Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 144/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 321

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/06 Verkündet am:

12. Dezember 2007

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 für Recht erkannt: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener [X.]verein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der [X.], es zu [X.], sich gegenüber [X.] bei der Regulierung von Schadensfällen in der Krankenversicherung auf eine ab November 2003 eingefügte Ergänzung ihrer (im Übrigen den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - [X.] 94 - entsprechenden) Versicherungsbedingungen (im Folgenden: [X.]) zu be-rufen. 1 [X.] (2) [X.] lautete ursprünglich: 2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-- 3 -

wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Aus Anlass des [X.], 154 ff. hat die Beklagte diese Klausel im Wege eines [X.]händerverfahrens nach § 178g Abs. 3 [X.] um folgenden Zusatz ergänzt: 3 ... oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehand-lung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe Vergütung berechnet. ... Die Beklagte unterrichtete ihre Versicherten dahin, ihre [X.] wür-den zum 1. Januar 2004 im Hinblick auf das genannte [X.]surteil der-gestalt aktualisiert, dass der alte Rechtszustand wieder hergestellt [X.]. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte bei Meidung von [X.] verurteilt, sich ge-genüber [X.] auf die angegriffene Ergänzung zu beru-fen. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger die Befugnis zuge-sprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten [X.] auf deren Kosten im [X.] zu veröffentlichen. Dagegen wendet sich die Revision der [X.], die das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen möchte. Soweit der Kläger ferner beantragt [X.], die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, welchen Versiche-rungsnehmern sie die geänderten Versicherungsbedingungen zuge-schickt habe, und sie zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung [X.] davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen sowie dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein [X.] erhält, hat das 5 - 4 -

Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.] des [X.], mit der er die genannten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg. 6 [X.] Soweit sich der Kläger gegen die [X.] wendet, hält das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1111 veröffent-lich ist, einen [X.] aus § 1 [X.] nicht für gegeben, weil [X.] die Frage streitig sei, ob das [X.]händerverfahren zu einer wirksa-men Einbeziehung geführt habe; den Inhalt der Klauseländerung bean-stande der Kläger bei Lichte betrachtet dagegen nicht. Im [X.] könne aber nur der Inhalt, nicht die Art der Einbeziehung von Bedingungen kontrolliert werden. Zum Zuge komme vielmehr der Auffangtatbestand des § 2 [X.]. Die Vorschrift des § 178g Abs. 3 [X.], deren Verletzung der Kläger rüge, diene dem [X.] nicht nur als einem Nebenzweck. Sie sei verletzt, weil eine Klauseländerung hier zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nicht er-forderlich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ohne die vorgenommene Klauseländerung eine von der Versichertengemeinschaft vernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten ge-wesen wäre. Allenfalls könne eines Tages eine Erhöhung der Prämien nach § 178g Abs. 2 [X.] in Betracht kommen. 7 II. Dem stimmt der [X.] nur im Ergebnis zu. 8 - 5 -

9 1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in [X.] verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte [X.], unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines [X.]s nach § 1 [X.] sein. Der sachliche Grund für diese, schon in der Vorgängervorschrift des § 1 [X.], dem § 13 [X.], zum Aus-druck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-hen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob ei-ne Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind daher für die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-geeignet (vgl. [X.]surteile vom 25. Juni 1986 - [X.] - VersR 1986, 908 unter 2 a; [X.], 35, 40; beide m.w.N.). b) Mit § 178g Abs. 3 [X.] hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-cherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die Hand gegeben. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell auf sämtliche Einzelverträge, denen die geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. [X.] wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedin-gungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erfor-derlich macht; das ist von einem unabhängigen [X.]händer zu [X.] - 6 -

fen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortführung des [X.] dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Beson-derheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine Rolle.
c) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Ein-schränkung des Anwendungsbereichs von § 1 [X.] hier nicht zu. [X.] der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung von §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, [X.] wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung verän-derter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 [X.] eröffnet wird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk maßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 [X.] Rechnung getra-gen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässi-gen Klauseln und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindun-gen freizuhalten (vgl. [X.], 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden, dass er mit dem Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedin-gungen ergebenden Rechte geltend zu machen ([X.], Urteil vom 28. April 1983 - [X.] - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der [X.] im Beschluss vom 16. Oktober 2002 ([X.]/01 - [X.], 1498 unter 1 b) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er dar-an nicht fest. 11 d) Den vom Berufungsgericht erwogenen Weg einer Anwendung von § 2 [X.] hält der [X.] dagegen nicht für gangbar. Es geht hier 12 - 7 -

