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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens - hier: Verletzung der Grundrechte eines Ausländers aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch Ablehnung seines Habilitationsantrags - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch überlange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahrens (hier: vier Jahre) - teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung
1. Der Beschluss des [X.] vom 5. September 2008 - 3 Bf 241/04.Z - und das Urteil des [X.] vom 21. April 2004 - 15 K 3849/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
2. Das Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist des Weiteren dadurch verletzt, dass es das [X.]in dem Verfahren 3 Bf 241/04.Z unterlassen hat, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung in angemessener Zeit zu entscheiden.
3. Der Beschluss des [X.] vom 5. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.]zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
6. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines [X.]s für das Forschungsgebiet "biologische Psychiatrie" bestätigen.
1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Er hat im Fachbereich Chemie promoviert und ist seit 1975 zunächst als Wissenschaftlicher Assistent, seit 1988 als Akademischer Rat in der Psychiatrischen Klinik des [X.]skrankenhauses H… beschäftigt.
a) Am 10. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Habilitation am Fachbereich Medizin. Dem Antrag fügte er eine Habilitationsschrift mit dem Thema "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie", sieben publizierte wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte Arbeiten bei. Nach Zulassung des Klägers zur Habilitation beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende [X.], drei externe Gutachten einzuholen, die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und wissenschaftstheoretischen Aspekten der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schrift befassen sollten.
Die Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen. Der Gutachter Prof. Dr. H…, der vor allem den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis, die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur Annahme empfohlen werden, wobei er die vom Beschwerdeführer zu [X.] Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der psychiatrische Gutachter, Prof. Dr. H…, gelangte zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zumindest momentan noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers lediglich auf etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die "pauschale" Kritik des Beschwerdeführers an der biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter Prof. Dr. T…, der primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen hatte, kam "ohne jeden Vorbehalt" zu der Empfehlung, die Arbeit des Beschwerdeführers als Habilitationsleistung anzuerkennen.
b) Nach mehreren Beratungen lehnte der [X.] den [X.] des Beschwerdeführers mit 6 zu 1 Stimmen ab. Nachdem über seinen Widerspruch innerhalb von nahezu einem Jahr nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 15. März 1993 Untätigkeitsklage vor dem [X.], die - nach zwischenzeitlichem Ergehen eines Widerspruchsbescheids - mit Urteil vom 24. November 1993 abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob das [X.]das Urteil des [X.] auf und verpflichtete die [X.] zur Neubescheidung des Beschwerdeführers (Urteil vom 10. April 1995). Das [X.] stellte entscheidend darauf ab, dass das von Prof. Dr. H… (Psychiatrie) erstellte Gutachten nicht den an ein Habilitationsgutachten zu stellenden Anforderungen genüge. Darüber hinaus sei der Ausschuss bei seiner Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da er das Gutachten von Prof. Dr. H… zum biochemischen Aspekt als "eindeutig negativ" bewertet habe. Weiterhin sei die Entscheidung des [X.] fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T… (Wissenschaftstheorie) fehle.
2. Im Dezember 1995 beschloss der Fachbereichsrat, das [X.] ohne Einsetzung eines neuen [X.]es, das heißt bis auf zwei Mitglieder in alter Besetzung fortzusetzen. Der Ausschuss beschloss, Prof. Dr. H… (Psychiatrie) solle eine ausführliche Ergänzung seines Gutachtens vorlegen, ein weiteres auswärtiges Gutachten sei wegen des eigenen [X.]nicht notwendig.
a) Das hierauf im September 1996 von Prof. Dr. H… vorgelegte ergänzende Gutachten kam wiederum zu dem Ergebnis, dass die Habilitationsleistung des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Der Gutachter ging hierbei davon aus, dass [X.] der Habilitationsschrift die Psychiatrie sei und vertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Habilitation dem Gutachten von [X.]das größte Gewicht zugemessen werden müsse. Aus seiner ausschließlich psychiatrisch begründeten Sicht gelangte der Gutachter wiederum zu einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis.
b) Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Habilitation mit 5 zu 2 Stimmen erneut abgelehnt worden sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und nach viermonatiger Untätigkeit Klage vor dem [X.]. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1998 nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids abgewiesen. In der Entscheidung hieß es, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit auch des neuen von Prof. Dr. H… erstellten Gutachtens bestünden. Allerdings sei das Gutachten für die Entscheidung des [X.]es nicht kausal geworden, da dieser aufgrund eigener Sachkunde seiner Mitglieder eine Gesamtbeurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 ließ das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Sei das Gutachten H…, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht verwertbar, würde das [X.] an einem Fehler leiden, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnte.
c) Am 5. April 2001 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem [X.], an dem auch der Vorsitzende des [X.]es teilnahm, zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Danach sollte ein weiteres Gutachten eingeholt werden, dem - so wörtlich - "nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten maßgeblicher Einfluss auf die weitere unter Einbeziehung dieses Gutachtens zu erfolgende Entscheidung des [X.]es" zukommen sollte. Als Gutachter sollte … Prof. Dr. E…, …, gewonnen werden. Der Auftrag sollte mit einem Anschreiben versehen werden, in welchem auf die wissenschaftstheoretische und interdisziplinäre Ausrichtung der Habilitationsschrift hingewiesen werden sollte. Dem Gutachter sollte dem Vergleich zufolge weiter in Umrissen mitgeteilt werden, welchen Gang das bisherige Verfahren genommen habe, dass bereits Gerichtsentscheidungen vorlägen und verschiedene Stellungnahmen und Gutachten mit kontroversen Einschätzungen eingeholt worden seien.
