Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 P 3/10 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 8715

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen - Pflegeeinrichtung in Niedersachsen - Dauer-, Kurzzeit- und Tagespflege - Finanzhilfe - Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen - öffentliche Fördermittel - Eigenkapital - Verzinsung - Abschreibungen - wohlfahrtspflegerische Aufgabe - Erforderlichkeit der Zustimmung durch die Landesbehörde - Berichtigung des Passivrubrums nach Ablauf der Klagefrist nach § 87 Abs 1 S 1 SGG - Revisibilität - Landesrecht)


Leitsatz

1. Ein gemeinnütziger Pflegeheimträger darf im Rahmen der Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (juris: LottG ND) stammende, zur Errichtung oder Modernisierung der Einrichtung verwandte Finanzhilfe als Eigenkapital bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar in Ansatz bringen. Eine Verzinsung ist jedoch ausgeschlossen.

2. Ein Pflegeheimträger bedarf zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen gegenüber allen in dem Heim betreuten Pflegebedürftigen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, wenn er auch nur für eine der dort angebotenen Pflegeformen (Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege) eine öffentliche Förderung erhält.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des [X.] vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den [X.] in Höhe von kalendertäglich 44,24 DM (22,62 Euro) zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die klagende Kirchengemeinde ist Trägerin des von den [X.] zur Versorgung ihrer pflegebedürftigen Versicherten zugelassenen (§ 72 [X.]) Pflegeheimes "St. Antonius Haus" mit 44 [X.] (einschließlich sog "eingestreuter" [X.]plätze) und 10 [X.]plätzen. Bei der "eingestreuten" [X.] darf das Pflegeheim mit Zustimmung der [X.] Heimplätze der Dauerpflege bei Bedarf für die [X.] nutzen. Die Einrichtung wurde Ende 1997 ua mit einer Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM aus den Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen unterstützt. Diese Finanzhilfe wurde in den Jahren 1997 und 1998 sowohl von der Klägerin als auch von dem beklagten [X.] bei der Berechnung und Festsetzung der betriebsnotwendigen [X.] als Eigenkapital der Klägerin behandelt und deshalb bei den Zinsen für eingesetztes Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen berücksichtigt. Dementsprechend wurde der Tagesbetrag, den die Klägerin den Heimbewohnern bei der vollstationären Dauerpflege nach § 82 Abs 3 Satz 1 und 2 [X.] in Rechnung stellen durfte, bis Ende 1998 unter Einschluss dieser Posten festgesetzt. Die betriebsnotwendigen [X.] wurden in gleicher Weise auch bei der [X.] und der [X.] berechnet. Diese Kosten wurden seinerzeit aber nicht den dort betreuten Personen in Rechnung gestellt, sondern an deren Stelle [X.] vom [X.] im Wege der Einrichtungsförderung nach dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem [X.] ([X.]) getragen.

2

Für die Folgezeit vom [X.] bis zum [X.] beantragte die Klägerin auf Grundlage der bisherigen Praxis die Festsetzung der Tagesbeträge auf 46,35 DM (Dauerpflege und [X.]) und 30,26 DM ([X.]). Der Beklagte lehnte diese Anträge ab und stimmte stattdessen der gesonderten Berechnung von [X.] in Höhe von kalendertäglich 43,64 DM (Basis: 30,42 Tage pro Monat bei 365 Kalendertagen) je Heimplatz für die - zur "vollstationären Pflege" zusammengefassten - Dauerpflege und die "eingestreute" [X.] sowie kalendertäglich 28,49 DM für die [X.] nach § 82 Abs 3 [X.] iVm §§ 9, 19 NPflegeG zu (zwei Bescheide vom [X.], gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 19.6.2001). Zur Begründung verwies der Beklagte auf einen Erlass des [X.] ([X.]) vom [X.] (Az: 107.1-43 590/14.1), wonach die den Verbänden der Feien Wohlfahrtspflege zustehenden Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem [X.] über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) bei der Berechnung der betriebsnotwendigen [X.] nicht als Eigenkapital des Einrichtungsträgers, sondern als Mittel aus "öffentlicher Förderung" durch das Land anzusehen seien. Deshalb dürften diese Mittel bei der Verzinsung von Eigenkapital sowie bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht mehr berücksichtigt werden. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Mittel aus den Konzessionsabgaben würden aufgrund eines gesetzlichen Rechtsanspruchs an die Verbände und deren Mitglieder ausgezahlt, sodass es sich um Eigenmittel und gerade nicht um eine öffentliche Förderung handele. Auch in der am 27.3.1998 getroffenen Vereinbarung zwischen dem [X.] und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der [X.] zusammengeschlossenen Verbänden seien diese Finanzhilfen ausdrücklich den "Eigenmitteln" zugeordnet.

3

Das [X.] hat die am 20.7.2001 erhobene Klage zuständigkeitshalber an das [X.] verwiesen (Beschluss vom [X.]). Sie war ursprünglich gegen die Widerspruchsbehörde ([X.]) gerichtet und ist am 27.7.2001 auf den jetzigen Beklagten umgestellt worden.

4

Das [X.] hat die Klage als zulässig angesehen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 23.6.2006). Das L[X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Der Bescheid zur Dauerpflege sei aufzuheben, weil die Klägerin für die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger [X.] gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern keine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] benötigt habe, sondern die Berechnung dort nur anzuzeigen gewesen sei (§ 82 Abs 4 [X.]). Es habe keine öffentliche Förderung der Dauerpflegeplätze in dem Pflegeheim stattgefunden. Die bis Ende 2003 gezahlten [X.] nach § 13 NPflegeG für einkommensschwache Pflegebedürftige stellten keine einrichtungs- bzw objektbezogene Förderung iS der §§ 9 und 82 Abs 3 [X.] dar, sondern eine bewohner- bzw subjektbezogene Sozialleistung sui generis. Auch die Ende 1997 gezahlte Finanzhilfe in Höhe von 500 000 DM löse keine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 [X.] aus, weil diese immer eine aktuelle Objektförderung voraussetze. Zwar sei im fraglichen [X.]raum eine öffentliche Förderung der "eingestreuten" [X.] nach § 11 NPflegeG erfolgt (Abrechnungsbescheid vom [X.]); dies führe aber nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit bei den anderen Pflegeformen. Aus den gleichen Gründen sei auch der Bescheid zur [X.] aufzuheben.

