Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012, Az. 4 C 9/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 2361

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Gegenstand

Anforderungen an Art und Umfang eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB


Leitsatz

Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle, die auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie im Bereich der Verordnung über den "[X.]". Die Mehrzweckhalle soll der Unterbringung der Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt, und der Lagerung des von ihm hergestellten Futters für seine Schafzucht dienen. Die Maschinen stehen derzeit im Freien oder sind in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Die Schafzucht umfasst ungefähr 45 Mutterschafe, soll in Zukunft aufgestockt werden und wird auf 2,5 ha Eigenflächen und 9,6 ha Pachtland ausgeübt. Die im Verfahren beteiligte [X.] erklärte, dass gegen das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Das [X.] vertrat die Auffassung, bei dem klägerischen Betrieb handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des [X.] fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.

3

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat der [X.]hof das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des [X.] falle unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Es handele sich aber nicht um einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Kläger über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des [X.] ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden. Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle. Auf der Grundlage der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben sei derzeit nicht zu erkennen, ob die klägerische Schafhaltung rentabel sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass aus der Schafhaltung Einnahmen erzielt würden, die geeignet seien, seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Die vom Kläger vorgelegten "Betriebskonzepte" und "[X.]" seien nicht aussagekräftig. Nicht auszuschließen sei, dass der Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde und mit Blick auf die Tochter des [X.] als Betriebsnachfolgerin dann ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Betrieb gegeben sei. Auch hierfür bedürfe es aber konkreter Angaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; es sei nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar.

4

Zur Begründung der vom [X.]hof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und macht geltend, er habe den Nachweis der Rentabilität und Nachhaltigkeit seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erbracht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Landesanwaltschaft [X.] hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Das [X.]erufungsurteil beruht auf der Verletzung von [X.]undesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] zugrunde liegt. Der [X.]hof überspannt die Anforderungen, die an einen "landwirtschaftlichen [X.]etrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten [X.]augenehmigung.

6

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche [X.]elange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen [X.]etrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der [X.]etriebsfläche einnimmt. Dass es sich bei der Schafzucht des [X.] um Landwirtschaft im Sinne des § 201 [X.]auG[X.] handelt, ist unter den [X.]eteiligten unstreitig. Der [X.]hof hat sich auch der Auffassung des [X.] angeschlossen, dass dem Vorhaben eine dienende Funktion nicht abgesprochen werden könne und ihm am geplanten Standort öffentliche [X.]elange nicht entgegenstünden, und ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens werde als gesichert angesehen. Die Entscheidung über den [X.]auantrag des [X.] hängt damit allein von der Frage ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] bestimmt ist.

7

1. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter [X.]etrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s, dass ein landwirtschaftlicher [X.]etrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der [X.]ewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]VerwG 4 C 7.04 - [X.]VerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein [X.]etrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - [X.]VerwG 4 C 41.65 - [X.]VerwGE 26, 121).

8

1.1 Ob sich ein [X.]etrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des [X.]etriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur [X.]estimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen [X.]etriebs, denen indizielle [X.]edeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] privilegierte landwirtschaftliche [X.]etrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die [X.] und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - [X.]VerwG 4 C 67.82 - [X.] 406.11 § 35 [X.][X.]auG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte [X.]edeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der [X.]ewirtschaftung und damit für die [X.] im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der [X.]estand an Tieren und Maschinen sowie die [X.]etriebsform und [X.]etriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der [X.]etriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des [X.]etriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen [X.]etriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.[X.]). Handelt es sich um eine [X.]etätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen [X.]etrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten [X.]etrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen [X.]auherrn (vgl. dazu [X.]eschluss vom 17. November 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte [X.]etrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem [X.]etrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche [X.]etätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die [X.] strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der [X.] die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.

9

1.2 Die in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Maßstäbe hat der [X.]hof zwar abstrakt zutreffend wiedergegeben. [X.]ei der Gewichtung wird jedoch offenbar, dass er Anforderungen stellt, die diesen Maßstäben widersprechen. Das [X.]erufungsurteil wird erkennbar von der Vorstellung getragen, dass es zwingend eines [X.]es an Hand konkreter Zahlen bedarf, um die für einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit bejahen zu können. Der [X.]hof stellt damit überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht. Er verneint die [X.] allein deswegen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein [X.]etrieb aktuell Gewinn erwirtschaftet. Die Annahme, dass es sich um einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] handelt, wird indes nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Rentabilitätsberechnung vorgelegt hat. Es bestand kein Anlass, konkrete Zahlen zur aktuellen Einnahmen- und Ausgabensituation zu fordern. Ein derartiger Nachweis mag in Zweifelsfällen veranlasst sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Soweit der [X.]hof als "gewisses Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. [X.]eständigkeit der [X.]etätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche [X.]ewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht ([X.]eschluss vom 22. Dezember 1993 - [X.]VerwG 4 [X.] 206.93 - juris Rn. 2). Der [X.] hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen [X.]etriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann ([X.]eschluss vom 19. Juli 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] 140.94 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]hofs handelt es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet sind ([X.] Rn. 45). Eine nachvollziehbare [X.]egründung, warum dieser Umstand gleichwohl als "Indiz" gegen die Privilegierung in die Gesamtschau einzustellen ist, gibt der [X.]hof nicht und ist auch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass der Zugriff langfristig gesichert ist, hat der [X.]hof nicht - etwa durch Angaben zur Laufzeit - relativiert. Ebenso wenig hat er festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen - z.[X.]. aufgrund sich wandelnder Subventionsbedingungen - nicht mehr gesichert wäre (vgl. dazu [X.]eschluss vom 19. Juli 1994 a.a.[X.] juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umfang des [X.] den gesicherten Zugriff darauf nicht in Frage zu stellen. Damit beruht die Entscheidung des [X.]hofs allein auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass der [X.]etrieb derzeit mit Gewinn bewirtschaftet werde. Gründe dafür, von dem Kläger einen Nachweis der Rentabilität zu fordern, zeigt der [X.]hof nicht auf.

