Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. X ZR 193/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 293

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Dezember 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.]: [X.] §§ 651 k (Fassung vom [X.]), 667a) § 651 k [X.] schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz [X.] auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die [X.] begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveran-stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über [X.] auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsver-treter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen einge-zogen hat.b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter [X.] Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k [X.] einge-zogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz [X.] Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswid-rig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchteReisen verwendet.[X.], Urt. v. 10. Dezember 2002 - [X.] - [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2002 durch [X.],[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 1999 teilweise aufge-hoben:Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der [X.] vom 26. Februar 1999 wird [X.].Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5/9und die [X.] 4/9 zu tragen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der [X.]n zur Last.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.]. Die [X.] betreibt ein Reisebüro. Zwischen der Gemein-schuldnerin und der [X.]n bestand ein Agenturvertrag vom 18. Juli 1984,nach dessen § 1 die [X.] zur Vertreterin der Gemeinschuldnerin für die vondieser angebotenen Pauschalreisen bestellt wurde. § 5 a des Vertrages be-stimmt, daß die Agentur Inkassobevollmächtigter von [X.]ist, die Gelder treu-händerisch vereinnahmt und sie auf einem besonderen Konto in der [X.] zu verbuchen hat. Nach § 5 c des Vertrages hat die Agentur [X.]einenAbbuchungsauftrag zu erteilen, wobei [X.]verpflichtet ist, die [X.] nicht früher als 6 Tage vor Reisebeginn vom Bankkonto der Agentur [X.]. § 6 a des Vertrages bestimmt, daß die Provisionen der Agentur [X.] enthalten sind und [X.]nur den um den Provisions- und [X.] verminderten Reisepreis abbucht. Nach § 8 des [X.] oder Regreßforderungen von Kunden unverzüglich an [X.]weiterzuleiten; die Agentur darf ohne schriftliche Weisung von [X.]keine [X.] von Kunden anerkennen und Rückzahlungen von eingezahlten [X.] vornehmen.Ab dem 7. August 1996 wurden von der Gemeinschuldnerin keine Rei-sen mehr durchgeführt. Gebuchte Reisen mit Abreisedatum bis 6. August 1996wurden von der T. durchgeführt. Anzahlungen von Kunden für Reisen, die erstnach dem 6. August 1996 anzutreten waren, hat die [X.] entweder an [X.] zurückgezahlt oder auf Reisen verrechnet, die die betreffenden [X.] anderen Reiseveranstaltern gebucht hatten.- 4 -Am 1. August 1996 wurde die [X.] angeordnet. Am [X.] wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der [X.] und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.Der Kläger hat von der [X.]n Zahlung von insgesamt 20.057,12 [X.]. Darin ist ein Betrag von 8.156,10 DM enthalten, um den die Parteienim Revisionsverfahren noch streiten und der sich aus Anzahlungen in Höhe von10 % des Reisepreises der jeweils gebuchten Pauschalreisen zusammensetzt,die die [X.] den Kunden erstattet oder auf anderweit gebuchte Reisen ver-rechnet hat.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Gelder seien von der [X.] als Inkassobevollmächtigter eingezogen worden, sie gehörten deshalbzur Konkursmasse. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens handle es sich beiden Ansprüchen der Reisenden auf Rückzahlung der Anzahlungen um Kon-kursforderungen. Im übrigen seien die Reisenden durch die ihnen ausgehän-digten [X.] abgesichert. Die [X.] hat die Auffassung vertre-ten, die Anzahlungen stünden ihr [X.] der [X.]n [X.] aufgrund eines im [X.] den Kunden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bestehendenTreuhandverhältnisses zu. Sie [X.] die [X.] [X.] sei erst nach Aushändigung vonqualifizierten Reiseunterlagen und [X.]n durch die Gemein-schuldnerin verpflichtet gewesen, die Anzahlungen an diese weiterzuleiten. [X.] bestritten, daß sämtlichen Kunden [X.] ausgehändigt wordenseien.Das [X.] hat die [X.] durch Versäumnisurteil zur Zahlungvon 9.793,66 DM nebst Zinsen verurteilt und dieses Urteil mit der Begründungaufrechterhalten, der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt positiver Vertrags-verletzung Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Anzahlungen, die die Be-- 5 -klagte unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Agenturvertrag nicht an [X.] weitergeleitet habe. Die Berufung des [X.] gegen [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die [X.] ver-urteilt, 1.583,56 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen (veröffentlicht in [X.], 92).Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das angefochteneUrteil aufzuheben, soweit die Klage wegen der umstrittenen Anzahlungen inHöhe von 8.156,10 DM abgewiesen worden ist. Die [X.] tritt der Revisionentgegen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint.Es hat dazu ausgeführt:Es sei zwar richtig, daß die [X.] gemäß § 5 a des [X.] die Anzahlungen treuhänderisch vereinnahmt undauf einem gesonderten Konto verbucht habe. Damit seien die Gelder aber nochnicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin gelangt. Solange die [X.] auf dem [X.] der [X.]n verbucht und nicht an die Gemein-schuldnerin abgeführt gewesen seien, habe die [X.] sie zugleich für denjeweiligen Reisenden treuhänderisch verwaltet. Dies ergebe sich aus dem zwi-schen der [X.]n und den Reisenden geschlossenen Reisevermittlungsver-trägen, die eine Geschäftsbesorgung nach § 675 [X.] zum Inhalt hätten und in- 6 -deren Rahmen dem Reisebüro nebenvertragliche Aufklärungs- und Sorgfalts-pflichten bei der Verwaltung der von den Reisenden auf die gebuchte Reiseangezahlten Gelder oblägen. Das Reisebüro dürfe die ihm als Anzahlung aufden Reisepreis überlassenen Gelder erst an den Reiseveranstalter weiterleiten,wenn die das Verhältnis des Reisenden zum Veranstalter regelnde [X.] des § 651 k [X.] eingehalten sei. Nach dessen Absatz 4 dürfe der [X.] Anzahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder an-nehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben habe.Sei dies der Fall, werde das Reisebüro von seiner Haftung gegenüber dem [X.] frei, wenn der Veranstalter nach Weiterleitung des Reisepreises insol-vent werde. Sei die Insolvenz des Veranstalters dagegen vor der [X.] an ihn eingetreten und stehe endgültig fest, daß der [X.] deshalb bei ihm gebuchte Reisen nicht durchführen werde, so sei [X.] bei erfolgter Aushändigung eines [X.] an den Reisekundennicht gerechtfertigt, die angezahlten Gelder an den Konkursverwalter [X.] und den Reisekunden auf die Geltendmachung seiner Rechte aus [X.] zu verweisen. Denn der Kunde habe ein berechtigtesInteresse, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die von ihmgeplante Urlaubsreise in der Weise ausführen zu können, daß entweder [X.] für die Umbuchung einer entsprechenden Pauschalreise bei einemanderen Veranstalter verwendet werde oder daß er den angezahlten [X.] zu seiner freien Verfügung zurückerhalte. Die Reisenden seienauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehaltengewesen, sich auf Ansprüche gegen die Versicherung verweisen zu lassen. [X.] habe sich daher gegenüber dem Kläger nicht dadurch [X.] gemacht, daß sie gemäß ihrer Aufstellung vom 25. Oktober 1996die auf ihrem Treuhandkonto vereinnahmten Gelder nach eingetretener Insol-venz entweder bei Stornierung der gebuchten Reise an die Kunden zurückge-- 7 -zahlt oder bei Durchführung einer Reise mit einem anderen Veranstalter [X.] für diese Reise verwendet habe.I[X.] Die dagegen erhobenen [X.] der Revision haben im Ergebnis Er-folg.