5

Im Revisionsverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich zur [X.] und [X.] geschlossen, nachdem der erkennende Senat darauf hingewiesen hatte, dass es insoweit - anders als bei der Dauerpflege - nicht um eine Zustimmungsentscheidung nach § 82 Abs 3 [X.] gehen könne, sondern die Anträge der Klägerin vom 23.12.1998 und [X.] auf die Festsetzung von konkreten Förderbeträgen pro Heimplatz und Kalendertag nach § 11 NPflegeG gerichtet seien und deshalb entsprechende Förderbescheide hätten erlassen werden müssen, was nunmehr nachzuholen sei. Die auf der Grundlage der Meldungen der Klägerin über die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzzeit- und [X.]plätzen erstellten - und ebenfalls angefochtenen, aber nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gehörenden - Abrechnungsbescheide des Beklagten (so zB der Abrechnungsbescheid für das erste Halbjahr 1999 zur [X.] vom [X.] und der - den Vorinstanzen nicht bekannte - Abrechnungsbescheid für denselben [X.]raum zur [X.] vom [X.]) seien entsprechend anzupassen. Das Revisionsverfahren betraf nach diesem Teilvergleich somit nur noch den Bescheid des Beklagten vom [X.] zur Dauerpflege.

6

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das L[X.] gehe zu Unrecht von einer Zustimmungsfreiheit der Berechnung nach § 82 Abs 4 [X.] aus. Die öffentliche Förderung der "eingestreuten" [X.] nach § 11 NPflegeG wirke zugleich wie eine Förderung der Dauerpflege, weil für beide [X.] dieselben 44 Heimplätze zur Verfügung stünden, jeder dieser Plätze also tatsächlich gefördert werde, solange er für die [X.] in Anspruch genommen werde. Daher habe die Klägerin die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nach § 82 Abs 3 [X.] einholen müssen. Der Bescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig.

7

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des [X.] vom 23. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Urteile des [X.] vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des [X.] vom 23. Juni 2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger [X.] für die Dauerpflege in Höhe von kalendertäglich 46,35 DM (23,70 Euro) zu erteilen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]n ist überwiegend begründet. Die Klägerin bedurfte zur Berechnung von betriebsnotwendigen [X.] gegenüber den in Dauerpflege befindlichen Heimbewohnern der Zustimmung der zuständigen [X.]behörde nach § 82 Abs 3 [X.], sodass ein Zustimmungsbescheid erlassen werden musste. Der Höhe nach war der angefochtene Bescheid allerdings zu korrigieren. Die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben war bei den Abschreibungen zu berücksichtigen; dies führt zu einem höheren als dem bewilligten Tagesbetrag. Dagegen war die Finanzhilfe bei der Verzinsung von Eigenkapital nicht in Ansatz zu bringen. Das Klagebegehren der Klägerin war daher insgesamt nur zu rund einem Viertel erfolgreich.

1. Im ersten und zweiten Rechtszug sind sowohl die Gerichte als auch die Beteiligten teilweise von einem unrichtigen Streitgegenstand ausgegangen.

a) In [X.] erfolgte im streitbefangenen [X.]raum die Förderung von Kurzzeit- und [X.]plätzen hinsichtlich der betriebsnotwendigen [X.] nicht wie bei der Dauerpflege durch einkommensabhängige bewohnerbezogene [X.] (§ 13 [X.]), sondern mittels öffentlichen Zuschüssen für die Pflegeheime nach § 11 [X.], wobei für die Berechnung der Folgeaufwendungen die Regelungen des § 9 Abs 1 bis 3 [X.] maßgeblich waren. Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 [X.] kam es - im Unterschied zu den bewohnerbezogenen [X.]n gemäß § 13 [X.] - nicht auf die Einkommensverhältnisse der [X.] an. Es handelte sich bei den Zuschüssen nach § 11 [X.] somit auch nicht um Sozialleistungsansprüche der Pflegebedürftigen, sondern um unmittelbare Ansprüche der [X.]. Dementsprechend hatte der [X.] für die Kurzzeit- und [X.]plätze auch keine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu erteilen (§ 82 Abs 3 [X.]), sondern konkrete Förderbeträge festzusetzen. Dies ist von der Klägerin in ihren Schreiben vom 23.12.1998 und [X.] auch so beantragt worden. Die Auszahlung dieser Förderbeträge durch das [X.] Soziale Aufgaben erfolgte im Rahmen des vom [X.]n in den Abrechnungsbescheiden vom [X.] ([X.]) und 18.9.2000 ([X.]) dargestellten Abrechnungsverfahrens direkt an die Klägerin. Es handelte sich bei der Festsetzung der Förderbeträge und deren spätere Auszahlung also um eine unmittelbare staatliche Förderung, die von vornherein nicht in den Regelungsbereich des § 82 Abs 3 und 4 [X.] fiel. Dies haben die Vorinstanzen übersehen.

                 

           

b)    

Demgemäß betraf der vorliegende Rechtsstreit ursprünglich folgende drei Streitgegenstände:

(1)     

die Zustimmung des [X.]n zur Berechnung [X.] in Höhe von kalendertäglich 46,35 [X.] (23,70 Euro) gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege (§ 43 [X.]) gemäß § 82 Abs 3 [X.], sofern nicht ohnehin von einer Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 [X.] auszugehen ist,

(2)     

die Festsetzung des Tagesbetrages für die öffentliche Förderung der [X.] (§ 42 [X.]) nach § 11 [X.] in Höhe der jeweiligen betriebsnotwendigen [X.] sowie

(3)     

die Festsetzung des Tagesbetrages für die öffentliche Förderung der [X.] (§ 41 [X.]), ebenfalls nach § 11 [X.].