d) Am 28. Juni 2001 traf sich der [X.] in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der beklagten [X.]. Diese berichtete über den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der im Ausschuss auf erhebliche Kritik stieß. Die meisten Mitglieder vertraten die Ansicht, dass mit der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses des Gutachtens von Prof. Dr. E… ihre Prüfertätigkeit in unrechtmäßiger Weise beeinträchtigt sei. Einige [X.]smitglieder drohten zunächst mit ihrem Austritt. Nach mehreren weiteren Sitzungen einigte sich der Ausschuss darauf, Prof. Dr. E… - wie im gerichtlichen Vergleich vorgesehen - um die Erstattung eines Gutachtens zu bitten. Der Ausschussvorsitzende entwarf daraufhin ein auf den 14. November 2001 datiertes Anschreiben an den Gutachter. Darin heißt es unter anderem, die erbetene Begutachtung solle in der seit zehn Jahren auch gerichtlich geführten Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Medizinischen Fakultät der [X.] Hamburg "insbesondere helfen, durch eine abgewogene Stellungnahme eines 'Elder Statesman in der Wissenschaft' ein faires Prüfungsurteil noch weiter zu untermauern". Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es, zu keinem Zeitpunkt sei in den rechtlichen Auseinandersetzungen die Ernsthaftigkeit, Sorgfalt und Abgewogenheit in Diskussion und Urteilsfindung der [X.] angezweifelt worden. Schließlich hätten das [X.] sowie der Antragsteller selbst der [X.] das Vertrauen ausgesprochen.
Der Vorsitzende des [X.]es fuhr mit sämtlichen Unterlagen nach [X.] und überließ Prof. Dr. E… dort die vom Beschwerdeführer eingereichte Habilitationsschrift sowie die sieben eingereichten weiteren Publikationen.
e) Mit Datum vom 5. Februar 2002 legte Prof. Dr. E… eine drei Seiten umfassende "Gutachterliche Stellungnahme" zur Habilitationsschrift des Beschwerdeführers vor. Eingangs führt der Gutachter aus, es sei "evident", dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie in der Psychiatrie" Stellung zu nehmen. Gern komme er aber der Bitte nach, "zum wissenschafts-theoretischen Teil der Arbeit, also zu ihrem wissenschaftlichen Duktus, der Logik der Datensammlung und der inneren wissenschaftlichen Schlüssigkeit, einschließlich Diskussion und Perspektive", seine Auffassung zu äußern. Die Arbeit berühre ein wichtiges Thema in der Wissenschaft, den Umgang mit wissenschaftlichen Daten und ihre Einordnung in den Stand der Wissenschaft, das Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit, um Berücksichtigung der Literatur und schließlich der Synthese der genannten Punkte. Sie sei flüssig und interessant geschrieben und gebe eine übersichtliche Zusammenschau der Argumente. Sie zeige eine kritische Einstellung zu Thesen, Stand und Interpretation von Daten in der biochemischen Psychiatrie. Aus seiner Erfahrung mit sehr vielen Habilitationen eigener Mitarbeiter sowie als Gutachter in anderen [X.] erfülle die Arbeit jedoch nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift. Solide neue Daten, die zu neuen Hypothesen führten und alte Hypothesen widerlegten, würden im Ergebnisteil nicht dargestellt, neue wegweisende Experimente nicht aufgezeigt und durchgeführt. Der experimentelle Teil der Arbeit sei nicht überzeugend und entspreche nicht dem Niveau, das man bereits bei einer Promotion voraussetze. Von einer Habilitationsschrift sei zu erwarten, dass sie überkommene Hypothesen relativiere und zusätzlich ein neues Forschungsfeld eröffne, mithin eine neue Tür zum Verständnis eines wissenschaftlichen Problems aufstoße und zu neuer wissenschaftlicher Arbeit anrege. Dies fehle der Arbeit. Sie bleibe in der Deskription und Kritik der bestehenden Zustände hängen und zeige keine neuen Möglichkeiten auf. Hypothesen zur Lösung des wissenschaftlichen Problems würden nicht aufgestellt.
f) Nach ausführlicher Diskussion lehnte daraufhin die [X.] die Habilitierung des Beschwerdeführers erneut, wie es im Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2002 heißt, "nach maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens E…" mit 6 zu 1 Stimmen ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte der Vorsitzende der [X.] dem Beschwerdeführer unter Beifügung des [X.]sowie des Gutachtens von Prof. Dr. E… dieses Ergebnis mit und eröffnete ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte verschiedene Einwendungen gegen das Gutachten geltend. Vor allem bemängelte er, dass der Gutachter lediglich die Habilitationsschrift zur Kenntnis genommen habe. Die von Prof. Dr. E… geforderten Leistungen, insbesondere zu neurobiologischen und biochemischen Aspekten, habe er bereits mehrfach erbracht, was sich aus den weiteren von ihm vorgelegten Publikationen ergebe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Februar 2003, teilte der Ausschussvorsitzende mit, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen bei der ablehnenden Entscheidung vom 3. Juni 2002 bleibe.
3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des [X.]es Widerspruch ein und erhob am 5. September 2003 Untätigkeitsklage vor dem [X.]. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. April 2004 ab.
a) Der vor dem [X.] am 5. April 2001 geschlossene Vergleich, wonach ein Gutachten von Prof. Dr. E… einzuholen sei, dem "maßgeblicher Einfluss" auf die Entscheidung des [X.]es zukommen sollte, sei im Ergebnis wirksam zustande gekommen. Allerdings bestünden durchgreifende Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des Vergleichs in dem Erörterungstermin vor dem [X.]. Denn der Vergleich habe in unzulässiger Weise in Rechte der am [X.] nicht beteiligten Mitglieder des [X.]es aus Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Der Notwendigkeit, den [X.] am [X.] zu beteiligen, sei auch nicht damit Genüge getan worden, dass dessen Vorsitzender in der Verhandlung anwesend gewesen sei und am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt habe.
