Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2019, Az. VI R 25/17

6. Senat | REWIS RS 2019, 2335

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Gegenstand

Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem Landtausch


Leitsatz

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Land- und Forstwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr (2013) gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung gesondert fest.

2

[X.] trat der Kläger mit ... weiteren Land- und Forstwirten der Region in Verhandlungen über einen [X.] von land- sowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Betroffen war eine Gesamtfläche von insgesamt ca. ... ha. Anlass des beabsichtigten [X.]s war eine Arrondierung der betroffenen Flächen und die hieraus resultierende Bewirtschaftungserleichterung.

3

Nach Abschluss der Tauschverhandlungen beantragten die Tauschpartner im September 2012 bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die Durchführung des freiwilligen [X.]s (§ 103c Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes --FlurbG--). Im April 2013 ordnete die [X.] den freiwilligen [X.] antragsgemäß an (§ 103c Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG). Auf Grundlage des Antrags erließ sie im September 2013 einen Tauschplan (§ 103f Abs. 1 und 2 FlurbG) und ordnete nach dessen Unanfechtbarkeit Ende Oktober 2013 seine Ausführung an (§ 103f Abs. 3 FlurbG).

4

Als Ergebnis des freiwilligen [X.]s tauschte der Kläger insgesamt 61 129 qm Fläche herein und 57 387 qm Fläche weg. Zum Ausgleich von Mehrausweisungen von 3 742 qm hatte er zudem 815 € zu zahlen, zum Ausgleich für die Übernahme von [X.] weitere 2.785 € (insgesamt 3.600 €).

5

Das [X.] gelangte zu der Ansicht, der Kläger habe durch den freiwilligen [X.] einen Buchgewinn von ... € erzielt, der --anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung-- zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führe.

6

Entsprechend dieser Rechtsauffassung stellte das [X.] in dem Bescheid für 2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (zuletzt geändert am 24.02.2016) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht um den anteiligen Buchgewinn von ... € (3/12 von ... €) fest.

7

Den Einspruch des [X.], mit dem dieser die Auffassung vertrat, der Buchgewinn aus dem freiwilligen [X.] sei mangels Realisierung eines Anschaffungs- und Veräußerungstatbestands nicht steuerbar, wies das [X.] zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 902 veröffentlichten Gründen statt.

9

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt,
das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der freiwillige [X.] nach §§ 103a ff. [X.] wegen des dort geltenden [X.]sprinzips kein gewinnrealisierender Tausch i.S. des § 6 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

1. Der freiwillige [X.] (§§ 103a ff. [X.]) ist [X.] wie die Regelflurbereinigung nach §§ 1 ff. [X.]-- ein behördlich geleitetes Verfahren (§ 103b Abs. 1 Satz 1 [X.]), das u.a. der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der [X.]- und Forstwirtschaft (BTDrucks 7/3020, S. 32), d.h. einer im Ergebnis gesteigerten Wirtschaftlichkeit, dient (Seehusen/[X.], [X.], 10. Aufl., § 103a Rz 2). Er wurde im [X.] eingeführt, weil sich der Tausch von Grundstücken auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Hinblick auf die verfolgten strukturpolitischen Anliegen als zu schwerfällig erwies (BTDrucks 7/3020, S. 32). Nach § 103a Abs. 1 [X.] kann ein freiwilliger [X.] durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen. Gemäß § 103a Abs. 2 [X.] kann ein freiwilliger [X.] zudem aus Gründen des Naturschutzes und der [X.]schaftspflege durchgeführt werden.

a) Im Verfahren des freiwilligen [X.]s tritt der neue Rechtszustand entsprechend der Festlegungen des von der Flurbereinigungsbehörde zusammenzufassenden [X.] ein. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt in der Anordnung über die Ausführung des [X.] (§ 61 Satz 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dabei handelt es sich um einen zu beurkundenden zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt (Seehusen/[X.], a.a.[X.], § 103f Rz 1). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 [X.]) dient somit nur der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80 [X.]) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 der Grundbuchordnung --GBO--), [X.] (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (Beschluss des [X.] vom 07.11.1985 - BReg 2 Z 22/85, [X.] 1985, 372, 374). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (Beschluss des [X.] --BGH-- vom 07.02.2013 - V ZB 160/12, Rz 9).

