Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. IX ZR 156/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2578

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 156/12

Verkündet am:

25. September 2014

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 92 Satz 1, § 51 Nr. 1
Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegen-stand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an
den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren [X.] und des [X.] für eine tatsächlich erfolgte Feststel-lung des Gegenstands.

[X.], Urteil vom 25. September 2014 -
IX ZR 156/12 -
OLG [X.]

[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 30. Mai 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 [X.] über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2009 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Klä-gerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zu 2 zur Insolvenzver-walterin bestellt. Im Mai 2006 übergab die Klägerin einem Auktionshaus eine Anzahl von
Antiquitäten zur Versteigerung. In der [X.]auktion 2006 wurde ein der Klägerin an deren Mutter ausgekehrt. Am 20. Dezember 2006 wurde das 1
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Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach wurde bekannt, dass der Lebensge-fährte der Klägerin im Jahr 2005 verstorben war und die Klägerin mit mehreren Vermächtnissen bedacht hatte. Das Insolvenzgericht ordnete deshalb am 15.
Februar 2007 die [X.] hinsichtlich der Ansprüche der Kläge-rin aus dieser Nachlassangelegenheit an und übertrug den Vollzug der [X.] zu 2. Im [X.] 2007 und im Frühjahr 2008 wurde ein weiterer Teil der [X.] versteigert. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 stellte das Insolvenzge-richt klar, dass sich die Anordnung der [X.] auch auf die von der Klägerin beim Auktionshaus eingelieferten Gegenstände und auf die erziel-ten Erlöse bezog.

Im Dezember 2008 hat die Klägerin gegen den Inhaber des [X.] (Beklagter zu 1) und die Beklagte zu 2 Klage erhoben mit der Behaup-tung, die zur Auktion gegebenen Gegenstände seien als Sicherheit für ver-schiedene Darlehen an ihre Mutter übereignet gewesen. Die Beklagte zu
2 hat Widerklage gegen die Klägerin und gegen den Beklagten zu 1 erhoben. Von der Klägerin hat sie unter anderem Schadensersatz in Höhe des bei der ersten .
Das [X.] hat die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen und die Widerklage der [X.] zu 2 als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil während des Berufungsverfahrens zurückgenommen. Auf die allein im Verhältnis zur Klägerin eingelegte Berufung der Beklagten zu 2 hat das [X.] die Klägerin gemäß den Anträgen der Widerklage verurteilt. Mit der vom Senat nur hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 4.900,60

b-weisung der Widerklage in diesem Umfang.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von [X.], ausgeführt: Der Anspruch der Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Hö-§
823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die im Oktober 2006 versteigerten Gegenstände seien Bestandteil der Insolvenzmasse gewe-sen, auch wenn die Mutter der Klägerin Sicherungseigentum an den im Besitz der Klägerin befindlichen Gegenständen erlangt habe und deshalb zur abge-sonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Indem die Klägerin diese [X.] dem Auktionshaus zur Versteigerung überlassen habe, habe sie ihre Pflicht zur Herausgabe dieser Gegenstände aus § 148 [X.] verletzt und [X.] im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft. Mit der [X.] der Antiquitäten zur Versteigerung sei ein Gesamtschaden der Insolvenz-gläubiger im Sinne von § 92 Satz 1 [X.] in Höhe des vollen Werts der Gegen-stände entstanden, der mindestens mit dem [X.] anzusetzen sei. Auch insoweit könne dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zum Sicherungseigentum ihrer Mutter zutreffe. Denn auch im Falle des Beiseite-schaffens von Sicherungseigentum entstehe der Masse ein Schaden in Höhe des Werts der beiseite geschafften Gegenstände. Der [X.] habe nur einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung, und dies auch nur, wenn er sein Sicherungseigentum nachweise. Dem Wertzuwachs der Masse 3
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stehe daher lediglich ein denkbarer Anspruch des
Sicherungsgläubigers gegen die Masse gegenüber.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, es [X.] für die Höhe des entstandenen Schadens nicht darauf an, ob die von der Klägerin an das Auktionshaus übergebenen und im [X.] 2006 versteigerten Gegenstände zur Sicherheit an die Mutter der Klägerin übereignet waren.