nicht darum, ob die Beklagte "in anderer Weise" als durch Verwenden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [X.]gesetzen zuwider handelt, sondern gerade um das Verwenden von Bedingungen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 2 [X.] auch auf sol-che Fälle würde § 1 [X.] weithin überflüssig machen. Dass die [X.] von einer gesetzlichen Vorschrift wie § 178g Abs. 3 [X.] Gebrauch gemacht hat, lässt sich nicht als verbraucherwidrige Praxis einordnen, deren Abwehr § 2 [X.] dient.
2. Die von der [X.] hier im [X.]händerverfahren vorgenom-mene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g Abs. 3 [X.] nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. 13 a) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 [X.] deutlich, wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des [X.] notwendig ist. Der [X.] hat jedoch in der Entscheidung [X.]Z 154, 154 ff., die Anlass für das von der [X.] durchgeführte [X.]-händerverfahren war, keine Klausel für unwirksam erklärt. Er hat [X.] die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehand-lung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] geklärt und der Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaß-regelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Be-handlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder [X.] erstrecke ([X.]Z 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Aus-legung einer Klausel steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter [X.]. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 [X.] dahin nahe, 14 - 8 -

dass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem Anwendungsbereich nicht unterfällt. b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-sungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 [X.] abstellt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klä-rung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden kann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 [X.] betrifft - wie auch die Stellungnahme der [X.] betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch für § 178g Abs. 3 [X.], dass eine erhebliche, die Anpassung ge-schlossener Verträge rechtfertigende Störung des [X.] nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die [X.] f[X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. September 2005 - [X.]/03 - NJW 2006, 899 [X.]. 30). Die Formulierung von [X.] durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-legung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch wenn die Klausel hier aufgrund der seit längerer [X.] allgemein aufgege-benen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner [X.] früher anders verstanden worden ist ([X.]Z aaO S. 169), zur [X.] allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-diglich zur Geltung, was nach [X.] und Glauben und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl. [X.]Z 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 [X.] 15 - 9 -

gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-rungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-mers ändern (§ 178o [X.]).
Davon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen des § 178g Abs. 2 [X.] - so sie denn vorliegen - die Prämien neu festzusetzen. 16 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die [X.] zur Veröffentlichung gemäß § 7 [X.] zugebilligt, ohne dies freilich näher zu begründen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1286 [X.]. 47). Für eine Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Außerdem bie-tet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen bei-tragen kann. Im Hinblick darauf ist die Einräumung der Veröffentli-chungsbefugnis nicht zu beanstanden. 17 Danach war die Revision der [X.] zurückzuweisen. 18 B. Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Kläger die weiter geltend gemachten Folgenbeseitigungsan-sprüche nicht zustehen. 19 1. Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt [X.]n. Denn die von der [X.] gegenüber ihren [X.] 20 - 10 -

vorgenommene [X.] ist keine [X.]handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der [X.] hat zu der seinerzeit gelten-den Fassung des UWG im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine [X.], das die Ersetzung für unwirksam erklärter [X.] in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] darstelle. Vielmehr fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des [X.], wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb be-reits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den [X.] Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des eige-nen [X.] zulasten von Mitbewerbern.
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten [X.]handlung. Die Beklagte hat ihre Versicherten lediglich darüber unterrichtet, dass für [X.] [X.] im Hinblick auf [X.]Z 154, 154 ff. der alte Rechtszustand zum 1. Januar 2004 wieder hergestellt werde. Damit sollte ihre Leistungs-pflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung [X.]Z aaO hingenommen haben, eingeschränkt werden. Darin liegt auch nach der neuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-ternehmens den Absatz zu fördern. 21 2. Das Gesetz über Unterlassungsklagen gewährt über den [X.] auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung (§ 7 [X.]). Der [X.] hat zu der [X.] -

§ 13 [X.] entschieden, vom Verwender einer unwirksamen Klausel könne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Verträge rück-abwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die [X.] aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwen-den (Urteil vom 11. Februar 1981 - [X.] - NJW 1981, 1511 [X.]). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz über [X.] nicht eröffnet.
Damit war auch die Revision des [X.] zurückzuweisen. 23 Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 12 O 192/04 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - I-6 U 116/05 -

Meta

IV ZR 144/06

12.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 144/06 (REWIS RS 2007, 321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 321

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6 U 116/05

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