b) Folge der Rechtsänderung ist, dass an die Stelle des einen [X.]s das andere [X.] tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse (insbesondere das Eigentum und die dinglichen Belastungen), die an dem jeweiligen [X.] bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen [X.] fortsetzen (Grundsatz der dinglichen [X.]; BGH-Beschluss vom 07.02.2013 - V ZB 160/12, Rz 10; Seehusen/[X.], a.a.[X.], § 68 Rz 1 f.).

c) Damit liegt dem freiwilligen [X.] der Gedanke einer ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten" Grundstück ebenso zugrunde wie dem Verfahren der Regelflurbereinigung oder der städtebaulichen Umlegung (§§ 45 ff. des Baugesetzbuchs), so dass auch bei einem freiwilligen [X.] eine Änderung des Eigentumsrechts nicht in der Person des Eigentümers, sondern im Gegenstand des Eigentums eintritt.

aa) Für das Regelflurbereinigungs- und das Baulandumlegungsverfahren hat der [X.] des [X.] ([X.]) bereits mehrfach entschieden, dass der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen --insbesondere § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG-- zu beurteilen ist. Vielmehr sind der in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der daraus im Zuteilungswege erlangte Grundbesitz, soweit insgesamt wertgleich, als wirtschaftlich identisch zu werten mit der einkommensteuerrechtlichen Folge, dass u.a. keine Gewinnrealisierung nach [X.] eintritt ([X.]-Urteile vom 13.03.1986 - IV R 1/84, [X.]E 146, 538, [X.] 1986, 711; vom 23.09.2009 - IV R 70/06, [X.]E 226, 517, [X.] 2010, 270, und vom 01.07.2010 - IV R 7/08). Mitentscheidend hierfür war der Umstand, dass die Umlegung ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück bedeutet. Dem Eigentümer wird sein Eigentum nicht genommen, sondern es bleibt in veränderter Gestalt erhalten (BGH-Beschluss vom 13.02.1969 - III ZR 123/68, [X.], 341). Die zugeteilten Grundstücke sind "Surrogat" der eingebrachten Grundstücke (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 146, 538, [X.] 1986, 711; in [X.]E 226, 517, [X.] 2010, 270, und vom 01.07.2010 - IV R 7/08).

bb) Neben der an den vorgenannten [X.] orientierten Grundstücksverteilung eröffnen Umlegungsverfahren aber auch die Möglichkeit, Grundstücke gegen Geldleistung ohne gleichwertige Einbringung von Grundstücken zu erhalten, und lassen insoweit Raum für verschiedene Dispositionen der betroffenen Eigentümer (s. [X.]-Urteile in [X.]E 226, 517, [X.] 2010, 270, Rz 28, für das Baulandumlegungsverfahren, sowie vom 01.07.2010 - IV R 7/08, Rz 25, für das Flurbereinigungsverfahren). Eine hierdurch ermöglichte einvernehmliche Geldabfindung erweitert das dem Umlegungsverfahren innewohnende Tauschelement um ein Element des Kaufs bzw. des Hinzuerwerbs (s. [X.]-Urteil vom 01.08.1990 - II R 6/88, [X.]E 162, 146, [X.] 1990, 1034). Dies hat zugleich aber auch zur Konsequenz, dass die wirtschaftliche Identität von eingebrachtem und zugeteiltem Grundstück in dem Umfang nicht besteht, in dem die Umlegungsbeteiligten bei der Verteilung der [X.] den Sollanspruch übersteigende Mehrzuteilungen erhalten und durch den [X.] nicht lediglich Umlegungsvorteile ausgeglichen werden ([X.]-Urteile vom 29.03.1995 - X R 3/92, [X.]E 177, 418, und in [X.]E 226, 517, [X.] 2010, 270, Rz 28).