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das beklagte [X.] aufgrund des Agenturvertrages vom 18. Juli 1984 ständig mit dem [X.] von Pauschalreisen der Gemeinschuldnerin betraut und demzufolge derenHandelsvertreter war (§§ 84 f. HGB). Diese Wertung entspricht der Rechtspre-chung des [X.] ([X.]Z 62, 71; 82, 219; [X.], Urt. v. 22.10.1987[X.] VII ZR 5/87, NJW 1988, 488). Das Berufungsgericht hat weiter angenommen,daß es sich bei der Bevollmächtigung der [X.]n zum Inkasso um eine [X.] (§ 398 [X.]) gehandelt hat. Das deckt sich mit den auf die [X.] der [X.] gegen die Reisenden gerich-teten Bestimmungen des Agenturvertrages und läßt einen Rechtsfehler nichterkennen. Die Revision erhebt auch insoweit keine [X.].2. Das Berufungsgericht hat mit dem [X.] angenommen, daß einderartiger Handelsvertretervertrag einschließlich seiner auf die Geschäftsbe-sorgung durch das Inkasso gerichteter Bestandteile nach § 23 KO mit der Er-öffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], KO, 9. Aufl., § 23 Rdn. 15, 16) und die Kon-kursordnung auf das Streitverhältnis anzuwenden ist (Art. 103 EG[X.]). Auchdieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt einen Rechtsfehler nicht er-kennen und wird von der Revision nicht angegriffen.3. Das Berufungsgericht hat schließlich mit dem [X.] im Ergebniszutreffend angenommen, daß als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger [X.] 8 -tend gemachten Zahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch in [X.] und nicht, wie die Revision meint, ein Herausgabeanspruch aus § 667zweite Alternative [X.].a) Die [X.] war nach dem Agenturvertrag nicht berechtigt, [X.] an die Kunden vorzunehmen (§ 8 des Vertrages), sie hat daher [X.], wie das [X.] zutreffend erkannt hat, vertragswidrig vor-genommen (§ 280 Abs. 1 [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-sung).Insoweit ist entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung unerheb-lich, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Agenturvertrag die von der [X.] eingezogenen Gelder erst 6 Tage vor Reisebeginn abbuchen durfte. [X.] legte lediglich den Zeitpunkt fest, zu dem der [X.] § 667 zweite Alternative [X.] fällig wurde. Endet der [X.] gemäß § 23 KO, so wird der Anspruch auf Herausgabe infolgeder Vertragsbeendigung fällig. Darauf, ob der Auftrag bei [X.] nicht vollständig ausgeführt war und bei vollständiger Ausführung [X.] andere Fälligkeitstermine gegolten hätten, kommt es nicht an (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 23 KO Rdn. 34).b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger seinen [X.] nicht aus § 667 zweite Alternative [X.] herleiten. Die Revision [X.] im Ausgangspunkt zutreffend geltend, daß der [X.] ein Ge-schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 [X.]) zugrunde liegt, der durch die Konkurs-eröffnung beendet wird, so daß der Konkursverwalter einen Anspruch [X.] der zum Inkasso abgetretenen Forderungen gemäß §§ 675,667 erste Alternative [X.] sowie einen Anspruch auf Herausgabe der aus [X.] erlangten Zahlungen der Schuldner der abgetretenen [X.] §§ 675, 667 zweite Alternative [X.] hat ([X.], [X.], 17. Aufl., § 1 KO Anm. 3 A, a). Hinsichtlich des allein als Anspruchs-grundlage für die vom Kläger begehrte Herausgabe der Anzahlungen in [X.] kommenden § 667 zweite Alternative [X.] geht die Rechtsprechung [X.] davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe inAusführung des Auftrags erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld dar-stellt. Der Beauftragte ist, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, nicht ver-pflichtet, einen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen bereitzustellen,um der Herausgabepflicht nachzukommen; die Regel des § 270 Abs. 1 [X.] istauf die Herausgabepflicht nicht anzuwenden ([X.]Z 28, 123, 128). Deshalb hatder Bundesgerichtshof [X.] ohne die Frage abschließend zu entscheiden [X.] aucherwogen, die Regeln über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einerGattungsschuld (§ 279 [X.] a.F.) nicht auf die Verpflichtung des [X.] Herausgabe von Geld anzuwenden ([X.], Urt. vom 4.2.2000[X.] V ZR 260/98, [X.], 254). Ein Anspruch des [X.] auf Herausgabe [X.] gegen die [X.] käme danach schon deshalb nicht in Betracht,weil diese infolge ihrer anderweitigen Verwendung durch die [X.] [X.] dem Bar- und Buchvermögen der [X.]n ausgeschieden sind, so daßdem Kläger nur ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] inder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zustehen könnte, wenn die [X.] die Anzahlungen schuldhaft nicht an den