Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 189/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12264

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200417U[X.]189.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 189/16

Verkündet am:

20. April 2017

Kirchgeßner

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinn-unabhängiges Zahlungsversprechen im [X.]svertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der Komman-ditgesellschaft gedeckt ist.

[X.], Versäumnisurteil vom 20. April 2017 -
IX ZR 189/16 -
LG [X.]

[X.] a.d. Enz

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. April 2017
durch [X.] [X.], den
Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 29.
September 2011 am 9.
Dezember
2011 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Z.

J.

GmbH
& Co.
Prozesskostenfonds KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer [X.], an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage von 20.000

i-ligte.

§
18.6 des [X.]svertrages lautet:
"Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte [X.] auf die von ihnen geleistete [X.]. 6
v.H.
per anno für 1
2
-
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-
den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der [X.] bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils [X.] des 3. Monats des Folgejahres. Es wird auf den [X.]. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet."

Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Schuldnerin keine Gewinne. Am 31.
März 2008 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten einen als Garantieaus-schüttung für das [X.] bezeichneten Betrag von 1.200

Die auf anfech-tungsrechtliche Rückgewähr
dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die
Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Zahlung an den Beklagten keine unentgeltli-che Leistung im Sinne von
§
134 Abs.
1 [X.] sei. Es handele sich nicht um die Zahlung eines Scheingewinns, sondern um eine in §
18.6 des [X.] vorgesehene, gewinnunabhängige Ausschüttung, für die sich die Frage nach einem der Zahlung ausgleichenden
Gewinn nicht stelle. Hieran ändere auch die vereinbarte Anrechnung auf etwaige Gewinne nichts, eine Rückzah-lung bei ausbleibenden Gewinnen sei gerade nicht vereinbart. Unentgeltlichkeit 3
4
5
-
4
-
liege auch nicht deswegen vor, weil die Auszahlung der Sache nach eine Rück-gewähr der Einlage bilde; andernfalls würden -
jedenfalls wenn ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung bestände
-
die Regelungen der §§
171, 172 [X.] [X.].

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen mit Recht angenommen, dass die Leistung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von
§
134 Abs.
1 [X.] erfolgte.

1. Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen [X.], wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem [X.] ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2015
-
IX
ZR 133/14, [X.]Z 204, 231;
vom 15.
September 2016 -
IX
ZR 250/15, [X.], 2312 Rn. 20
f). Zahlungen, mit denen eine Kommanditge-sellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen
Leistungen
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 225/09, [X.], 1455
Rn. 11; vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9). Auszahlungen
von in "Schneeballsystemen"
erzielten [X.] können demgegenüber unbe-schadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des [X.] als objektiv unentgeltliche Leistung nach §
134 Abs.
1 [X.] angefochten werden ([X.], Urteil vom 22.
April 2010, aaO; vom 18.
Juli 2013, aaO). Erhält ein Anleger in derartigen
Fällen Auszahlungen, die sowohl auf 6
7
-
5
-
[X.] als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß §
134 Abs.
1 [X.] anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf [X.] geht. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den [X.] für die vom Anleger erbrachte Einlage dar ([X.], Urteil vom 22.
April 2010, aaO).

2. Das
Berufungsgericht hat zutreffend eine Unentgeltlichkeit der Leis-tung an den Beklagten verneint.

a) Über die Regelung des §
169 Abs.
1 [X.] hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller [X.]er gedeckt ist ([X.], Urteil vom 12.
März 2013 -
II
ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart
werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne ge-deckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung
oder garantier-ter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen ([X.] aaO). Sie sind entgelt-lich, wenn sie
die
Gegenleistung für die Pflichteinlage darstellen.
So verhält es sich hier.

