2011, Az. X ZR 94/11 (REWIS RS 2011, 1792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1792


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 94/11

Bundesgerichtshof, X ZR 94/11, 02.11.2011.


Az. 15 U 70/05

Oberlandesgericht Köln, 15 U 70/05, 07.04.2009.

Oberlandesgericht Köln, 15 U 70/05, 13.09.2005.


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