Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 40/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2534

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 40/04
vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 1. Juli 2004 durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2003 - 3 U 162/03 - wird [X.].

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 197.211,79 •

Gründe:

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, ob eine sich aus der Genehmigung vom 18. September 1990 und - 3 -

aus § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3 [X.] ergebende Folgekostenla-stenregelung auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung am 3. Oktober 1990 fortwirkt, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht entschei-dungserheblich.

Die Beklagte trifft die Folgekostenpflicht für die Verlegung ihrer Gaslei-tung unabhängig von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Buchst. c), Abs. 3 [X.]. Wären diese Bestimmungen im vorliegenden Fall unbeacht-lich, würde sich die [X.] aus dem allgemeinen Recht ergeben.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings § 8 Abs. 2a, 8, 10 [X.] nicht entsprechend heranzuziehen, wenn die Versorgungsleitung, wie hier, auf einem Privatgrundstück verlegt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 - [X.] - [X.], 2113, 2114).

2. Die Frage wer die Verlegungskosten trägt, ist vielmehr mit Blick auf Art. 14 [X.] und § 1004 BGB danach zu beantworten, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn das Versorgungsunternehmen sich hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (Senat, [X.], 29, 50; 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.). Die Problematik der Kostenlast ist [X.] bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 [X.] geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu lösen (z.B.: [X.], 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
- 4 -

Die Beklagte hat mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Leitung in dem hier maßgebenden Abschnitt liegt, keine ausdrücklichen [X.] geschlossen. Somit scheidet ein möglicherweise vor dem [X.] 1990 begründetes Mitbenutzungsrecht der Beklagten nach § 29 der DDR-Energieverordnung vom 1. Juni 1988 aus, da dieses grundsätzlich nur aufgrund eines Vertrages entstehen konnte (Senat, [X.], 29, 32 f; Be-schluß vom 14. Januar 1999 - [X.] - [X.], 740, 741, [X.]. m.w.N.). Der Erwerb einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG zugunsten der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Gasleitung nicht bereits am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet genutzt wurde, wie es diese Bestimmung voraussetzt. Schließlich ist auch nichts zu den [X.] zu einem Recht der Beklagten, die Grundstücke nach § 8 Abs. 1 [X.] zu nutzen, das gleichfalls eine geschützte Position begründen könn-te, vorgetragen. Die Beklagte hat damit allenfalls ein Recht zur Nutzung der Grundstücke aus einem konkludent zustande gekommenen Leihvertrag. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Grundstückseigen-tümern verleiht keine "folgekostenfeste" Rechtsposition (Senat, BGHZ aaO), so daß die Beklagte die Aufwendungen für die Leitungsverlegung zu tragen hat.
[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 40/04

01.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. III ZR 40/04 (REWIS RS 2004, 2534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2534

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