[X.] vom 10.3.2011 betrifft die letzten beiden Streitgegenstände. Das Revisionsverfahren hat sich dadurch auf das Klagebegehren zur Dauerpflege nach § 82 Abs 3 [X.] beschränkt.

        

2. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Die Klagefrist von "einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes" (§ 87 Abs 1 Satz 1 [X.]) ist gewahrt, obwohl die Klägerin die Klage erst am 27.7.2001, also nach Ablauf der bis zum [X.] reichenden Monatsfrist, von der [X.] (Widerspruchsbehörde) auf den [X.] als jetzigem [X.]n umgestellt hat. Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf [X.]nseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs 1 und 2 [X.], sondern nur um eine schlichte Berichtigung des [X.] im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist ([X.], 213, 214 = [X.] 2200 § 539 [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 92 Rd[X.] 6, 7 und § 99 Rd[X.] 6a mwN). Die Klagefrist betrug einen Monat, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids zutreffend und vollständig ist, obgleich sie keinen Hinweis darauf enthält, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde zu richten sei. Die Angabe des richtigen Klagegegners ist nach § 66 [X.] iVm § 85 Abs 3 Satz 3 [X.] kein notwendiger Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid.

3. Rechtsgrundlage für die Zustimmung des [X.]n zur Berechnung der betriebsnotwendigen [X.] gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege ist § 82 Abs 3 [X.] iVm § 19 Abs 1 und § 9 [X.]. § 82 Abs 3 [X.] in der für den streitigen [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] maßgebenden Fassung des [X.] vom 14.6.1996 ([X.]) lautet: "Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 [X.]. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 [X.]. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen [X.]behörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch [X.]recht bestimmt." Pflegeeinrichtungen, die nicht nach [X.]recht gefördert werden, können nach § 82 Abs 4 [X.] ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen [X.]behörde gesondert berechnen (Satz 1). Die gesonderte Berechnung ist in solchen Fällen der zuständigen [X.]behörde lediglich mitzuteilen (Satz 2).

Die maßgebenden landesrechtlichen Regelungen finden sich in § 19 Abs 1 und § 9 [X.] vom 22.5.1996 ([X.] [X.]/1996, [X.]). Das Gesetz ist am 1.7.1996 in [X.] getreten ([X.] [X.], [X.]) und hinsichtlich der §§ 9 und 19 durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] [X.], [X.]), durch Art 10 des [X.] 1999 vom 2[X.] ([X.] [X.], [X.]) sowie durch Art 1 des [X.] 2002 vom 18.12.2001 ([X.] [X.]/2001, [X.]) nicht geändert worden. Die Ursprungsfassung des [X.] aus dem Jahre 1996 galt nach Maßgabe der zwischenzeitlichen Änderungen durch die angegebenen Gesetze in der Fassung der Neubekanntmachung des [X.] vom [X.] ([X.], [X.]) bis zum 31.12.2003. Die danach erfolgten Änderungen durch das weitere Gesetz zur Änderung des [X.] vom 11.12.2003 ([X.]/2003, [X.]), das am 1.1.2004 in [X.] getreten ist, sowie die späteren Änderungen des Gesetzes sind hier nicht entscheidungserheblich, weil der Streitgegenstand allein die [X.] bis zum [X.] betrifft.

Einzelheiten zur Förderung von Pflegeeinrichtungen sind geregelt in der aufgrund der §§ 14 und 19 Abs 2 [X.] erlassenen "Verordnung zur Durchführung des [X.] Pflegegesetzes" (DVO-[X.]) vom 20.6.1996 ([X.] [X.], [X.]). Für den hier streitigen [X.]raum galt die DVO-[X.] in ihrer Ursprungsfassung. Die [X.] vom [X.] ([X.] [X.], [X.]), die zur Neubekanntmachung der DVO-[X.] vom 28.7.2000 ([X.] [X.], [X.]) geführt hat, ist erst zum [X.] in [X.] getreten, berührt den streitigen [X.]raum also nicht.

Nach § 19 Abs 1 Satz 1 [X.] sind gesondert berechenbare Aufwendungen iS von § 82 Abs 3 und 4 [X.] die in § 9 [X.] bezeichneten Aufwendungen. § 9 Abs 1 bis 3 [X.] hat folgenden Wortlaut:

"(1) Nach den §§ 10 bis 13 wird eine Förderung nur gewährt für:
1. Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 [X.]. 4 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
a) von Gebäuden und
b) von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach § 14 [X.]. 3 festgelegten Mindestbetrag überschreitet,
2. Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nummer 1 Buchst. b, soweit ein durch Verordnung nach § 14 [X.]. 6 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 [X.]. 1 sind die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach § 14 [X.]. 5.
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie durch staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene. Folgeaufwendungen aus Investitionen, die aus Mitteln nach Satz 1 getätigt werden, werden bei einer Förderung nach diesem Gesetz nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Träger der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstehen. Werden Aufwendungen nach Absatz 1 aus Mitteln nach Satz 1 gefördert, so wird diese Förderung auf eine Förderung nach diesem Gesetz angerechnet."

Nach diesen Regelungen sind die Beträge für die Dauerpflegeplätze auf kalendertäglich 44,24 [X.] (22,62 Euro) festzusetzen und der [X.] hat eine entsprechende Zustimmung zu erteilen.