Allerdings sei der zunächst unwirksame [X.] nachträglich wirksam geworden. In seinen Sitzungen vom 19. Juli 2001 und 4. Oktober 2001 habe sich der [X.] eingehend und kritisch mit der infolge des [X.]es angesonnenen Verpflichtung zur Einholung eines "maßgeblichen Drittgutachtens" befasst. Nachdem die Ausschussmitglieder zunächst mehrheitlich zu einer Ablehnung tendiert hätten, hätten sie in der Sitzung vom 4. Oktober 2001 das durch den Vergleich geregelte Vorgehen ausdrücklich gebilligt. Damit sei der Vergleich nachträglich durch Zustimmung der anderen Mitglieder des [X.]es wirksam geworden.
b) Der Vergleich sei auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Das von dem Ausschussvorsitzenden verfasste Anschreiben an den Gutachter Prof. Dr. E… sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Gutachter befangen zu machen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass der letzte Absatz jenes Anschreibens nicht seiner verständlichen Sichtweise und auch nicht seiner kritischen Bewertung der Arbeit des [X.]es entspreche. Wenn der Ausschussvorsitzende dort ausdrücklich erwähne, das [X.] habe einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer der [X.] "das Vertrauen ausgesprochen", so sei dies objektiv nicht zutreffend. Doch komme hierin keine Befangenheit des Ausschussvorsitzenden zum Ausdruck. Es sei verständlich und berechtigt, dass der Ausschussvorsitzende so vorgegangen sei.
c) Ohne Erfolg rüge der Beschwerdeführer auch, dass Prof. Dr. E… das für das Gutachten erforderliche Material unvollständig oder selektiv übermittelt worden sei. Dem Gutachter habe mit der Habilitationsschrift der eigentliche Gegenstand seiner Begutachtung unzweifelhaft vorgelegen.
d) Das Gutachten von Prof. Dr. E… entspreche auch den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen an ein sachkundiges Gutachten im [X.]. Zwar sei der Gutachter nicht im eigentlichen Fachgebiet der Habilitationsschrift fachlich ausgewiesen. Doch sei dies unschädlich, da er sich nach dem geschlossenen Vergleich gutachtlich nicht zu im engeren Sinne fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift äußern sollte, sondern zum methodischen und wissenschaftstheoretischen Gehalt der Arbeit. Dies begründe seine Sachkunde im Rechtssinne. Der Gutachter sei auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet. Das ablehnende Ergebnis sei knapp aber schlüssig begründet. Dabei vermöge das Gericht, wie es wörtlich ausführt, in der "gelegentlich apodiktisch anmutenden Prägnanz der Feststellungen des Gutachters" keinen rechtlichen Mangel zu erkennen. Die Knappheit der Feststellungen rechtfertige sich bereits "durch die überragende Kompetenz des Gutachters namentlich auch in wissenschaftstheoretischer Hinsicht und seine enorme Erfahrung, die er im Laufe seiner außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bei der Betreuung und Bewertung zahlreicher Habilitationsarbeiten" gesammelt habe.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete diesen mit weiterem Schriftsatz vom 9. August 2004, der am 11. August 2004 beim [X.] einging.
a) Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 bat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals um Förderung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit richterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2005 mitgeteilt, dass ein konkreter Termin für die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag nicht mitgeteilt werden könne. Beim Berufungssenat seien noch etliche ältere Zulassungsverfahren und insbesondere zahlreiche vorrangig zu bearbeitende Eilverfahren anhängig.
b) Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin, dass nunmehr weitere zwei Jahre vergangen seien, ohne dass eine Entscheidung des Gerichts absehbar sei. Ein weiteres Abwarten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Mit richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch immer etliche Verfahren auf [X.] beim Senat anhängig seien und die Belastung mit Eilverfahren weiterhin hoch sei. Der Senat werde sich bemühen, im [X.] über den Zulassungsantrag zu entscheiden.
5. Mit Beschluss vom 5. September 2008 lehnte das [X.] den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. [X.]Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ließen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung sei nicht verletzt. Den Mitgliedern des [X.]es stehe bei der Bewertung der Habilitationsprüfung wie bei anderen Prüfungen auch ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum zu.
a) Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung könne selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Vergleich vom 5. April 2001 deshalb nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, weil einzelne Mitglieder des [X.]es an dem Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen seien. Denn der [X.] habe seine Entscheidung vom 3. Juni 1997 auch noch während des anhängigen Klageverfahrens jederzeit überdenken und unabhängig von dem Vergleich ein weiteres Gutachten einholen und eine erneute Entscheidung treffen dürfen.
b) Auch seien ernstliche Zweifel nicht dargetan, soweit die Durchführung des Vergleichs gerügt werde. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Vorsitzende des [X.]es das Verfahren mit dem Ziel seiner Benachteiligung manipuliert habe, indem er dem Gutachter Prof. Dr. E… bewusst Falschbehauptungen mitgeteilt habe, gebe es keine Grundlage.
c) Dass Prof. Dr. E… in seinem Gutachten darauf hinweise, er sei aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie der Psychiatrie" Stellung zu nehmen, führe nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Da das Begutachtungsverfahren insgesamt die abschließende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift vorbereite, müsse nicht jeder Gutachter in der Lage sein, die fachliche Thematik umfassend abzudecken. Es reiche bei fachübergreifendem Charakter einer Arbeit oder erheblichen Bezügen zur wissenschaftlichen Nachbardisziplin aus, wenn durch die entsprechende Auswahl der Gutachter für eine insgesamt sachkundige Nachprüfung Sorge getragen werde.
