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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817B5STR244.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 244/17
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 23. Au-gust
2017 beschlossen:
Der Antrag des [X.]
K.
vom 3. Mai 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts
S.
für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Auch unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen der Sachverständigen
W.
zum
Gesundheitszustand des [X.] liegen indes diese
Voraussetzungen für die Revisions-
als reiner Rechtsinstanz nicht
vor (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23. Ju-li
2015
1 StR 52/15 mwN).
Mutzbauer
1
Meta
23.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 5 StR 244/17 (REWIS RS 2017, 6288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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