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PDF anzeigen[X.] vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum einen hat das [X.] - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der Angeklagten einen minder schweren Fall auf-grund einer Provokation nach § 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich berücksichtigt. - 3 - 2. Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur ver-suchten Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten die Angeklagte nicht. [X.]
Meta
20.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. 2 StR 501/09 (REWIS RS 2010, 10234)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10234
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