Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 331/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9129

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Gegenstand

Zahlung von Verletztengeld an den selbstständigen Unternehmer durch den Unfallversicherungsträger: Ermittlung des tatsächlichen Erwerbsschadens bei Geltendmachung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs


Leitsatz

Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied [X.] nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

2

[X.] erlitt bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Neben weiteren Leistungen hat die Klägerin Verletztengeld an die Geschädigte gezahlt und auf das Verletztengeld Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

3

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung insoweit gewendet, als sie zur Zahlung des [X.] einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiterhin Klageabweisung hinsichtlich des [X.] und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten [X.] und der darauf gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte habe den während der Arbeitsunfähigkeit des Mitglieds der Klägerin entstandenen Verdienstausfall gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 842 BGB zu ersetzen. Dieser sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, weil diese aufgrund des Schadensereignisses mit dem Verletztengeld gemäß § 45 Abs. 1 [X.] Sozialleistungen habe erbringen müssen, die mit dem [X.] kongruent seien. Die Geschädigte gehöre als selbständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung sei Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 €. Daher habe die Versicherte nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 [X.] einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 € pro Tag.

5

Soweit die Beklagte meine, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen, sei dieser Ansicht nicht zu folgen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs müsse die Klägerin nur nachweisen, welche Leistungen sie an die Geschädigte erbracht habe. Selbst wenn diese tatsächlich weniger als das Verletztengeld verdient haben sollte, sei der der Klägerin entstandene, dem Erwerbsschaden der Geschädigten kongruente Schaden das auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlte Verletztengeld.

II.

6

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Ein Ersatzanspruch kann also nach dieser Vorschrift nur übergehen, soweit dem Geschädigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungsträger kann den [X.] nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind.

8

2. Im Streitfall ist das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres [X.] (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG) ist und dies nach § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt (vgl. Senat, [X.], 291, 293 ff.; 153, 113, 120 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2008 - [X.]/07 - [X.], 230 Rn. 11).

9

3. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds [X.] maßgeblich ist, und das gezahlte Verletztengeld trotz der Kongruenz zu dem entstandenen Erwerbsschaden nicht mit diesem gleichzusetzen ist.

a) Das Verletztengeld wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unter anderem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Die Höhe des [X.] richtet sich bei Arbeitnehmern und bei Unternehmern mit Arbeitseinkommen gemäß § 47 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nach deren Regelentgelt. Besondere Regelungen gelten unter anderem für Versicherte, die - wie die Geschädigte - den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer erlitten haben. Sie erhalten nach § 47 Abs. 5 [X.] "abweichend von Absatz 1" Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des [X.]; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Unter anderem für [X.] Gesetzes versicherte selbständig Tätige und für [X.] Satzung versicherte Unternehmer hat die Satzung des [X.] die Höhe des [X.] zu bestimmen (§ 83 Satz 1 [X.]). Diese Regelung soll die bei Selbständigen regelmäßig schwierige Ermittlung des tatsächlichen jährlichen Arbeitsverdienstes erübrigen, indem durch Satzungsregelung, bei deren Abfassung dem Unfallversicherungsträger wie auch sonst in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ein bestimmter Betrag als Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld festgesetzt wird - im Streitfall gemäß § 42 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ein Jahreseinkommen von 20.000 € (vgl. BSG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - [X.] U 36/99 R - [X.] 3-2700 § 83 Nr. 1 S. 3; vom 13. Dezember 2005 - [X.] U 25/04 R - [X.] 4-2700 § 47 Nr. 2 Rn. 16).

b) Nach dieser gesetzlichen Konstruktion ist bei einem Unternehmer der für das Verletztengeld anzusetzende Jahresarbeitsverdienst nicht nach den tatsächlichen Einkünften des Unternehmers zu bestimmen. Als Jahresarbeitsverdienst gilt vielmehr der nach der Satzung des [X.] bestimmte fiktive Betrag (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - [X.] U 36/39 R - aaO).

Das für einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld ist insoweit mit der Verletztenrente (§ 56 [X.]) vergleichbar. Anders als im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeits[X.] und Erwerbsfähigkeit als Schaden im haftungsrechtlichen Sinne angesehen wird, sondern nur der dadurch entstandene Ausfall der Arbeitsleistung (vgl. Senatsurteil [X.], 45, 50 ff.; st.Rspr.), stellt die Verletztenrente - wie das für einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld - nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Auch bei der Verletztenrente wird nicht der tatsächliche Minderverdienst ausgeglichen; vielmehr bemisst sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (vgl. Senatsurteil [X.], 113, 125 f.; [X.], 208, 209). Insoweit hat der erkennende Senat hinsichtlich der Verletztenrente ausgeführt, der Sozialversicherungsträger könne in den Fällen, in denen es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle und er mit den Rentenleistungen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, diesen Aufwand nicht über die Individualhaftung auf den Schädiger abwälzen. Die wirtschaftlich endgültige Belastung des Sozialversicherungsträgers sei nämlich eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das seine [X.] Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche (vgl. Senatsurteile [X.], 113, 123; Urteil vom 9. März 1982 - [X.] - [X.], 552 f.).

c) Aus dieser systematischen Stellung der Verletztenrente ist ersichtlich, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des [X.] nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten übertragen werden kann, vielmehr hier nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auf den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen ist (vgl. Senatsurteile [X.], 113, 125; vom 20. Mai 1958 - [X.]/57 - [X.], 454, 456; vom 9. März 1982 - [X.] - aaO). Dies muss auch für das Verletztengeld eines Unternehmers gelten, bei dem der Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des [X.] fiktiv festgesetzt wird. Mithin sind im Streitfall für den [X.] des Mitglieds [X.] der Klägerin die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen dabei zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.[X.]). Für die Schätzung des [X.] müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im [X.] konkret ausgewirkt haben muss (vgl. Senat, [X.], 45, 49 ff.; 90, 334, 336 f.; Urteile vom 22. Dezember 1987 - [X.] - [X.], 466, 467; vom 17. Januar 1995 - [X.]/94 - [X.], 422, 424). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines [X.] nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2004 - [X.]/03 - aaO m.w.[X.]). Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass im Bereich der Behandlungskosten eine Pauschalierung im Regress des Sozialversicherungsträgers in § 116 Abs. 8 SGB X zugelassen sei, handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die auf den Erwerbsschaden nicht übertragbar ist.

4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, konkrete Anhaltspunkte für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO darzulegen. Dazu hatte sie bisher keine Veranlassung, weil das [X.] und das Berufungsgericht ihren Vortrag für ausreichend erachtet und ihr das Verletztengeld sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ohne eine Schätzung des konkreten [X.] zugesprochen haben.

Galke                                  Zoll                                  Wellner

                   Pauge                                  [X.]

Meta

VI ZR 331/08

23.02.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 13. November 2008, Az: 5 U 1/08, Urteil

§ 249 BGB, § 252 S 2 BGB, § 47 SGB 7, § 116 Abs 1 SGB 10, § 287 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 331/08 (REWIS RS 2010, 9129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9129

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