4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine Zustimmung des [X.]n nach § 82 Abs 3 [X.] erforderlich.

a) Die schlichte Anzeige der Berechnung gemäß § 82 Abs 4 [X.] ist ausgeschlossen, weil die Klägerin im fraglichen [X.]raum für die betriebsnotwendigen [X.] eine teilweise öffentliche Förderung erhielt, nämlich gemäß § 11 [X.] sowohl für die [X.] als auch - den Vorinstanzen nicht bekannt - für die [X.]. Dieser Umstand reicht bereits aus, um auch die Zustimmungspflicht bezüglich der Dauerpflege auszulösen, weil es nach dem Gesetz nur auf die - vollständige oder teilweise - öffentliche Förderung der betriebsnotwendigen [X.] "der Pflegeeinrichtung" (§ 9 Satz 2 sowie § 82 Abs 3 und 4 [X.]) ankommt. Diese Regelung ist auch sachgerecht, weil sie der Gefahr des Missbrauchs durch eine "Mittelverschiebung" in die nicht geförderten - und damit der Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 [X.] unterliegenden - Pflegeformen vorbeugt. Hier gibt es rechtlich gesehen nur ein Pflegeheim mit Dauer- und [X.]plätzen sowie "eingestreuten" [X.]plätzen und nicht etwa drei rechtlich selbstständige Pflegeheime für Dauer-, Kurzzeit- und [X.] unter einem Dach, wie es mittels einer Ausspaltung in rechtlich selbstständige Einheiten (zB GmbH) vorstellbar wäre. Nur bei einer solchen rechtlichen Aufspaltung wäre es überhaupt denkbar, dass durch die öffentliche Förderung einer bestimmten Pflegeform die Zustimmungspflicht der zuständigen [X.]behörde nach § 82 Abs 3 [X.] auf diesen geförderten Bereich beschränkt wird und die nicht geförderten Pflegeformen von der Zustimmungsfreiheit nach § 82 Abs 4 [X.] erfasst werden.

b) Da sich die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 [X.] hier bereits aus der öffentlichen Förderung der betriebsnotwendigen [X.] bei der [X.] und der [X.] gemäß § 11 [X.] ergibt, ist es auch unerheblich, dass in [X.] bei der Dauerpflege seinerzeit nur einkommensabhängige [X.] für Pflegebedürftige nach § 13 [X.] (sog Subjektförderung) gezahlt wurden, die von der - durch § 9 [X.] allein umfassten - öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen (sog Objektförderung) zu unterscheiden ist. Die reine Subjektförderung führt, wie der erkennende Senat schon im Jahre 2003 entschieden hat ([X.], 182 = [X.] 4-3300 § 82 [X.], Rd[X.] 8 ff), grundsätzlich nicht zur Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs 3 [X.]. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf diese Rechtsprechung den Ländern ab [X.] die Möglichkeit eingeräumt, insoweit eine Gleichstellung zwischen Objekt- und Subjektförderung herbeizuführen. Nach § 9 Satz 2, Halbs 2 [X.] idF des [X.] (PfWG) vom 28.5.2008 ([X.]) kann nunmehr durch [X.]recht bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im [X.]recht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ([X.]) oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ([X.]) als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Diese Neuregelung ist auf den hier streitigen [X.]raum nicht anwendbar, weil sie erst zum [X.] in [X.] getreten ist.

c) Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, ob eine Zustimmungspflicht nach § 82 Abs 3 [X.] auch dann bestünde, wenn es im streitigen [X.]raum keine aktuelle öffentliche Förderung der [X.] und der [X.] nach § 11 [X.] gegeben hätte, sondern die Klägerin allein durch die 1997 gezahlte Finanzhilfe unterstützt worden wäre und es sich dabei - so das [X.] - um eine öffentliche Förderung gehandelt hätte. Die Ansicht des [X.], eine solche in der Vergangenheit liegende Förderung der Herstellung bzw Instandsetzung eines Gebäudes (§ 82 Abs 2 [X.] [X.]) sei nach § 82 Abs 3 [X.] unbeachtlich, weil das Gesetz eine aktuelle Förderung voraussetze ("gefördert werden"), erscheint bedenklich, weil nicht berücksichtigt wird, dass die Maßnahme sich in ihrer Wirkung nicht nur auf den Zahlungszeitpunkt im Jahre 1997 beschränkte, sondern als dauerhafte Investition bis zum Ende der Abschreibungsfrist fortwirkt, die sich hier auf 50 Jahre beläuft (§ 6 Abs 2 Satz 1 [X.] DVO-[X.]). Die zuständige [X.]behörde hat mit Blick auf den Schutz der Zahlungspflichtigen (Pflegebedürftige, Sozialhilfeträger) ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass bei der Berechnung der betriebsnotwendigen [X.] die Vorgaben des [X.] und der DVO-[X.] über die Art und Weise der Berücksichtigung derartiger "einmaliger Finanzhilfen mit Dauerwirkung" eingehalten und Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Wegen der ohnehin bestehenden Zustimmungspflicht nach § 82 Abs 3 [X.] bedarf diese Problematik hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

5. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Höhe nach kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die dem [X.] zustehende und von diesem an die Klägerin als seinem Mitglied weitergeleitete Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem [X.] als öffentliche Fördermittel oder aber als Eigenkapital in die Berechnung der Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen (§ 19 Abs 1 Satz 1 [X.]) einzustellen ist. Der [X.] hat die Einstufung als Eigenkapital unter Hinweis auf die Regelung des § 9 Abs 3 Satz 1 [X.] abgelehnt, weil dort bestimmt sei, dass Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten oder staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene nicht zum Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 [X.] gehören. Seine Ansicht, es gehe um eine mittelbare staatliche Förderung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung, ist unzutreffend, weil die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem [X.] den Verbänden der [X.] nach § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] als gesetzlicher Rechtsanspruch mit der Zweckbindung der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zustehen und es sich daher nicht um Geldmittel speziell "zur Förderung von Pflegeeinrichtungen" handelt, die von § 9 Abs 3 [X.] allein erfasst werden.