d) Der [X.] habe auch dem interdisziplinären Ansatz der Arbeit ausreichend Rechnung getragen. Er habe insbesondere nicht verkannt, dass Prof. Dr. E… lediglich zum wissenschaftstheoretischen Teil der Habilitationsschrift Stellung genommen habe. Die Bewertung der Habilitationsschrift im Hinblick auf die richtige Gewichtung der einzelnen Teile zueinander unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Fragestellung falle in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des [X.]es. Auch sei die Ablehnungsentscheidung nicht deswegen fehlerhaft, weil es immer noch an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T… (Wissenschaftstheorie) fehle, was das [X.] in seinem Urteil vom 10. April 1995 bemängelt habe. Denn nunmehr gebe es ein weiteres, für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Habilitationssausschuss dem Gutachten von Prof. Dr. E… wegen dessen herausragender Sachkunde ein besonderes Gewicht beigemessen und seine Entscheidung deshalb hinsichtlich des wissenschaftstheoretischen Teils auf dieses Gutachten gestützt habe.
6. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluss des [X.]s durch den Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, zugestellt am 6. November 2008, zurückgewiesen. In dem Beschluss führt das [X.] im Einzelnen aus, dass der Senat die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs, zur Befangenheit des Vorsitzenden des [X.]es sowie zum Gegenstand des [X.]s zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt habe.
I[X.]
Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Der Beschwerdeführer meint, durch die Nichtzulassung der Berufung durch das [X.] sei sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Das [X.] habe die Entscheidung des [X.] ohne ausreichende Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen einfach übernommen.
2. Das [X.] habe zudem durch die über vierjährige Dauer des [X.]sverfahrens seinen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung unzumutbar verkürzt. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber Prozessbeteiligten anderer Verfahren benachteiligt, was in Anbetracht seines Lebensalters und der langen Dauer des Verfahrens insgesamt nicht mehr hinnehmbar gewesen sei. Es sei von einer willkürlichen Rechtsanwendung auszugehen.
3. Die Entscheidungen verletzten ihn zudem in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Habilitation sei eine Berufszulassungsprüfung, da sie den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers eröffne. Die Bewertung seiner Habilitationsleistung sei bei der Begutachtung unzulässig auf seine Habilitationsschrift beschränkt und seine weiteren eingereichten Publikationen seien nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Die Verfahrensweise des Ausschussvorsitzenden bei der Beauftragung des Gutachters verletzte ihn in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Leistungsbewertung. Die Stellungnahme von Prof. Dr. E… selbst genüge nicht den Anforderungen des [X.] an Gutachten in [X.]. Das für ihn positive Gutachten von Prof. Dr. T… sei in der Entscheidung der [X.] ausgeblendet worden. Es sei versucht worden, dieses Gutachten zu unterlaufen und zuletzt durch das Gutachten von Prof. Dr. E… auszutauschen.
4. Das [X.] habe die in seiner Anhörungsrüge vorgetragenen Punkte nicht zum Anlass genommen, die eigene Entscheidung zu korrigieren. Darin liege eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
II[X.]
Zur Verfassungsbeschwerde hat der Präses der Justizbehörde der Hansestadt Hamburg Stellung genommen. Nach seiner Ansicht liegt in der Verfahrensdauer von über vier Jahren vor dem [X.] kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Der zuständige 3. Senat des [X.]s sei im betreffenden Zeitraum mit Berufungsverfahren und insbesondere mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet gewesen. Die Verfahren seien grundsätzlich nach Eingang bearbeitet worden und nicht nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Verfahren, die eine zeitnahe Entscheidung dringend erforderten, wie zum Beispiel Berufungsverfahren in Prüfungssachen und in [X.], sowie Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, seien vom Senat zur Entscheidung vorgezogen worden.
Die Länge des Verfahrens des Beschwerdeführers habe leider der im damaligen Zeitraum üblichen Dauer für Zulassungsverfahren entsprochen. Wegen der komplexen und schwierigen Sach- und Rechtslage habe das Verfahren zudem einer gründlichen und zeitaufwendigen Vorbereitung bedurft.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] liegen vor.
Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere [X.] 35, 79 <133>; 55, 349 <369 f.>; 84, 34 <45 ff.>; 84, 59 <77 ff.>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG, angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie gegen die Dauer des [X.]sverfahrens vor dem Oberwaltungsgericht wendet, zulässig und auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).
[X.]
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den beigefügten Unterlagen lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, das [X.] habe wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen (vgl. [X.] 83, 24 <35>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216>; stRspr).
2. Gleichfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG allein durch die Nichtzulassung der Berufung durch das [X.] geltend macht. Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, so verlangt das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.] 104, 220 <232>). Insbesondere dürfen im [X.]sverfahren die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht überspannt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, [X.] 552 <552 f.> m.w.N.).
Dass durch die Nichtzulassung der Berufung durch das [X.] das Recht auf effektiven Rechtsschutz in dieser Hinsicht verletzt sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (zum [X.] siehe [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3).