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auf der Grundlage der für die revisionsgerichtliche [X.]eurteilung bindenden Feststellungen des [X.]hofs gibt es - abgesehen von dem zu Unrecht verlangten [X.] - keinen Anhaltspunkt dafür, dass der klägerische [X.]etrieb nicht auf Dauer angelegt ist und ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.] geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der [X.]etriebsführung belegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den [X.]eteiligten streitige Frage, ob die Einnahmen aus der Mitarbeit der Tochter des [X.] in anderen landwirtschaftlichen [X.]etrieben dem [X.]etrieb des [X.] zugerechnet werden können, nicht an. Ebenso wenig ist der Aufklärungsrüge des [X.] nachzugehen.

[X.]ereits der Umstand, dass der Kläger die Schafzucht über mehr als 30 Jahre hat am Leben halten können, ist ein gewichtiges Indiz für Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen [X.]etätigung. Zwar wird nicht jede Schafhaltung das Merkmal eines landwirtschaftlichen [X.]etriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die [X.] zu bejahen (Urteil vom 13. April 1983 - [X.]VerwG 4 C 62.78 - [X.] 406.11 § 35 [X.][X.]auG Nr. 200 - juris Rn. 20). Nach den Feststellungen des [X.]hofs bewegt sich der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach der Stellungnahme u.a. des Landesverbandes [X.]. Schafhalter e.V. aber im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten [X.]etriebes. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, über mehrere Jahrzehnte eine nach fachkundiger Einschätzung professionelle Schafzucht im Nebenerwerb zu betreiben, indiziert, dass es sich um einen lebensfähigen [X.]etrieb handelt, dem die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden kann. Zu einem "regulären" [X.]etrieb gehört - wie dargelegt - die Erwartung, dass der [X.]etrieb auch Gewinn erwirtschaften wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Annahme entgegenstehen, es handele sich um einen herkömmlichen, wirtschaftlich funktionierenden [X.]etrieb. Der [X.]estand soll zudem erweitert werden. Selbst der [X.]hof geht davon aus, dass der [X.]etrieb gewinnbringend geführt werden kann. Das zeigt der Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass der klägerische [X.]etrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde.

Die Dauerhaftigkeit der klägerischen [X.]etätigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der [X.]hof auch die [X.]etriebsnachfolge in der Person der Tochter des [X.] als gesichert ansieht, der [X.]etrieb also weiter geführt werden wird (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1972 - [X.]VerwG 4 C 9.70 - [X.]VerwGE 41, 138 <145> - juris Rn. 26). Die Tochter, der der [X.]hof fundierte Kenntnisse über den [X.]etrieb attestiert, arbeitet zudem bereits derzeit in dem [X.]etrieb des [X.] mit. Auch das belegt die Nachhaltigkeit der Schafzucht. Die Ernsthaftigkeit ihres Engagements mit [X.]lick auf die Fortführung der Schafzucht offenbart sich auch darin, dass die Tochter nicht in einem landwirtschaftsfremden [X.]eruf arbeitet, sondern sich - soweit es die Mitarbeit im klägerischen [X.]etrieb erlaubt - auf Vermittlung des sog. Maschinenringes als [X.]etriebshelferin in anderen landwirtschaftlichen [X.]etrieben einsetzen lässt und damit ihr für die [X.]etriebsnachfolge erforderliches Erfahrungswissen vertieft und erweitert. Auch damit zeigt sie, dass es ihr mit der landwirtschaftlichen [X.]etätigung und der [X.]etriebsnachfolge ernst ist.

Mit einer Größe von insgesamt ca. 12 ha handelt es sich zudem um einen durchaus ansehnlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche steht auch in Relation zum Tierbestand. Der Kläger erzeugt das Futter für seine Tiere fast ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen [X.]etrieb gehörenden Flächen. Er verfügt zudem über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur [X.]ewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Darin zeigt sich der für die Nachhaltigkeit des [X.]etriebes geforderte Kapitaleinsatz. Dabei ist hervorzuheben, dass der [X.]hof von "zahlreichen" landwirtschaftlichen Maschinen spricht. Nach den Feststellungen des [X.]hofs stehen die Maschinen derzeit zum Teil im [X.], zum Teil sind sie in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Auch dieser Umstand spricht für das [X.]estreben des [X.], seinen [X.]etrieb funktionsfähig zu halten, weil - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (VG [X.] S. 10) - die Maschinen dringend einer geschützten Unterbringung bedürfen. Jeder vernünftige Landwirt wird unter diesen Umständen bemüht sein, das geplante Vorhaben zu verwirklichen.

Nach den Feststellungen des [X.]erufungsurteils liegt auch die [X.]esorgnis fern, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Ebenso wenig hat der [X.]hof Tatsachen festgestellt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der [X.]au der [X.] nur vorgeschoben wird, um eine nach § 35 Abs. 4 [X.]auG[X.] begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zu erreichen.

Meta

4 C 9/11

11.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2011, Az: 14 B 09.2291, Urteil

§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012, Az. 4 C 9/11 (REWIS RS 2012, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2361

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