Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2003, Az. 2 ARs 96/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3404

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/03vom16. April 2003in der [X.] u. a.[X.].: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 1 [X.] Js 1832/02 jug. Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendschöffengericht - [X.] zuständig.Gründe:Die Staatsanwaltschaft [X.] legt dem am 24. Januar 1987 gebore-nen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondertverfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern [X.] Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Ja-nuar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit [X.] Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Ange-klagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in [X.] . in B. aufgenommen worden. [X.] [X.] hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten undmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 [X.] Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständigeAmtsgericht [X.] abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme [X.] hat - die Sache dem [X.] mit dem Antrag vorgelegt, daszuständige Gericht zu bestimmen.Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage istdas Jugendschöffengericht [X.]. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruckkommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsortzuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn- 3 -die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungenliegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis [X.] in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung [X.] nicht erforderlich sein wird.[X.] Detter [X.]

Meta

2 ARs 96/03

16.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2003, Az. 2 ARs 96/03 (REWIS RS 2003, 3404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.