3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf Berufsfreiheit sowie Chancengleichheit im Prüfungsverfahren geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt insoweit den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der Verfassungsbeschwerde nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer kurz vor seiner Pensionierung steht und faktisch keine Aussicht mehr hat, als ordentlicher Professor an einer Hochschule berufen zu werden. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wäre nur anzunehmen, wenn der begehrte [X.] an der Situation des Beschwerdeführers nichts ändern würde (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 96). Mit der Habilitation kann der Beschwerdeführer weiterhin die Lehrbefähigung ("facultas docendi") für sein Fachgebiet erwerben. Diese ist nach § 17 Abs. 2 des [X.] (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, [X.]) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent ("venia legendi"), die auch mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht endet (dazu Maurer, in: [X.] u.a., Handbuch des [X.], [X.], 2. Aufl. 1996, [X.] 779 <792 f.>). Privatdozenten werden je nach Satzung der [X.] beziehungsweise des jeweiligen Fachbereichs verschiedene korporationsrechtliche wie organisatorische Befugnisse eingeräumt (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. 2007, § 36 Rn. 3). Auch wenn man die Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der Berufsfreiheit (vgl. [X.], 24 <31 ff.>), auf den sich [X.] jedenfalls im Rahmen des allgemeinen Grundrechts aus [[X.]-8fd7-7bb314568087]Art. 2 Abs. 1 [X.]] berufen können (vgl. [X.] 78, 179 <196 f.>; 104, 337 <346>).
4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Dauer des [X.]sverfahrens vor dem [X.] wendet.
Zwar ist nach Abschluss des Verfahrens durch die Nichtzulassung der Berufung Erledigung eingetreten, da die Beschwer nicht mehr fortdauert; damit ist grundsätzlich auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. [X.]K 2, 33 <35>). Allerdings besteht an der Feststellung einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auch dann ein berechtigtes Interesse, wenn eine Wiederholung des Verstoßes konkret zu besorgen ist (vgl. [X.] 52, 42 <51 f.>; 69, 257 <266>; 81, 138 <140 f.>; stRspr). Das ist jedenfalls der Fall, wenn - wie vorliegend - eine Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung aufgrund der Verletzung materieller Grundrechte erfolgt. Durch die Zurückverweisung an das [X.] wird das Ausgangsverfahren weitergeführt. In Anbetracht der Gesamtdauer der gerichtlichen Auseinandersetzung wäre dem Beschwerdeführer eine weitere unangemessene Verfahrensverzögerung nicht mehr zumutbar.
I[X.]
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch offensichtlich begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Das Nichtzulassungsverfahren über die Berufung des Beschwerdeführers vor dem [X.] verletzt den Beschwerdeführer zudem wegen überlanger Verfahrensdauer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus [ref=77b1abf7-a63d-4faa-8852-e731e764d6da]Art. 19 Abs. 4 [X.]].
1. Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl. [X.] 37, 342 <352>; 79, 212 <218>; 84, 34 <45>).
a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG "die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung" nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. [X.], 24 <33 f.>; 95, 237 <242>). Zu den Einstellungsvoraussetzungen von Professoren gehört nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HmbHG, § 44 Nr. 4 Buchstabe a des [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 ([X.], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007, [X.]) der Nachweis "zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen", die durch eine Habilitation nachgewiesen werden können. Daran ändert nichts, dass mit Gesetz vom 20. August 1998 das [X.] der Habilitation im Hochschulrahmengesetz abgeschafft und durch die Juniorprofessur ersetzt wurde. Nachdem der Zweite Senat des [X.]s mit seinem Urteil vom 27. Juli 2004 das zugrunde liegende Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften wegen fehlender Bundeszuständigkeit für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat (vgl. [X.] 111, 226), lässt das Hochschulrahmengesetz nunmehr offen, auf welche Weise die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sowohl durch eine Habilitation als auch im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen werden können ([X.], [X.], 10. Aufl. 2007, § 44 Rn. 6a).
Der [X.] Gesetzgeber hat sich in § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbHG dafür entschieden, am [X.] der Juniorprofessur festzuhalten. Wie sich aus § 71 Abs. 1 HmbHG ergibt, kann die zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation jedoch weiterhin auch durch eine Habilitation erbracht werden. Diese Mehrgleisigkeit der Zugangsvoraussetzungen zur Hochschulprofessur entspricht auch der gegenwärtigen Praxis.
b) Es kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer als [X.] und damit [X.] auf den Schutz des seinem Wortlaut nach [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltenen Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Ein entsprechender Grundrechtsschutz ist für den Beschwerdeführer jedenfalls über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s können sich [X.] für den Schutz ihres Berufszugangs und ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen (vgl. [X.] 78, 179 <196 f.>; 104, 337 <346>). Dazu hat das Gericht zwar ausgeführt, dass Ausländer, denen die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt sei, nicht denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen könnten. Das allgemeine Freiheitsrecht sei nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl. [X.] 78, 179 <197>; 104, 337 <346>). Dies kann jedoch zumindest dann nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus und damit der grundrechtlichen Kontrolle führen, wenn sich aus dem betroffenen Sachbereich kein sachlicher Grund für eine entsprechende Differenzierung ergibt (vgl. auch [X.], Die [X.]grundrechte des Grundgesetzes, 2001, [X.] 476 f.). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von [X.] ergeben sich sowohl aus der Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nach dem für [X.] und Ausländer gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 84, 34 <50>). Die Maßstäbe für die fachgerichtliche Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.] 84, 59 <77 ff.>). Die bei [X.]zu beachtende Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. [X.] 35, 79 <132>; [X.], 237 <248>), durch die der Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht auf [X.] beschränkt. Es ist danach nicht gerechtfertigt, Ausländern, die allgemein die Zugangsvoraussetzung für eine Berufszugangsprüfung im Hochschulbereich erfüllen, bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens einen nur verringerten grundrechtlichen Schutz zuzubilligen als [X.], die sich unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können. Entsprechend sind auch die Fachgerichte - ohne dies näher zu thematisieren - mit Recht davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an [X.] auch für den Beschwerdeführer gelten.
2. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Das gilt insbesondere für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem Beruf oder ein ganzes Berufsfeld ist. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. [X.] 84, 34 <45 f.>; 84, 59 <72 f.>).
a) Das Bewertungsverfahren muss im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. [X.] 84, 34 <46>). Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, [X.] 469 <470>). Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das [X.] hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. [X.] 84, 34 <55>).
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.] 84, 34 <53>; 84, 59 <77 ff.>). Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung muss sichergestellt sein, dass die konkreten Rechte, die sich aus der materiellen [X.]des Betroffenen ergeben, effektiv geltend gemacht werden können. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch [X.], 203 <208>). Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. [X.] 84, 34 <53 f.>).
Lediglich bei prüfungsspezifischen Beurteilungen, die der Prüfer aus Erfahrungen im fachkundigen Vergleich mit der Leistung anderer Prüflinge gewinnt, ist von einem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Entscheidungsspielraum auszugehen. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend [X.] 84, 34 <50 ff.>; 84, 59 <77 ff.>).
c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von [X.] werden im Bereich von [X.], die Voraussetzung für den Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind, durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (vgl. [X.], in: [X.] u.a., Handbuch des [X.], [X.], 2. Aufl. 1996, [X.] 779 <784>; [X.], [X.] 12 <1979>, [X.] 1 <8>).
aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. [X.] 35, 79 <112>; 88, 129 <136>; 122, 89 <105>). Daneben enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien Wissenschaft verlangt (vgl. [X.] 93, 85 <95>; 111, 333 <354>). Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen angemessene Teilhabe an der [X.] (vgl. [X.] 111, 333 <354>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden (vgl. [X.] 111, 333 <354> m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten "Gruppenuniversität" eine besondere Stellung zu (vgl. [X.] 35, 79 <126 f.>; 61, 210 <240>; 95, 193 <210>). Ihnen ist die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut. Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des [X.]s ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen [X.]mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. [X.] 35, 79 <127>; 56, 192 <208>; 95, 193 <210>). Für Hochschullehrer ist [X.] der Wissenschaftsfreiheit infolgedessen das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. [X.] 122, 89 <105>; [X.], Beschluss des [X.] vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 40).
bb) Das [X.] hat bereits in seinem Hochschulurteil hervorgehoben, dass an das Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Wissenschaftsfreiheit besondere Anforderungen zu stellen sind. Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der [X.] und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (vgl. [X.] 35, 79 <133>). Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl. auch [X.], 24 <35 ff.>). Dem Bewerber ist durch eine Ablehnung seiner Habilitation die Berufung auf eine Professur und damit die Teilhabe an der besonderen Stellung der Hochschullehrer innerhalb der [X.] verwehrt. Zugleich enthält die Ablehnungsentscheidung ein Urteil über die fachliche Eignung des betroffenen Grundrechtsträgers, der auf der Grundlage seiner eingereichten Arbeit für nicht ausreichend befähigt angesehen wird, das von ihm angestrebte Fach in Forschung und Lehre eigenständig als Hochschullehrer zu vertreten. Entsprechend sind an die Leistungsbewertung im Rahmen eines [X.]s besondere Anforderungen zu stellen, die dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner subjektiven wie objektiven Ausprägung Rechnung tragen.
3. Dem für den Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Recht auf sachkundige Leistungsbewertung ist im [X.] nicht schon damit genügt, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des [X.]s gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. [X.], 237 <244 f.>).
a) Den vorbereitenden Fachgutachten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die jeweiligen Gutachter beurteilen, ob es sich bei der Habilitationsschrift um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fach handelt, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und gegebenenfalls der venia legendi erstrebt wird. Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. [X.], 237 <245>). Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachter im [X.] entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung sind.
Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem [X.] anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst (vgl. [X.], 237 <246>; siehe [X.], in: [X.] u.a., Handbuch des [X.], [X.], 2. Aufl. 1996, [X.] 779 <790>). Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen wird sich der erforderliche Sachverstand meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit erstrecken (siehe bereits [X.], [X.] 12 <1979>, [X.] 107 <113>). Demgemäß muss vom Fachbereichsrat oder von der zuständigen [X.] durch entsprechende Auswahl der Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt, das heißt in allen wesentlichen Aspekten einer fachkundigen Nachprüfung unterzogen wird. Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden (vgl. [X.], 237 <246>).
b) Unter Bezugnahme auf die von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das [X.] zugleich Anforderungen für die Qualität der im [X.] einzuholenden Fachgutachten formuliert, die dem Gebot sachkundiger Bewertung im Wissenschaftsbereich genügen. Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (vgl. [X.], 237 <247>). Allgemein gehaltene oder pauschale Stellungnahmen reichen danach nicht aus. Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem [X.], aber auch Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. November 2000 - 9 S 2553/99 -, NVwZ 2001, [X.] <938 f.>). Von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des [X.] oder der [X.] nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. [X.], 237 <248>; OVG für das [X.], Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, [X.] 29 <1996>, [X.] 185 <188 ff.>). Durch diese Anforderungen an das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren wird dem Recht des Grundrechtsträgers auf eine sachkundige Bewertungsentscheidung und eine effektive gerichtliche Kontrolle Rechnung getragen.
c) Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das [X.] auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. [X.] 18, 85 <92>; 82, 236 <259>). Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn den Gerichten Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts für den konkreten Fall beruhen und auch von ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (vgl. [X.] 18, 85 <93>).
4. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind die Fachgerichte danach davon ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des [X.]s im Fall des Beschwerdeführers dessen Habilitationsschrift vom 10. April 1989 "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie" ist. Nach § 71 Abs. 3 HmbHG kann die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung entweder durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative Habilitation im Sinne des [ref=92d61e29-edc4-499c-81b7-da8032faac4c]§ 71 Abs. 3, 2. Alt. HmbHG[/ref] gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon ausgegangen, das dem [X.] beizufügende Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des [X.]s betrachtet werden. Andernfalls hätte er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.