An der eigenständigen Auslegung der Vorschriften des [X.] und der [X.] ist der erkennende Senat nicht gehindert. Zwar handelt es sich um [X.] [X.]recht, das nur im Bezirk des [X.] [X.]-Bremen gilt und deshalb gemäß § 162 [X.] grundsätzlich nicht revisibel ist. Das [X.] hat sich jedoch ausschließlich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs 3 bzw Abs 4 [X.] beschäftigt und ist - aufgrund seiner Rechtsauffassung zur Einschlägigkeit des § 82 Abs 4 [X.] für beide Bescheide folgerichtig - nicht näher auf die Vorschriften des [X.] und des [X.] eingegangen. Der erkennende Senat konnte deshalb das [X.] [X.]recht eigenständig auslegen und anwenden ([X.], 122, 125; [X.], 242, 245 = [X.] 2200 § 1248 [X.]; [X.], 131, 133 = [X.] 4100 § 141b [X.]; [X.]1, 163, 165 = [X.] 3-5050 § 15 [X.] 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 162 Rd[X.] 7b mwN).

a) Rechtsgrundlage für die geleistete Finanzhilfe in Höhe von 500 000 [X.] ist § 7 [X.]. Den Spitzenverbänden der [X.] in [X.] steht hiernach ein bestimmter Anteil an dem Aufkommen aus den Konzessionsabgaben der [X.] als Finanzhilfe nach § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] zu. Damit hat der [X.] Gesetzgeber den Spitzenverbänden einen nach Grund und Höhe geregelten gesetzlichen Anspruch verschafft. Maßgebend ist für den streitigen [X.]raum das [X.] in seiner Ursprungsfassung vom 21.6.1997 ([X.] 12/1997, [X.]). Das [X.] ist an die Stelle der [X.] ([X.], [X.]), des Gesetzes über die Veranstaltung Staatlicher Lotterien im Lande [X.] vom 20.3.1948 ([X.], [X.]), des Gesetzes über das Zahlenlotto idF vom 19.8.1970 ([X.], [X.]) und des Gesetzes über Sportwetten idF vom 19.8.1970 ([X.], [X.]) getreten. Die Änderungen der §§ 6 und 7 durch Art 7 des [X.] 2001 vom 15.12.2000 ([X.] [X.]5/2000, [X.]) sind hier nicht entscheidungserheblich, weil sie nur die [X.] ab 1.1.2001 und damit nicht den hier streitigen [X.]raum betreffen. Nach den §§ 7 und 9 [X.] dient die Finanzhilfe der Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben der Spitzenverbände.

b) Die 15 in der [X.]arbeitsgemeinschaft der [X.] zusammengeschlossenen Verbände haben am 27.3.1998 mit dem Land [X.], vertreten durch das [X.], eine "Vereinbarung über die Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.6.1997…" (Vereinbarung 1998) geschlossen. Dieser [X.]vertrag beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs 1 Satz 1 [X.] und verpflichtet die Verbände der [X.], die Finanzhilfen für die in der Anlage 1 aufgeführten wohlfahrtspflegerischen Aufgaben zu verwenden (§ 2 Abs 1 Vereinbarung 1998). Bei der Finanzierung von Vorhaben, die nach gesetzlichen Bestimmungen des Bundes- oder [X.]rechts förderfähig sind (zB nach dem [X.]) oder für deren Betrieb Pflegesätze oder Entgelte gefordert werden, sind die Finanzhilfen "als Eigenmittel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unter der Voraussetzung einsetzbar, dass in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2 Vereinbarung 1998). Die Verbände sind berechtigt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel an ihre Mitglieder weiterzuleiten, wobei sie zu gewährleisten haben, dass auch die Mitglieder die vertraglichen Verpflichtungen der §§ 3 bis 8 beachten (§ 2 Abs 2 Satz 1 und 2 Vereinbarung 1998). Von dieser Weiterleitungsmöglichkeit ist hier Gebrauch gemacht worden. Der [X.] (Rubrum [X.] 5 der Vereinbarung 1998) hat als einer der Empfänger der [X.] einen Anteil in Höhe von 500 000 [X.] an die Klägerin, die bei ihr Mitglied ist, zur Mitfinanzierung des Pflegeheimes weitergeleitet.

c) Die Regelung des § 7 [X.], den Spitzenverbänden der [X.] einen bestimmten Anteil an dem Aufkommen aus den Konzessionsabgaben als Finanzhilfe in Form eines gesetzlichen Rechtsanspruchs zukommen zu lassen und die Mittel als Bestandteil des Eigenkapitals zu behandeln, entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers.

Schon vor der Neuregelung des [X.] Lotterierechtes im Jahre 1997 hatte der [X.]rechnungshof die Auffassung vertreten, die Gelder aus den Konzessionsabgaben seien nicht den Eigenmitteln der Empfänger zuzurechnen, sondern stellten Zuwendungen nach § 23 [X.] ([X.]) dar und unterlägen daher insbesondere der Prüfung nach § 44 [X.]. Diese Auffassung konnte sich jedoch bei den Beratungen über das [X.] letztlich nicht durchsetzen. Vielmehr dominierte die Ansicht, die Gelder aus den Erträgen der Konzessionsabgaben sollten nicht dem Zuwendungsrecht unterfallen (vgl [X.]/2474, [X.], [X.], 13.12.1996, [X.]), wie es auch schon vor der Intervention des [X.] der Fall war. Nach § 12 Abs 1 [X.] des Gesetzes über das Zahlenlotto idF vom 19.8.1970 war ein bestimmter Teil des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben "den Verbänden, die in der [X.] zusammengeschlossen sind, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben nach Richtlinien der [X.]regierung zur Verfügung zu stellen". Diese Regelung wurde in der Praxis so interpretiert, dass die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben von den Verbänden nicht als öffentliche Zuwendungen nach der [X.], sondern wie Eigenmittel verbucht und behandelt werden durften, soweit sie zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben verwandt wurden. Diese Praxis sollte im Zuge der Neufassung des Lotterierechts nicht angetastet werden.