cc) Da der freiwillige [X.] --wie unter [X.] ausgeführt-- gleichfalls vom [X.]sprinzip beherrscht wird und als behördlich geleitetes Verfahren auch ansonsten eher mit dem Regelflurbereinigungs- und dem Baulandumlegungsverfahren vergleichbar ist als mit dem privatrechtlichen Tausch, bei dem insbesondere der hereingetauschte Vermögensgegenstand nicht rechtlich an die Stelle des weggetauschten [X.] tritt, gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren (ebenso z.B. [X.]/[X.], EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 734; Felsmann, Einkommensbesteuerung der [X.]- und Forstwirte, A Rz 1326; [X.] in [X.], § 13 EStG Rz 118; [X.], Betriebs-Berater 2017, 1522). Dem entspricht es im Übrigen, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes sowohl den Übergang des Eigentums durch die Abfindung in [X.] im Flurbereinigungsverfahren als auch durch den entsprechenden Rechtsvorgang im freiwilligen [X.]verfahren von den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgängen ausnimmt.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Wertgleichheit sei beim freiwilligen [X.] nicht gesichert. Zwar gelten die Grundsätze über die wertgleiche Abfindung beim freiwilligen [X.] anders als beim [X.] nicht (§ 103b Abs. 2 [X.]). Es liegt indes in der Natur der Sache, dass die Beteiligten des freiwilligen [X.]s auf einen wertgleichen Tausch achten und andernfalls bestehende [X.] in Geld ausgleichen. Ein etwaiger [X.] für eine Mehrausweisung führt auch beim freiwilligen [X.] nur dazu, dass dieser um ein Element des Kaufs bzw. Hinzuerwerbs erweitert wird.

Auch der Umstand, dass der freiwillige [X.] --insoweit anders als das [X.], das auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde initiiert [X.] von den Beteiligten eigeninitiativ beantragt wird, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Flurbereinigungsbehörde ist gleichwohl "Herrin des Verfahrens". So stellt § 103a [X.] die Einleitung des Verfahrens ausdrücklich in das Ermessen der Behörde. Der freiwillige [X.] ist dabei nur unter den engen Voraussetzungen des § 103a [X.] möglich, die von der Behörde zu prüfen sind. Die Flurbereinigungsbehörde fasst weiter die von den [X.] gefundenen Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den [X.] getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in dem Tauschplan nur zusammen, wenn sie keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen [X.]s hat (§ 103f Abs. 1 Satz 3 [X.]). Kommt eine Einigung über den Tauschplan in einem von der Flurbereinigungsbehörde geleiteten Anhörungstermin nicht zu Stande, stellt die Behörde das Verfahren ein (§ 103f Abs. 2 [X.]). Andernfalls ordnet sie nach Unanfechtbarkeit des [X.] dessen Ausführung an (§ 103f Abs. 3 [X.]), wodurch der im Tauschplan vorgesehene neue Rechtszustand kraft Gesetzes eintritt (§§ 103b Abs. 1, 61 [X.]).

2. a) Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der freiwillige [X.] [X.] wie andere gesetzlich geregelte [X.] nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen ist, sondern infolge der eintretenden [X.] --soweit Wertgleichheit besteht-- keine Gewinnrealisierung eintritt.

Zutreffend hat das [X.] daher eine Gewinnrealisation im Streitfall verneint, soweit die [X.]e wertgleich waren.

b) Ebenfalls zutreffend hat es im Ergebnis eine Gewinnrealisation in Höhe der Ausgleichszahlung von 3.600 € verneint.

Soweit der Kläger die Ausgleichszahlung in Höhe von 2.785 € für das stehende Holz geleistet hat, gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es sich um Anschaffungskosten des stehenden Holzes handelt und schon deshalb keine Gewinnrealisierung eingetreten ist. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

Soweit der Kläger den Ausgleich in Höhe von 815 € für Mehrausweisungen eines landwirtschaftlichen Grundstücks von 3 742 qm gleistet hat, sind die Beteiligten zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausgleichszahlung als Veräußerungskosten im Rahmen des Tauschgeschäfts zu berücksichtigen seien. Vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksflächen, da insoweit neben das dem freiwilligen [X.] innewohnende Tauschelement --wie oben dargelegt-- ein Erwerbsgeschäft getreten ist. Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren und führen daher ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisation in dem Streitjahr. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Ausgleichszahlung, wie das [X.] meint, ihre Rechtsgrundlage in der analogen Anwendung des § 44 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 25/17

23.10.2019

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 7. April 2017, Az: 4 K 2406/16 F, Urteil

§ 6 Abs 6 S 1 EStG 2009, § 61 S 2 FlurbG, § 68 FlurbG, § 79 FlurbG, § 80 FlurbG, § 86 Abs 2 Nr 1 FlurbG, § 103a FlurbG, § 103b Abs 1 S 1 FlurbG, § 103c Abs 1 FlurbG, § 103c Abs 2 FlurbG, § 103f Abs 1 FlurbG, § 103f Abs 2 FlurbG, § 103f Abs 3 FlurbG, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2019, Az. VI R 25/17 (REWIS RS 2019, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2335

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