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PDF anzeigen[X.]/01vom22. November 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2001 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagtenbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Vergewaltigung zu ei-ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 [X.]. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß [X.] am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines [X.] des Angeklagten hinreichend beherrschenden [X.] worden sei und "das Pensum" dieses ersten [X.] folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen [X.] - auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die [X.]habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zu-- 3 -rckgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der [X.], die [X.] sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., [X.]die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine". Letzteres wirddurch das [X.] und die Gegenerklrung der Staatsan-waltschaft besttigt.Ein Dolmetscher [X.] nach § 185 Abs. 1 GVG grundstzlich wrendder ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift derabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich [X.] auch in der [X.] verstigen kann; dann ist auchdie zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unsclich. Ist der Angeklagteder [X.] nur teilweise mchtig und nach § 185 GVG ein Dolmet-scher bestellt, so bleibt es dem [X.] Ermessen des Tatrichtersrlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit [X.] verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetschernicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO frdie gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, [X.] StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; [X.], 328).Die Revision behauptet, der Angeklagte [X.] sei der [X.]nicht mchtig gewesen. Das [X.] belegt, [X.] der [X.] ttige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag [X.] u.a. nach den Anga-ben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verle-sung der Anklage und wrend der Einlassung des Mitangeklagten U. zur Sa-che [X.] abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die "gettigten Übersetzungen"[X.] und die Bestellung eines Dolmetschers fr die "nigerianisch-englischeSprache" beantragt hatte. Der [X.] geht aufgrund der weiteren Umst- 4 -auch im rigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgrzufolgelt sich der Angeklagte zwar seit dem [X.] in [X.] auf, ist [X.] mit einer Frau [X.] Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinderund arbeitet seit 1994 in einer [X.] Firma ([X.]). Gleichwohl verstehtsich hier nicht von selbst, [X.] er die [X.] teilweise hinreichendbeherrscht. Immerhin war der [X.] die Beiziehung eines anderen [X.] "notwendig" erschienen. Das legt nahe, [X.] es tatschlich zu [X.] gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einerkorrekten bertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus [X.] stam-menden Mitangeklagten U. fr die [X.] im Auge zu behalten, die auchden Angeklagten als Mittter U. s betreffen konnte.Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklrung abgegeben (§ 347Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlaufdurch Wiedergabe eines Protokollauszuges besttigt. Den weiteren Behaup-tungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerkl-rung ist auch keine dienstliche Äuûerung des Vorsitzenden der [X.],des beisitzenden Richters oder des [X.] der [X.] entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges er(vgl. Nr. 162 Abs. 2bis 4 [X.]; siehe auch [X.], 652, 653). Der [X.] hat deshalbkeinen Grund an dem [X.] zu zweifeln, [X.] die [X.] Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zchst- 5 -ttige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagtennicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch [X.] dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die [X.] mithin durch.Herr VRiBGH Dr. Scfer isterkrankt und deshalb an [X.] gehindert.[X.] Wahl Schluckebier Kolz
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22.11.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 471/01 (REWIS RS 2001, 512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 446/04 (Bundesgerichtshof)
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Revision in Strafsachen: Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen; Anforderungen an die …
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