Dementsprechend sah der ursprüngliche Gesetzentwurf der [X.] vom 26.2.1997 in § 8 Abs 2 Satz 2 und 3 vor: "Die Finanzhilfe steht den Empfängern in der festgelegten Höhe zu. §§ 23, 44 [X.] finden hierauf keine Anwendung" ([X.]/2730 [X.]). Zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der haushaltsrechtlichen [X.] wurde ausdrücklich auf die Ausgestaltung als Rechtsanspruch hingewiesen ([X.]/2730 [X.]). Die [X.] der [X.] sollten nur für die von den einzelnen Ressorts verwalteten zweckgebundenen Mittel aus den Konzessionsabgaben nach § 7 Abs 3 [X.] gelten ([X.]/2730 S 16). In der Begründung des Gesetzentwurfes der [X.] heißt es dann weiter: "Die Verbände unterhalten vielfältige [X.] Einrichtungen und Angebote, die nur teilweise aus zweckgebundenen Konzessionsabgaben finanziert werden. Konzessionsabgaben werden zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben und notwendiger Eigenanteile verwendet, wenn andere, insbesondere öffentliche Geldgeber nur eine Teilfinanzierung übernehmen. Die Vielfalt der Aufgaben und der sich wandelnde Bedarf der Bevölkerung an [X.]n Dienstleistungen bedingen eine hohe Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Mittel. Die Einflussnahme des [X.] muss sich - wie bisher weitgehende Praxis - auf die Abstimmung eines Rahmens und besonderer Schwerpunkte beschränken, den Empfängern im Übrigen weitgehende Handlungsfreiheit einzuräumen. Mittel aus der zweckgebundenen Konzessionsabgabe können als Eigenmittel ausgewiesen werden. Den Verbänden wird damit die Möglichkeit eröffnet, in verstärktem Umfang Zuwendungen anderer Geldgeber (u.a. anderer Lotterieveranstalter) einzuwerben, die einen bestimmten Eigenanteil zwingend vorschreiben" ([X.]/2730 [X.]).

Demgemäß schlug der [X.] des [X.] Landtages vor, die Finanzhilfen für die Wohlfahrtsverbände sollten ausdrücklich als Eigenmittel bezeichnet werden (vgl [X.], Vorlage 6 vom 12.5.1997 zu [X.]/2730, Az: 0193-92, [X.]). Auf Anregung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des [X.] Landtages wurden diese Formulierungen in den [X.] aber als unnötig gestrichen, ohne dass eine politische Änderung gewollt war. Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung schreibt dazu: "Abs. 2/1 (Abs 2 Gesetzesfassung) ordnet die Regelungen über die Finanzhilfen neu. Dass die in Satz 1 [X.]n. 1 bis 6 genannten Empfänger jeweils einen Anspruch auf die Finanzhilfe haben, dass ihnen die Finanzhilfeleistungen also gleichsam als "Eigenmittel" zur Verfügung stehen sollen, wird jetzt gleich zu Beginn des Absatzes deutlich zum Ausdruck gebracht werden ("… stehen … den jeweils genannten Empfängern als Finanzhilfe zu"). Die Anwendung der §§ 23 und 44 [X.] braucht nicht ausdrücklich ausgeschlossen zu werden, da es sich bei der Finanzhilfe nicht um eine Zuwendung handelt" ([X.]/3193 [X.]).

Mit diesem Inhalt wurde das Gesetz verabschiedet. Die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben sollten damit nicht dem Zuwendungsrecht unterfallen und jeweils Bestandteil des Eigenkapitals der Empfänger sein.

d) Zuwendungen nach § 23 [X.] unterliegen den strengen Prüfungen durch den [X.]rechnungshof nach § 44 [X.]. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist nach § 44 Abs 1 Satz 2 [X.] ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Zudem bedarf eine Zuwendung eines Zuwendungsbescheides, der auf Antrag ergeht. Von diesen Anforderungen des Haushaltsrechtes sollten die Wohlfahrtsverbände befreit werden. Dem diente die Charakterisierung der Finanzhilfen als Eigenmittel, geschehen in Form der Ausgestaltung als gesetzlicher Rechtsanspruch.

e) Der Charakter der Einnahmen aus den Konzessionsabgaben als Eigenmittel sollte den begünstigten Verbänden zugleich ermöglichen, weitere Finanzierungen, auch öffentlicher Träger, einzuwerben. Dabei war an zwei Konstellationen gedacht: Zum einen sollten die Gelder aus den Konzessionsabgaben als Eigenanteile verwendet werden, wenn andere, auch vor allem öffentliche Geldgeber nur eine Teilfinanzierung übernehmen. Fördert die öffentliche Hand ein Projekt nur zu einem bestimmten Prozentsatz, soll der fehlende Betrag mit den Einnahmen aus den Konzessionsabgaben bestritten werden können. Diese Ziele wurden in § 7 Abs 2 Satz 4 [X.] aufgenommen, wonach den Empfängern der Finanzhilfe Zuwendungen auch gewährt werden können, wenn mit ihnen derselbe Zweck erfüllt werden soll wie mit der Finanzhilfe ([X.]/3193 [X.]). Zum anderen sollten die Mittel aus der Konzessionsabgabe als Eigenmittel ausgewiesen werden können, damit die Wohlfahrtsverbände einen bestimmten Eigenanteil gegenüber anderen Geldgebern vorweisen können ([X.]/2730 [X.]).

Die [X.] zum [X.] bestätigen damit, dass es sich bei den Mitteln aus den Konzessionsabgaben nicht um eine Zuwendung nach dem §§ 23, 44 [X.] handelt, sondern um Mittel, die den Verbänden im Wege eines gesetzlichen Rechtsanspruchs zustehen und als Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden sollten.

