Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. V ZB 36/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 623

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BVZB36.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 36/17
vom

14. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt [X.]

, im September 2009 Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung ge-fasste Beschlüsse erhoben. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sach-verständigengutachtens über die Frage der Prozessfähigkeit des [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat das [X.] und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 1
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Amtsgericht zurückverwiesen. Während des neuen Verfahrens vor dem Amts-gericht hat Rechtsanwalt [X.]

mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr ver-trete. Für diesen ist in der letzten mündlichen Verhandlung Rechtsanwältin H.

aufgetreten. Das Amtsgericht hat die Klage sodann als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin H.

für den Kläger Berufung eingelegt.
Diese hat das [X.] mit Beschluss vom 19.
Juni 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat das Betreuungsgericht die Tochter des [X.] zu seiner Betreuerin bestellt. Die Bestellung umfasst den Aufgabenkreis der Verwaltung des Wohnungseigentums [X.]

Straße

in M.

und die zugehörigen Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Betreuerin erklärt, die Prozessführung des [X.] einschließlich der Beauftragung von Rechtsanwältin H.

zu genehmigen.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat der Senat den Beschluss des [X.]s vom 19.
Juni 2015 aufgrund fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und die Sache an dieses
zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 22.
Dezember 2016 hat das [X.] die Berufung des [X.] erneut als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-schwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufung sei mangels Postula-tionsfähigkeit des [X.] unzulässig. Der prozessunfähige Kläger habe 2
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Rechtsanwältin H.

nicht mandatieren können, so dass es an einer wirk-samen Einlegung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Die Ge-schäfts-
und Prozessunfähigkeit umfasse insbesondere auch die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten, um in [X.] tätig zu werden, da sich der Wahn des [X.] ausweislich des Sachverständigengutachtens auf sein Wohnungseigentum beziehe und sich gerade anlässlich der Führung von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten äußere. Zwar habe die Betreuerin des [X.] die bisherige Prozessführung genehmigt. Hierdurch habe der Mangel der Vollmachtserteilung aber nicht rückwirkend geheilt werden können.

III.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statt-hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.]sgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht als unzulässig verwor-fen. Entgegen der Ansicht des [X.] hat es nicht an einer wirksa-men Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H.

durch den Kläger gefehlt.

1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzuläs-sig abzuweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 17.
April 1984 -
GmS -
OGB
2/83, [X.], 111, 114). Hierbei handelt es sich allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht um eine Frage der Postulationsfähigkeit; dieser Begriff bezieht sich auf das Erfordernis, sich in Verfahren vor den [X.]en und Oberlandesge-richten durch
einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO; 5
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5
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siehe etwa [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., vor §
50 Rn.
14). Dem genügt eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung ohne weiteres. Das Erfordernis der wirksamen Bevollmächtigung ergibt sich vielmehr daraus, dass -
wie sich §
89 Abs.
2 ZPO entnehmen lässt -
die Erklärung eines Vertreters, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, der durch ihn vertretenen [X.] nur zuzurechnen ist, wenn die [X.] den Vertreter mit der Rechtsmitteleinlegung bevollmächtigt hat oder diese genehmigt.

2. Unzutreffend ist die Auffassung des [X.], dass es hieran in Bezug auf die von Rechtsanwältin H.

für den Kläger gegen das [X.] eingelegte Berufung fehle. Denn die Rechtsmitteleinlegung und die Bevollmächtigung wurden jedenfalls durch die Betreuerin des [X.] wirksam rückwirkend genehmigt.

a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit [X.] geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig [X.] vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 17.
April 1984 -
GmS -
OGB
2/83, [X.], 111, 114
ff.; [X.], Beschluss vom 10. Januar 1995 -
X [X.], [X.]Z 128, 280, 283; Be-schluss vom 26. Januar 2006 -
III ZB 63/05, [X.]Z 166, 117 Rn. 17). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 1995 -
X [X.], aaO); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letz-ten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 17.
April 1984 7
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6
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GmS -
OGB
2/83, aaO, [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006

III
ZB
63/05, aaO).

b) Danach wirkte die von der Betreuerin des [X.] erklärte Genehmi-gung der gesamten bisherigen Prozessführung und der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H.

auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zurück. Die Genehmigung wurde während des ersten [X.] und somit vor Erlass des mit der jetzigen Rechtsbeschwerde angegriffenen, die [X.] erneut verwerfenden Beschlusses erklärt. Der Rückwirkung dieser [X.] steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der [X.] bereits ein (erster) die Berufung als unzulässig zurückweisender Be-schluss des [X.] vorlag. Denn diesen hat der Senat mit Be-schluss vom 27.
Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.] wurde der Rechtsstreit in den Stand vor der Verwerfung der Berufung zurückversetzt. Entscheidend und ausreichend ist daher, dass die Genehmi-gung vor der jetzt mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des [X.] erfolgt ist.
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IV.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der in § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die Berufung des [X.] wird nunmehr zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden sein.

Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des [X.] bestimmt.

[X.] Brückner

Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2013
-
34 C 48/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2016 -
1 [X.]/15 -

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Meta

V ZB 36/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. V ZB 36/17 (REWIS RS 2017, 623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 623

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