5. Die Fachgerichte haben jedoch das Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie das Recht auf effektive rechtliche Kontrolle nach [ref=6e089aa6-3e80-4e1e-b47b-747fdb2993b2]Art. 19 Abs. 4 [X.]] verletzt, indem sie die Entscheidung des [X.]es, die unter "maßgeblicher" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… erfolgt ist, unbeanstandet gelassen haben. Sie haben zu Unrecht angenommen, die Bewertung der Habilitationsschrift falle in den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Gutachters beziehungsweise des [X.]es.
a) Unstreitig handelt es sich bei der vorgelegten Habilitationsschrift des Beschwerdeführers um eine Arbeit mit fächerübergreifendem Bezug, welcher die fachlichen Teilgebiete der Biochemie, Wissenschaftstheorie und Psychiatrie betrifft. Dementsprechend wurden ursprünglich drei Gutachter aus den jeweiligen Teilgebieten bestellt. Damit wurde dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachgerechten Leistungsbewertung grundsätzlich entsprochen. Nachdem das Gutachten zum psychiatrischen Teilaspekt von Prof. Dr. H… von den Gerichten auch in seiner ergänzten Fassung als unzureichend beanstandet worden war, einigten sich die Parteien des Ausgangsverfahrens mit Vergleich vom 5. April 2001 auf die Einholung eines weiteren Gutachtens des … Prof. Dr. E….
b) Nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Nachprüfung unterliegt hierbei die Frage, ob das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. E… den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine fachgerechte Begutachtung im [X.] anzulegen sind, genügt. Dieses zu bewerten, ist Aufgabe der Fachgerichte. Allerdings kann die Knappheit der gutachtlichen Feststellungen, welche die Gerichte teilweise selbst als "apodiktisch" bezeichnet haben, nicht allein mit der "überragenden fachlichen Kompetenz" des Gutachters und seiner "enormen Erfahrung", die er im Laufe seiner "außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere" gesammelt hat, gerechtfertigt werden. Die Qualitätsanforderungen an fachwissenschaftliche Gutachten im [X.] gelten unabhängig vom Ansehen und der Person des Gutachters. Danach ist die gutachtliche Bewertung in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der [X.] in die Lage versetzt werden, auf ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. [X.], 237 <247, 251>). Dazu reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Gutachter seine Einschätzungen in [X.] zusammenfasst.
c) Ob die Feststellungen von Verwaltungs- und [X.] zum Inhalt des Gutachtens danach den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls ist durch die "maßgebliche" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… bei der Entscheidung der [X.] das Recht des Beschwerdeführers auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung verletzt worden.
In seiner gutachtlichen Stellungnahme erklärt Prof. Dr. E… eingangs, es sei evident, dass er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie in der Psychiatrie" Stellung zu nehmen. Er werde sich nur zum wissenschaftstheoretischen Teil äußern. Damit hat sich der Gutachter selbst in wesentlichen Teilen der vom Beschwerdeführer eingereichten Habilitationsschrift als fachlich nicht ausreichend kompetent bezeichnet. Die Gerichte hätten vor dem Hintergrund des Rechts auf umfassende sachkundige Leistungsbewertung nicht davon ausgehen dürfen, es sei unschädlich, dass sich der Gutachter nicht zu im engeren Sinn fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift geäußert habe. Vielmehr war der wissenschaftstheoretische Aspekt der Habilitationsschrift, den Prof. Dr. E… ausschließlich gewürdigt hat, bereits durch das Gutachten von Prof. Dr. T… positiv evaluiert worden.
An einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begutachtung des psychiatrischen Teils fehlt es hingegen bis heute. Statt dieses Defizit auszugleichen, ist das Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen Teil sozusagen an die Stelle des für den Beschwerdeführer bereits positiv ausgefallenen Gutachtens von Prof. Dr. T… getreten. Durch diese Verfahrensweise ist das Recht des Beschwerdeführers auf umfassende sachkundige (Neu-)Bewertung, insbesondere auch des psychiatrischen Teilaspekts der Arbeit, von den Gerichten verkannt worden. Das kommt besonders sinnfällig zum Ausdruck, wenn das [X.] in seiner Nichtzulassungsentscheidung ausführt, nunmehr bedürfe es auch keiner Begründung mehr für das Abweichen vom Gutachten des Prof. Dr. T…, da es inzwischen ein weiteres für den Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift gebe.
d) Daneben kann die Entscheidung des [X.]es unter "maßgeblicher" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… dem Gebot einer umfassenden sachkundigen Leistungsbewertung schon deshalb nicht genügen, weil dieses nur einen - wenn auch bedeutenden - Teilaspekt der Arbeit erfasst. Bei fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. [X.], 237 <246>). Immer noch fehlt es, wie erwähnt, an einem verwertbaren Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers. Wenn im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbeschluss von einem "maßgeblichen Einfluss" des Gutachtens von Prof. Dr. E… gesprochen wird, ist zudem nicht auszuschließen, dass sich der [X.] aufgrund des gerichtlichen Vergleichs an die Beurteilung des Gutachters im Wesentlichen gebunden gefühlt hat, obgleich der eingeholten Stellungnahme, wie bereits festgestellt, keine umfassende Bewertung der verschiedenen Aspekte der Habilitationsschrift zugrunde lag. Die fachliche Bewertung erfolgte allein unter wissenschaftstheoretischen Aspekten, die somit letztlich allein maßgebend waren. Auch darin liegt ein Verstoß gegen das Gebot sachkundiger Bewertung.
e) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich gegenüber den fachgerichtlichen Entscheidungen betreffend der Bewertung des Gutachtens von Prof. Dr. E… auf seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und [ref=b3cb633f-4164-4e83-823c-78b0d8a201cd]Art. 19 Abs. 4 [X.]] zu berufen, nicht dadurch verwirkt, dass er dem Vergleich vom 5. April 2001 zugestimmt hat. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung im [X.] ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu grundlegend [X.] 35, 79 <114 ff.>). Aus der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung folgt auch eine Verantwortung für die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der [X.]en und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an [X.] ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird (vgl. [X.] 35, 79 <133>). Mit der Prüfungsentscheidung über die Habilitation ist demgemäß auch eine institutionelle Verantwortung für die Qualitätssicherung der freien Wissenschaft verbunden (vgl. [X.], [X.] 12 <1979>, [X.] 1 <8>). Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundrechtsträger - aus welchen Gründen auch immer - in eine bestimmte, das Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzende Verfahrensweise eingewilligt hat.
Vor allem aber liegt in der Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswahl des Gutachters kein Verzicht darauf, Einwendungen gegen das Gutachten selbst beziehungsweise die darauf gestützte Entscheidung des [X.]es unter Berufung auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf sachkundige Bewertung geltend zu machen.
6. Die Dauer des Verfahrens vor dem [X.] im [X.]sverfahren verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 94, 166 <226>; 112, 185 <207>; 122, 248 <271>). Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. [X.] 107, 395 <402>; 112, 185 <207>). Wird dieser aber von den [X.] eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. [X.] 104, 220 <232>; 122, 248 <271>). Das gilt auch für die [X.] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, [X.] 552 f. m.w.N.).
b) Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. [X.] 55, 349 <369>; 93, 1 <13>). Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.] 55, 349 <369>; 93, 1 <13>). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
c) Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. [X.] 55, 349 <369>; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, [X.] 1164; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, [X.], [X.] 695 <697>). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen (vgl. [X.] 122, 248 <279>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem Sachverständiger (vgl. [X.], Beschluss der 3. Kammer des [X.] vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, [X.], [X.] 695 <697>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, [X.], [X.] 699 <700>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, [X.] 1164 <1165>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, [X.] 214 <215>).
d) Daran gemessen begründet die Dauer von über vier Jahren von Eingang der Begründung des [X.]santrags beim [X.] am 11. August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Hierbei sind auch die Besonderheiten des [X.]sverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, [X.] 552 f.). Der Antragsteller
muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils
die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO anhand
des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile,
in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, § 124a Rn. 126 ff.
bb) Vorliegend war der zuständige Senat des [X.]s zudem schon zwei Mal zuvor mit dem [X.] des Beschwerdeführers befasst gewesen; ihm war das Verfahren also bereits bekannt. Es mag sich hierbei zwar um keinen einfachen Fall gehandelt haben, der schon nach Aktenstudium und kürzerer Einarbeitung entschieden werden konnte. [X.] der Tatsache, dass der zur Entscheidung berufene Senat nach der Geschäftsverteilung für Streitigkeiten auf dem Gebiet des [X.]und speziell des Hochschulprüfungsrechts zuständig und folglich mit dieser Rechtsmaterie seit längerer Zeit vertraut war, ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Fall so große Schwierigkeiten bereitet haben könnte, mit denen eine dermaßen lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Dem zuständigen Senat war vielmehr aufgrund der Akten sowie der vorherigen Befassung mit dem Fall bekannt, dass sich das Verfahren seit dem [X.] des Beschwerdeführers aus dem [X.] aufgrund verschiedener Anfechtungen und Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags bereits über mehr als vierzehn Jahre hingezogen hatte. Auch das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und die hohe Bedeutung, die dem Verfahren für seine wissenschaftliche Laufbahn zukommt, mussten den befassten Richtern schon nach Durchsicht der Antragsbegründung bekannt sein. Entsprechend hätte sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung und zeitnahe Entscheidung bemühen müssen.
cc) Die Dauer des Verfahrens lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht damit rechtfertigen, dass der zuständige Senat des [X.]s im damaligen Zeitraum mit Berufungsverfahren und vor allem mit Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark belastet war. Dass die Dauer von vier Jahren nach Auskunft des Präses der Justizbehörde der im damaligen Zeitpunkt üblichen Dauer für Zulassungsverfahren beim [X.] entsprach, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Staat kann sich von vornherein nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, [X.] 334 <335>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, [X.] 1164 f.; vgl. auch [X.], [X.] Sektion, Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 Gast und [X.]/[X.] -, NJW 2001, [X.] 211 <212>).
II[X.]
Die Beschlüsse des [X.] vom 21. April 2004 und des [X.]s vom 5. September 2008 sind danach mit den Grundrechten des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie aus [ref=[X.]-4d7f-af4b-dc4a11a10405]Art. 19 Abs. 4 [X.]] unvereinbar. Der Beschluss des [X.]s vom 5. September 2008 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Im Übrigen - hinsichtlich des Beschlusses des [X.]s vom 28. Oktober 2008 über die Anhörungsrüge - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung abgesehen (§ 93b in Verbindung mit § 93a, § 93d Abs. 1 [X.]).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 [X.].
Meta
04.11.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Oktober 2008, Az: 3 Bf 413/08.Z, Beschluss
Art 116 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 44 Nr 4 Buchst a HRG, § 15 Abs 1 Nr 4 Buchst a HSchulG HA, § 124a Abs 3 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010, Az. 1 BvR 3389/08 (REWIS RS 2010, 1708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1708
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