6. Die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs 3 [X.] ergibt sich zudem aus der Bestimmung des Verwendungszweckes der Finanzhilfe gemäß § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] und § 9 Abs 1 [X.] [X.]: Sie muss danach von den [X.] und ihren Mitgliedern, an die diese Mittel ggf weitergeleitet worden sind, ausschließlich für "wohlfahrtspflegerische Aufgaben" verwendet werden. Bei zweckwidriger Verwendung der Finanzhilfe kann das Land [X.] einen Rückforderungsanspruch geltend machen und einen entsprechenden Leistungsbescheid erlassen (§ 9 Abs 3 [X.]). Dies trägt zwar der gemeinnützigen Zweckbestimmung der Verbände der [X.] und ihrer Mitglieder Rechnung und begrenzt die Verwendung dieser Mittel auf die "Aufgaben der [X.]". Andererseits enthält das Gesetz aber gerade keine weitere Einschränkung des Verwendungszwecks, beispielsweise auf den Aufbau und die Erhaltung einer ausreichenden pflegerischen Struktur in [X.] bzw die Förderung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Im Gegensatz dazu betreffen die §§ 9 bis 13 [X.] ausdrücklich nur die "Förderung der Pflegeeinrichtungen", wie sich aus der Überschrift des Dritten Abschnitts des [X.] ("Förderung der Pflegeeinrichtungen") sowie aus dem Wortlaut der §§ 9 bis 13 [X.] und den Überschriften der einzelnen Vorschriften ergibt. Daraus folgt, dass die "unmittelbare oder mittelbare staatliche Förderung" iS des § 9 Abs 3 [X.] konkret auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen bezogen sein muss. Die darüber weit hinausgehende "Förderung von wohlfahrtspflegerischen Aufgaben" schließt den Bau und die Renovierung von Pflegeeinrichtungen zwar ein (vgl auch § 3 Abs 3 Vereinbarung 1998), ist darauf aber nicht beschränkt. Die Wohlfahrtsverbände und ihre Mitglieder haben autonom darüber zu entscheiden, ob die Finanzhilfen für den Aufbau und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen oder für andere Aufgaben der [X.], zB den Betrieb von Sozialstationen oder Kindergärten, die Suchtprävention oder die Schuldnerberatung, eingesetzt werden. Den [X.] kann es nach Sinn und Zweck des § 9 Abs 3 [X.] nicht zum Nachteil gereichen, dass sie einen Teil der Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben für die Errichtung oder Modernisierung eines - von ihnen selbst oder durch eines ihrer Mitglieder getragenen - Pflegeheimes verwenden und dafür nicht ihre laufenden Einnahmen als Marktteilnehmer oder vorhandenes Vermögen einsetzen. Hätte der [X.] im vorliegenden Fall nur solche Einnahmen oder sonstiges Vermögen eingesetzt und die Finanzhilfe für anderweitige wohlfahrtspflegerische Aufgaben verwendet, wäre die Diskussion um die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs 3 [X.] gar nicht erst entstanden.

7. Die Einstufung der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem [X.] als Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 [X.] wird bestätigt durch die bereits erwähnte, im fraglichen [X.]raum unverändert gültige Vereinbarung 1998. Nach § 3 Abs 2 sind diese Finanzhilfen "als Eigenmittel" einsetzbar, sofern in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird. Mit dieser Regelung haben die Vertragspartner die vom Gesetzgeber gewollte Einstufung der Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben nach dem [X.] als Eigenkapital iS des § 9 Abs 2 [X.] ([X.]/2730 [X.]) in deklaratorischer Weise wiederholt und sich gerade nicht, wie vom [X.] angenommen, in Widerspruch zu § 9 Abs 3 [X.] gesetzt, weil es bei den Finanzhilfen gerade nicht um eine speziell auf Pflegeeinrichtungen gerichtete "staatliche Förderung" geht. Die Vereinbarung 1998 gilt nach § 2 Abs 2 nicht nur für die vertragsschließenden Spitzenverbände der [X.] in [X.], sondern auch für deren Mitglieder. Die Klägerin ist daher als Mitglied des [X.] an die Regelungen der Vereinbarung 1998 gebunden.

8. Damit steht fest, dass die Klägerin durch die Regelung des § 9 Abs 3 [X.] nicht gehindert ist, die Finanzhilfe in Höhe von 500 000 [X.] (255 645,94 Euro) als Eigenkapital bei der Berechnung der betriebsnotwendigen [X.] (§ 9 Abs 1 und 2 [X.]) in Ansatz zu bringen. Gestattet ist ihr dies jedoch nur hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude und Inventar; denn durch die Vereinbarung 1998 ist vertraglich bestimmt, dass "in Höhe des eingesetzten Betrages auf eine Verzinsung verzichtet wird" (§ 3 Abs 2, letzter Halbsatz). Die Klägerin ist hieran gebunden (§ 2 Abs 2 Vereinbarung 1998), obgleich die Vereinbarung erst am 27.3.1998 abgeschlossen worden ist, die Finanzhilfe aber schon Ende 1997 gezahlt worden war. Die Vereinbarung 1998 gilt nach Sinn und Zweck für alle auf Grundlage des zum 1.7.1997 in [X.] getretenen [X.] erfolgten Finanzhilfen.

Da die Geltendmachung von Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital bereits durch die Vereinbarung 1998 ausgeschlossen ist, kann der erkennende Senat die Frage offen lassen, ob ein solcher Ausschluss auch ohne eine derartige landesvertragliche Bestimmung anzunehmen wäre. Die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen [X.] oder - hilfsweise - beim Entgelt für die Unterkunft in Ansatz zu bringen, hat der erkennende Senat aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG abgeleitet ([X.], 126 = [X.] 4-3300 § 82 [X.], Rd[X.]5 - 27). Ein Investor, der auf Eigenmittel zurückgreift, statt Kredite aufzunehmen, und dadurch auf Zinseinnahmen aus der anderweitigen Anlage seiner Eigenmittel verzichtet, soll bei der Refinanzierung prinzipiell nicht schlechter gestellt werden als der mit Fremdmitteln arbeitende Investor, der die von ihm tatsächlich gezahlten Zinsen ohne Weiteres als betriebsnotwendige [X.] in Ansatz bringen kann (vgl auch § 5 DVO-[X.]). Dieser rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setzt indes voraus, dass die Wohlfahrtsverbände bzw deren Mitglieder die Freiheit haben, die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen dürften. Das ist aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit und dem Zweck der Finanzhilfen, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben beizutragen, aber nur in sehr begrenztem Umfang möglich (so zB Möglichkeit der Geldanlage bis zur Fälligkeit von Forderungen in einem laufenden Projekt). Eine Geldanlage allein zum Zwecke der Vermögensbildung und Vermögensmehrung ist den [X.] und ihren Mitgliedern grundsätzlich versagt. Deshalb erscheint es bedenklich, den [X.] das Recht zur unbeschränkten Geltendmachung von Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital zuzubilligen. Einer abschließenden Entscheidung zu dieser Problematik bedarf es an dieser Stelle jedoch nicht.