Kläger abgeführt hätte.Der Streitfall nötigt nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden.Denn infolge der der [X.] zugrunde liegenden abstrakten Abtretungschlägt die treuhänderische Bindung des [X.] nicht in das [X.] zu Dritten durch, so daß treuwidrige Verfügungen des [X.] über [X.] und das aus der Geschäftsführung [X.] dem Zedenten gegenüberwirksam sind ([X.], [X.], 4. Aufl., § 398 Rdn. 43). Erkennt [X.] das Rückzahlungsverlangen des Kunden als berechtigt an und gibt- 10 -er ihm deshalb die erlangte Leistung zurück, bleibt der Zedent an diese Verfü-gung gebunden, so daß [X.] wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangensind [X.] als Anspruchsgrundlage für das Begehren des [X.] ein Anspruch [X.] gemäß § 280 Abs. 1 [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung, nicht aber ein Anspruch auf Herausgabe des aus der Ge-schäftsführung [X.]n gemäß § 667 zweite Alternative [X.] in [X.] ([X.], Urt. v. 21.12.1961 [X.] III ZR 162/60, [X.], 180; vgl. auch[X.], Urt. v. 7.4.1993 [X.] VIII ZR 133/92, NJW-RR 1993, 926; [X.]/Witt-mann, [X.], [X.], § 667 [X.] Rdn. 17), den der Verwalter im [X.] das Vermögen des Gemeinschuldners wie den [X.] zur Masse geltend machen kann (§ 6 [X.] a) Diesem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, daß die [X.] auf Reisen, die ab dem 6. August 1996 anzutreten waren und infolgeder Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht mehr durchgeführt [X.], von der [X.]n noch nicht an die Gemeinschuldnerin abgeführt waren(vgl. dazu Tonner, [X.], 3 ff.; a.[X.], [X.] 1999, 43 ff.). Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, neben dem Agenturvertrag habe ein Reisever-mittlungsvertrag zwischen der [X.]n und den Reisenden bestanden, [X.] die [X.] Zahlungen von Kunden bis zur Weiterleitung an die Ge-meinschuldnerin nicht nur für die Gemeinschuldnerin, sondern zugleich für dieReisenden treuhänderisch verwaltet habe, hält den [X.] der Revision [X.]. Sie wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtsnicht getragen.Treuhandverhältnisse beruhen zwar regelmäßig auf einem Auftrag odereinem Geschäftsbesorgungsvertrag. Insbesondere der [X.] (§ 675 [X.]) ist eng mit der Rechtsfigur der Treuhand verbunden, [X.] begründen oft Treuhandverhältnisse. Dies ist- 11 -aber nicht notwendig der Fall, so daß der Beauftragte nicht schon allein auf-grund des Bestehens eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrages anallem, was er bei Ausführung des Auftrags erhält oder erlangt, eine Treuhän-derstellung innehat (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1995, § 675 [X.]Rdn. [X.]; [X.], [X.], § 47 Rdn. 355). Zwar bestehen [X.] von [X.] Treuepflichten [X.]; diese setzen aber keine treuhänderische Stellung des [X.] voraus, sondern gelten für jeden Auftrag ([X.]/[X.], aaO,§ 662 [X.] Rdn. 2).Das Berufungsgericht hat [X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] keine Fest-stellungen über den Inhalt der zwischen der [X.]n und den [X.] geschlossenen Reisevermittlungsverträge getroffen. Die [X.] zeigt auch nicht auf, daß die Parteien vom Berufungsgericht nicht be-rücksichtigte Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich [X.] ergebenkönnten, die auf eine treuhänderische Stellung der [X.]n in bezug auf [X.] sie gezahlten Anzahlungen hinzuweisen geeignet wären oder aus denensich ergeben könnte, daß die [X.], ohne Treuhänder zu sein, über die Be-ratung und Vermittlung von Reiseverträgen hinausgehende besondere Vermö-gensfürsorgepflichten zugunsten der Reisenden wahrnehmen sollte. Soweit [X.] in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils da-von spricht, die Anzahlungen seien auf ein [X.] geleistet worden, [X.] sich dies ersichtlich auf die Verpflichtung der [X.]n, Kundenzahlun-gen auf Forderungen der Gemeinschuldnerin in ihrer Buchhaltung auf einemgesonderten Konto zu erfassen. Daß es sich bei dem Bankkonto der [X.]num ein [X.] oder ein diesem vergleichbares Sonderkonto gehandelt ha-ben könnte, legt keine der Parteien dar. Demzufolge ist nicht ersichtlich, daß die[X.] die Anzahlungen aufgrund einer Treuhandabrede mit den [X.] auch für diese verwaltet haben könnte. Die Rückzahlung der- 12 -Anzahlungen an die Reisenden kann daher entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß der [X.]n die Stel-lung eines Treuhänders sowohl gegenüber der Gemeinschuldnerin als auchgegenüber deren Vertragspartnern zukam ([X.]; dazu [X.]Z 109,47).Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung der von der Revisionaufgeworfenen Frage, ob [X.] wie ein Teil der Literatur annimmt und wofür die [X.] der Beteiligten bei der Buchung von Pauschalreisen über Reise-büros, die Handelsvertreter eines Reiseveranstalters sind, sprechen mag [X.] zwi-schen dem Reisebüro und dem Reisenden in jedem Fall ein Reisevermittlungs-vertrag in Form eines Auftrags nach § 662 [X.] (vgl. RGRK/Recken, [X.] 12.Aufl., § 651 a [X.] Rdn.19) oder in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages(vgl. MünchKomm./Tonner, [X.], 3. Aufl., § 651 a [X.] Rdn. 29 m.w.[X.]; kritischTempel, NJW 1996, 1625 f., 1634; dahingestellt in [X.]Z 82, 219) zustandekommt. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß in Fällen der vor-liegenden Art der Abschluß eines Reisevermittlungsvertrages zwischen [X.] als Handelsvertreter des Reiseveranstalters und dem [X.] in Betracht kommen kann, fehlt es an der Feststellung tatsächli-cher Umstände für die Annahme, ein derartiger Reisevermittlungsvertragkönnte eine Treuhänderstellung der [X.]n an Reisepreiszahlungen auch fürdie Kunden begründet haben, die infolge der durch die [X.] für die Gemeinschuldnerin für diese eingezogenworden sind. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung der von der Revisionaufgeworfenen Frage, ob es die Stellung eines Pauschalreisen eines [X.] vermittelnden Reisebüros als Handelsvertreter in jedem Fall [X.], daß das Reisebüro in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Ge-schäftsherrn treten kann (vgl. zu atypischen Fällen, in denen der Handelsver-- 13 -treter in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Geschäftsherrn tritt, [X.]/[X.], HGB, § 84 Rdn. 58 m.w.[X.]).b) Die Reisenden als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin konntendie Vorleistung auch nicht deshalb von der [X.]n als Zessionar zurückver-langen, weil sie die vertraglich geschuldete Leistung später vom Zedenten nichterhalten haben ([X.], Urt. v. 30.5.1963 [X.] VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869).c) Dem Schadensersatzanspruch des [X.] steht auch nicht entgegen,daß Reisebüros [X.] wie das Berufungsgericht gemeint hat [X.] unabhängig davon,ob den Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, gehaltenwären, den Reisenden den Reisepreis oder Anzahlungen auf ihn zu [X.] derartige Zahlungen nicht an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, wenndieser zahlungsunfähig wird und deshalb vor Beginn der Reise feststeht, daßdie Reise nicht durchgeführt wird.aa) Im Streitfall war die [X.] aufgrund des Agenturvertrages berech-tigt und verpflichtet, den Reisepreis aus Reiseverträgen einzuziehen, die vordem 1. Januar 1997 geschlossen worden waren. Auf diese Verträge findet§ 651 k [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]l. I,S. 1322) Anwendung. Nach dessen Absatz 4 durfte der Reiseveranstalter [X.] auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur [X.] 10 % des Reisepreises und höchstens 500,-- DM vor der Beendigung [X.] nur fordern oder entgegennehmen, wenn er dem Reisenden einen Siche-rungsschein übergeben hat. Dementsprechend war die [X.] als [X.] berechtigt, aber auch verpflichtet, Anzahlungen bis zu 10% des Rei-sepreises und höchstens 500,-- DM ohne Übergabe des [X.] zufordern oder entgegenzunehmen; höhere Anzahlungen durften nur gegenÜbergabe des [X.] eingezogen [X.] 14 -Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Einzug der umstritte-nen Reisepreisanzahlungen unter Verletzung des Verbots des § 651 k [X.],den Reisepreis nur gegen Aushändigung des [X.] zu fordernoder entgegenzunehmen, erfolgt wäre, so daß die Klage als auf den Ersatz [X.] zur Masse gerichtet anzusehen sein könnte, die der Masse nichtgebühren. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt sich derumstrittene Betrag aus Anzahlungen der Reisenden in Höhe von 10 % des [X.] vereinbarten Reisepreises zusammen; die Anzahlungen haben dahernicht die nach § 651 k Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 1. Januar 1997 gelten-den Fassung festgesetzte Höchstgrenze für Anzahlungen, die ohne Übergabedes [X.] gefordert oder entgegengenommen werden durften,überschritten. Daß in dem umstrittenen Betrag Anzahlungen enthalten wären,die die Höchstgrenze von 500,-- DM überschritten hätten, ohne daß den [X.] ein Sicherungsschein ausgehändigt worden sei, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt, die Revisionserwiderung erhebt dagegen keine Verfah-rensrügen. Die [X.] hat auch lediglich bestritten, daß sämtlichen Reisen-den der Sicherungsschein ausgehändigt worden sei.bb) Die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters, [X.] gegen Aushändigung eines [X.] zu fordern oder entgegen-zunehmen (§ 651 k Abs. 4 [X.]), hat den Zweck sicherzustellen, daß dem [X.] im Falle des Ausfalls von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeitoder infolge der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über dasVermögen des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis, zu dem auch [X.] auf den Reisepreis gehören (vgl. [X.], Urt. v. 18.10.1996 [X.] verb.[X.]. [X.], [X.], [X.]/94, [X.]/94 u. [X.]/94, NJW 1996, 3141),erstattet werden. Die Vorschrift regelt nicht, ob der Erstattungsanspruch gegenden Reiseveranstalter in dessen Konkurs als Konkursforderung geltend zu [X.] -chen ist oder nicht, sondern schützt den Verbraucher unabhängig von der [X.], ob und gegebenenfalls wie er einen Erstattungsanspruch in der [X.] realisieren kann, dadurch, daß ihm ein Anspruch gegeneinen Kundengeldabsicherer zu verschaffen ist. Weil § 651 k [X.] den Reisen-den gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege [X.] durch Begründung einer Einstandspflicht Dritter, näm-lich der Kundengeldabsicherer, schützt, kann entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widersprechedem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) und dem in § 651 k [X.]statuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von [X.], die er mit befreiender Wirkung an den [X.]ar [X.] geleistet hat, mit dem [X.] muß. § 651 k [X.] kann daher nicht herangezogen werden, um ein [X.] eine Befugnis der Reisebüros zu begründen, an Stelle des Reiseveran-stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über [X.] verfügen, die sie als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte des [X.] für diesen eingezogen haben.5. War die [X.] demnach nicht berechtigt, die von den Kunden inAusführung der [X.] erlangten Anzahlungen an die Reisenden, de-ren Reiseverträge von der Gemeinschuldnerin und dem Konkursverwalter [X.] wurden, zurückzuzahlen, so hat sie sich schuldhaft außer Stande gesetzt,die eingezogenen Gelder an die Masse herauszugeben. Ihr Verschulden wirdinsoweit vermutet (§ 282 [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-sung).Diese Vermutung hat die [X.] nicht widerlegt. Sie hat nicht dargetan,daß sie ein Verschulden an der vertragswidrigen Verwendung der im Wege [X.] eingezogenen Anzahlungen auf den Reisepreis nicht treffe. Da ein Rei-- 16 -severmittlungsvertrag, der eine Treuhänderstellung oder Vermögensfürsorge-pflichten der [X.]n zugunsten der Reisenden, der die Rückzahlung gelei-steter Anzahlung auf den Reisepreis möglicherweise rechtfertigen könnte, vomBerufungsgericht nicht festgestellt worden ist und nach dem Vorbringen [X.] auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen sich der [X.] der eines solchen Vertrages ergeben könnte, hat die [X.] ihre [X.] schuldhaft nicht erfüllt, was der Senat bei der gegebenen Sachla-ge selbst entscheiden kann (§§ 280 Abs. 1, 282 [X.] in der vor dem [X.] geltenden Fassung).II[X.] Auf die Revision ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben unddie Berufung der [X.]n gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfol-ge aus § 92 Abs. 1, § 97 ZPO zurückzuweisen.[X.][X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 193/99

10.12.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. X ZR 193/99 (REWIS RS 2002, 293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 293

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