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die Klägerin ist den [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die in Rede stehenden Antiqui-täten zur Versteigerung gebracht und sie dadurch der Verwertung zum Zwecke der [X.] entzogen hat. Der Anspruch ergibt sich aus §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit
§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Strafnorm des Bankrotts zählt zu den in § 823 Abs. 2 BGB angesprochenen Schutzgesetzen ([X.], [X.] 2009, 297, 299; [X.], [X.], 69, 71; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., vor §§ 129 bis 147 Rn. 87; zu § 288 StGB vgl. [X.], Ur-teil vom 7. Mai 1991 -
VI [X.], [X.]Z 114, 305, 308). Richtet sich der Schadensersatzanspruch gegen einen möglichen [X.], setzt er unter dem Gesichtspunkt der [X.] besondere, erschwerende Umstände voraus; dies gilt jedoch nicht, wenn -
wie hier
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der Insolvenzschuld-ner in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1993 -
IX ZR 151/92, [X.], 1106, 1107; vom 13.
Juli 1995 -
IX ZR 81/94, [X.]Z 130, 314, 330; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO). Strafbar nach § 283 Abs. 1 Nr.
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StGB macht sich, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zur Insolvenzmasse gehören, beiseite
schafft. Die Strafnorm erfasst auch Handlungen nach der Eröffnung des [X.] ([X.], Urteil vom 8.
Mai 1951 -
1
StR 171/51, [X.]St 1, 186, 191; [X.], 12. Aufl., vor § 283 Rn. 96 mwN). Die streitgegenständlichen Antiquitäten gehörten zum Vermögen der Klägerin und damit zur [X.] im Sinne von §
35 Abs.
1 [X.], auch wenn sie zur Sicherheit an die [X.] der Klägerin übereignet gewesen sein sollten und dieser deshalb ein Abson-derungsrecht nach §
51 Nr.
1, § 50 Abs. 1 [X.] zustand ([X.]/[X.], [X.], §
35 Rn. 81; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 51 Rn. 2). Indem die Klägerin die Gegenstände zur Versteigerung weggab, schaffte sie diese
vorsätzlich beiseite.

2. Die Beklagte zu 2 ist befugt, den Schaden geltend zu machen, der den [X.] durch das Verhalten der Klägerin entstanden ist. Sie wurde als frühere Insolvenzverwalterin vom Insolvenzgericht mit dem Vollzug der [X.] nach § 203 [X.] beauftragt. Dies verlieh ihr nicht nur die Befugnis, nachträglich ermittelte und noch vorhandene Gegenstände der Masse zu verwerten und den Erlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§
205 [X.]), sondern auch die Befugnis, gemäß § 92 [X.] Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger geltend zu machen, die dadurch entstanden, dass der Nach-tragsverteilung unterliegende Gegenstände beiseite geschafft und dadurch der Insolvenzmasse entzogen wurden. Ein solcher Fall steht hier in Rede. Denn die [X.] erstreckte sich nach dem klarstellenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Mai 2009 auf die dem Auktionshaus zur Versteige-rung überlassenen Gegenstände.

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3. Die Feststellungen des [X.] tragen jedoch nicht seine Beurteilung, der zu ersetzende Schaden be-samt-)Schaden der Insolvenzgläubiger, der durch das Beiseiteschaffen der [X.] verursacht worden ist, bemisst sich nach dem Betrag, um den sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gesamtheit der Gläubiger verschlechtert hat. Er entspricht der Summe der [X.] der einzelnen Gläubiger (vgl. [X.], [X.], aaO, § 92 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 92 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 92 Rn. 18 ff). Ist der vom [X.] beiseite geschaffte Gegenstand zur Sicherheit an einen Dritten übereignet, kann dies bei der Beurteilung des Gesamtschadens nicht außer Betracht blei-ben.

a) Sicherungseigentum an beweglichen Sachen begründet im Insolvenz-verfahren ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1 [X.]). Hat der [X.] eine zur Sicherheit übereignete Sache im Besitz, darf er sie ver-werten (§ 166 Abs. 1 [X.]). Aus dem Erlös darf er die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen; aus dem ver-bleibenden Betrag ist der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen (§
170 Abs. 1, § 171 [X.]). Verbleibt danach ein Übererlös, fällt dieser in die Insolvenzmasse und steht zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.