9. Der Höhe nach bedarf der angefochtene Bescheid insoweit der Korrektur, als die Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben bei den Abschreibungen auf Gebäude und Inventar nicht berücksichtigt wurde. Dies beschränkt sich im vorliegenden Fall allerdings auf die Abschreibungen auf Gebäude, weil die Klägerin die Finanzhilfe ausweislich ihrer Anträge allein für das Gebäude des [X.] eingesetzt hat.

Die Zustimmung zur Berechnung [X.] gegenüber den Heimbewohnern in Dauerpflege (§ 82 Abs 3 [X.]) ist für einen kalendertäglichen Betrag von 43,64 [X.] (22,31 Euro) erteilt worden. Dieser Tagesbetrag ist auf 44,24 [X.] (22,62 Euro) zu erhöhen. Basis der Berechnung ist dabei die zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegte Aufteilung der Investitionskosten der Dauer- und [X.] einerseits (44 von 54 Plätzen) und der [X.] andererseits (10 von 54 Plätzen) im Verhältnis von 91,666667 % zu 8,333333 %. Die Differenz von 0,60 [X.] zwischen dem bewilligten Tagesbetrag von 43,64 [X.] zu dem zutreffenden Tagesbetrag von 44,24 [X.] ergibt sich auf dieser Grundlage daraus, dass bei den Abschreibungen nicht der in Ansatz gebrachte Wert von 329 608,13 [X.], sondern der um 10 000 [X.] zu erhöhende Betrag von 339 608,13 [X.] maßgeblich ist, denn die Finanzhilfe über 500 000 [X.] durfte im Jahr 1999 mit 10 000 [X.] berücksichtigt werden (bei Gebäuden 2 % vom Anschaffungs- oder [X.] bei einer Laufzeit von 50 Jahren gemäß § 6 Abs 2 [X.] DVO-[X.]). Bei einem Anteil der Dauer- und [X.] von 91,666667 % errechnet sich daraus ein Jahresbetrag von 9166,67 [X.]; hochgerechnet auf 1,5 Jahre ([X.] bis [X.]) ergibt dies einen Betrag von 13 750 [X.]. Bei 44 Pflegeplätzen resultiert daraus ein Betrag von 312,50 [X.] (159,78 Euro) pro Platz, was bei einer pauschal zu unterstellenden Auslastung von 95 % (§ 9 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 DVO-[X.]), der auch für die "eingestreute" [X.] gilt (statt nur 90 % wie bei regulären [X.]plätzen, § 9 Abs 2 Satz 1 [X.] DVO-[X.]), zu einem Betrag pro Platz von 328,95 [X.] führt. Bei 365 Öffnungstagen pro Jahr (§ 9 Abs 2 Satz 2 [X.] DVO-[X.]) bzw 542,5 Tagen in 1,5 Jahren ergibt sich daraus ein zusätzlicher Betrag an [X.] von 0,60 [X.] pro Platz und Tag, was insgesamt zu einem Betrag von kalendertäglich 44,24 [X.] (bewilligter Betrag 43,64 [X.] zuzüglich 0,60 [X.]) bzw 22,62 Euro führt. Dieser Tagesbetrag gilt demgemäß auch für die Förderung der [X.] nach § 11 [X.] auf den "eingestreuten" [X.]plätzen.

10. Die vorstehenden Ausführungen kennzeichnen die bis zum 31.12.2007 geltende Rechtslage, die hier allein maßgebend ist, weil es um den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] geht. Der erkennende Senat brauchte nicht zu entscheiden, wie sich die Rechtslage unter dem Regime des zum 1.1.2008 in [X.] getretenen [X.] Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17.12.2007 ([X.] [X.] 42/2007, [X.]) darstellt. Die darin "[X.]" (§ 13 NGlüSpG) genannte Konzessionsabgabe wird den [X.] nunmehr nur noch "als Finanzhilfe gewährt" (§ 14 Abs 2 NGlüSpG), was auf eine Abkehr vom gesetzlichen Rechtsanspruch ("zustehen", vgl § 7 Abs 2 Satz 1 [X.]) hindeuten könnte, und die Verwendung der Finanzhilfen unterliegt, jetzt auch ausdrücklich der Prüfung durch den [X.]rechnungshof (§ 21 NGlüSpG). Als alleiniger Verwendungszweck ist aber unverändert die "Förderung der Aufgaben der [X.]" festgeschrieben (§ 16 NGlüSpG). Damit geht es auch ab dem 1.1.2008 um einen breiteren Verwendungszweck als die von § 9 [X.] erfasste "Förderung von Pflegeeinrichtungen".

           

11. Die Kostenentscheidung beruht noch auf § 193 [X.] in seiner bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit bereits im Jahr 2001 anhängig geworden ist (vgl § 197a [X.] iVm Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. [X.]-Änderungsgesetzes vom [X.], [X.] 2144).

Meta

B 3 P 3/10 R

10.03.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: P

vorgehend SG Osnabrück, 23. Juni 2006, Az: S 14 P 40/02, Urteil

§ 9 Abs 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 9 Abs 2 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 9 Abs 3 S 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 11 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 19 Abs 1 S 1 PflegeG ND vom 22.05.1996, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 LottG ND vom 21.06.1997, § 7 Abs 2 S 4 LottG ND vom 21.06.1997, § 9 Abs 1 Nr 2 LottG ND vom 21.06.1997, § 9 Abs 3 LottG ND vom 21.06.1997, § 23 HO ND, § 44 Abs 1 HO ND, § 9 S 2 SGB 11, § 41 SGB 11, § 42 SGB 11, § 43 SGB 11, § 82 Abs 3 SGB 11 vom 14.06.1996, § 82 Abs 4 SGB 11 vom 14.06.1996, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2011, Az. B 3 P 3/10 R (REWIS RS 2011, 8715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8715

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