aa) Der [X.]svertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung.
Dies kann
der Senat selbst feststellen, weil
[X.]sverträ-ge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund aus-zulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil
vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR 153/09,
NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12.
März 2013 -
II
ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13). Zwar ist
§
18 des [X.]svertrags mit "Ergebnisverteilung"
über-schrieben. Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in §
18.6 wird 8
9
10
-
6
-
den Kommanditisten eine Verzinsung mit einem festen, gewinnunabhängigen Zinssatz garantiert. Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerech-net werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne
tatsächlich nicht erwirtschaftet werden. Entgegen dem [X.] kann sich anderes weder aus dem nur auszugsweise vorgeleg-ten Anlageprospekt
(Anlage K
20) noch aus dem sogenannten
Ausschüttungs-garantievertrag (Anlage K
7)
ergeben.
Der Prospekt
spricht von "[X.]"
und "garantierten Vorabausschüttungen"
und stellt diesen
"[X.], wie in den Planzahlen offeriert", gegenüber, die sich nach dem wirtschaftlichen Ergebnis der [X.] richten.
Nach dem [X.] (in §
18.6 des [X.]svertrags als [X.]) hat
die J.

AG die "abstrakte Garantieerklärung"
abgegeben, der Schuldnerin einen Betrag zur Begleichung der "vertraglich vereinbarten"
6
v.H.
p.a. zur Verfügung zu stellen, falls die Ertragslage der Schuldnerin eine solche Zahlung ganz oder teilweise nicht zulässt.

[X.]) Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die [X.] die Auszahlungen gemäß
§
18.6 des [X.]svertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Dass der [X.] keine dahingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer ge-winnabhängigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2013 -
IX
ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40). Aus deren Fehlen kann aber nicht geschlossen werden, es müsse sich (deswegen) um [X.] handeln. Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im [X.]svertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die be-dungene
Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder
durch die [X.] unter diesen Betrag herabgemindert wird
oder eine bereits bestehende 11
-
7
-
Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die [X.], wenn der [X.]svertrag dies
hinreichend klar
vorsieht
(vgl. [X.], Ur-teil vom 12.
März 2013, aaO Rn.
8, 10;
vom 16.
Februar 2016 -
II
ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; [X.], Urteil vom 4.
Februar 2015 -
8
U 89/14, juris Rn. 58; [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2016 -
11
U 23/16, juris
Rn. 48 ff). Eine solche Regelung wird von der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

cc) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches stehen einer derartigen Vertragsgestaltung nicht entgegen. Sie kennen für die Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die [X.] können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit unterei-nander und zur [X.] weitgehend frei gestalten ([X.], Urteil
vom 12.
März 2013, aaO Rn.
12; vom 16.
Februar 2016, aaO
Rn. 10). Deswegen kann entgegen der Auffassung der Revision auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung an den Beklagten mangels erwirtschafteter Gewinne um die Rückgewähr von Einlagen handele, keine Unentgeltlichkeit der Leistung im [X.] von
§
134 [X.] begründen. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach §
172 Abs.
4, §
171 Abs. 1 [X.] führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.]s-gläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur [X.] ([X.], Urteil
vom 12.
März 2013, aaO; vom 16.
Februar 2016, aaO).

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt war die
Ausübung des [X.] auf Auszahlung der garantierten Zinsen zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegend nicht durch eine Treuepflicht des [X.]ers eingeschränkt. Auf die Senatsentscheidung vom 18.
Juli 2013 (IX
ZR 193/10, NJW 2014, 305, 310
Rn.
44) kann sich die Revision insoweit nicht berufen, als diese Vorauszahlun-12
13
-
8
-
gen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft, die nur aus Einlagen neu beitretender [X.]er finanziert werden können.

3. Ob das Klagebegehren
auch unter dem Gesichtspunkt der §§
171 ff [X.], §
93 [X.] hätte geprüft werden müssen, bedarf keiner Entscheidung. Die Klagebegründung ist ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§
143, 134 [X.] ausgerichtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen der §
171 Abs.
4, §
171 Abs.
1 [X.] ist nicht schlüssig dargetan; hinreichend konkreten Vortrag, den die Vordergerichte übergangen haben, behauptet die Revision nicht.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2015 -
1 C 517/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2016 -
Bö 7 S 21/15 -

14

Meta

IX ZR 189/16

20.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 189/16 (REWIS RS 2017, 12264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 189/16

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