b) Wird ein der abgesonderten Befriedigung unterliegender Gegenstand der Masse beschädigt und fällt deshalb der an den gesicherten Gläubiger aus-zukehrende Teil des vom Verwalter erzielten [X.] geringer aus, liegt darin ein Einzelschaden dieses Gläubigers. Zu einem Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger kommt es insoweit, als infolge des geringeren [X.] ein geringerer oder gar kein Übererlös erzielt wird und die Kostenbei-8
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träge nach §§ 170, 171 [X.] geringer ausfallen ([X.], Beschluss
vom 14. Juli 2011 -
IX [X.], [X.], 1483 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.]/
[X.], aaO Rn. 12; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 92 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], §
92 Rn.
11).

c) Ähnlich verhält es sich, wenn ein der abgesonderten Befriedigung un-terliegender Gegenstand zerstört oder beiseite geschafft wird. Der [X.] liegt auch in diesem Fall zunächst im Verlust eines [X.]. Darüber hinaus kann ein Schaden in Höhe entgangener Kostenbeiträge vorliegen, allerdings nur insoweit,
als tatsächlich Aufwendungen für die Feststellung und Verwertung des Gegenstands getätigt wurden (vgl. die Begründung zu §§ 195, 196 RegE-[X.], BT-Drucks. 12/2443 S. 180 f; Pieken-brock in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 92 Rn. 10). Denn sowohl der Kostenbeitrag für die Feststellung wie auch derjenige für die Verwertung soll die tatsächlich entstandenen Kosten abgelten. Dies zeigt die Formulierung des Gesetzes in § 171 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.]. Fällt kein Auf-wand an, bedarf es keines Schadensausgleichs. Dementsprechend begründet im Anfechtungsrecht das bloße Entfallen von Kostenbeiträgen gemäß §§ 170, 171 [X.] keine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil die Kostenbeiträge lediglich die Mehrkosten ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von [X.] innerhalb des Insolvenzverfahrens anfallen
([X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX ZR 67/09, [X.], 1200 Rn. 28 mwN).

d) Im Streitfall hat die Schuldnerin einen Gegenstand, an dem nach ihrer Behauptung ein Absonderungsrecht bestand, der Verwertung durch den [X.] entzogen und -
mittelbar
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dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung zur Verfügung gestellt. In diesem Fall entfällt der Einzelschaden des Absonderungsberechtigten. Der Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger 11
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wird durch einen Übererlös, den der Insolvenzverwalter bei einer Verwertung möglicherweise hätte erzielen können, und durch die Kosten der Feststellung des Gegenstands und der an diesem bestehenden Rechte durch den Verwalter bestimmt (§ 171 Abs. 1 [X.]). Der entgangene Beitrag für Verwertungskosten stellt hingegen keinen erstattungsfähigen Schaden dar, weil solche Kosten mangels einer Verwertung durch
den Verwalter nicht bei der Masse, sondern bei dem zur Absonderung berechtigten Gläubiger
angefallen sind.

III.

Das Berufungsurteil kann danach insoweit nicht bestehen bleiben, als die Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte zu 2 Schadensersatz in Höhe von Verhandlung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mit der Behauptung der Klägerin befassen müssen, die fraglichen Antiquitäten seien [X.] gewesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der behaupteten [X.] trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2012 -
IX [X.], [X.], 1401 Rn. 17 mwN). Genügt der Vortrag der
Klägerin ihrer Pflicht zur
substantiierten
Darlegung, ob-liegt es der für den Umfang des eingetretenen Schadens beweispflichtigen [X.] zu 2, die behauptete Sicherungsübereignung zu widerlegen. Gelingt ihr

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dies nicht,
wird der den [X.] entstandene Schaden nach den dargelegten Maßstäben neu zu bemessen sein.

[X.]
[X.]
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
8 [X.]/08 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 156/12

25.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. IX ZR 156/12 (REWIS RS 2014, 2578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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