Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. III ZR 27/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16606

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[X.]:[X.]:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 27/14
vom

4. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. Februar
2016
durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
[X.]
gegen das
Urteil des [X.]s vom 10. Dezember
2015 wird zurückgewiesen.

Der
Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in dem dem [X.]surteil vom 10. Dezember 2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, seine Rechtsauffassungen jedoch in mehreren Punkten nicht geteilt. Die Parteien ha-ben nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen.

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Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:

1.
Der [X.] hat seine Rechtsprechung zu
der Frage, unter welchen Vo-raussetzungen der durch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene Vertrauensschutz entfällt, nicht geändert. [X.] war kein Hinweis gemäß § 139 ZPO geboten. Der Kläger ist -
wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt -
in der Revisionserwiderung von zu engen Voraussetzungen für den Wegfall des Vertrauensschutzes ausgegangen. Die Notwendigkeit einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche Vertrauensschutzprüfung folgt aus dem wertungsbedürftigen Begriff des [X.]. Bereits
die
bisherige, in Randnummer 17 des [X.]surteils vom 10. Dezember 2015 zitierte [X.]srechtsprechung hat darauf abgestellt, dass in die Wertung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt haf-tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, nicht nur subjektive [X.] beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des [X.], sondern auch objektive Umstände einzubeziehen sind. Dass solche objektiven Umstände gerade auch auf Handlungen des Betroffenen beruhen
können, liegt auf der Hand.

2.
Die Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig nicht zwischen der [X.] aufgrund der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) und der Erteilung eines Auftrags im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Das von ihr zitierte Berufungsurteil verneint zwar einen der B.

GmbH
erteilten Auftrag des [X.], nicht aber die [X.] einer Vollmachtsurkunde. Es hat insbesondere nicht die (Vollmachts-)Er-klärung für den [X.] verbindlich ausgelegt.

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Der [X.] hat den Vortrag des [X.] zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

3.
Ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, die [X.] für offensichtlich unbegründet gehalten hat, ist ohne Bedeutung. [X.] der Frage des Vertrauensschutzes ist darauf abzustellen, ob der Kläger aus der mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3.
September 1992 darauf schließen konnte, dass der Beklagte eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah. Für die mangelnde Rücknahme konnte es indes aus der maßgeblichen Sicht des [X.], wie im angegriffenen Urteil ausgeführt wird (Seite 14 ff), verschiedene Gründe geben. Dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.]
dem Kläger vor den von diesem getätigten Investitionen mitgeteilt hat, es
nehme die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurück, weil eine ihm vorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei, ist nicht festgestellt. Die Anhörungsrüge zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag auf.
Im Übrigen war der von der Streithelferin angemeldete [X.] nicht offensichtlich unbegründet. Die Streithelferin hat ihren Anspruch erfolgreich durchgesetzt.

Der Kläger musste auch
nicht "klüger"
sein als das Amt für offene Ver-mögensfragen des [X.]. Die Anhörungsrüge verkennt, dass für die Frage des Wegfalls des Vertrauensschutzes nicht die tatsächliche Kenntnis des [X.] von einer -
nicht offensichtlich unbegründeten -
Restitutionsanmeldung maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass zum [X.]punkt der Ausstellung der Voll-machtsurkunde vom 5. September 1994 aus Sicht des [X.] nach der Ertei-lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 noch [X.] hätten angemeldet werden können und daher aus der 6
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mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den [X.] nicht auf das Fehlen von -
nicht offensichtlich unbegründeten -
Anmel-dungen geschlossen werden konnte. Gerade weil der Kläger keine
Kenntnis von [X.] hatte, lag es nahe und entsprach es seiner [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.], vor weiteren Verfügungen eine Auskunft des [X.] einzuholen.

Der [X.] hat den Vortrag des [X.] auch hier nicht übergangen, son-dern lediglich nicht für durchgreifend erachtet.

4.
Der [X.] hat die Überlegungen des [X.]
zur analogen Anwendung von § 50 VwVfG und der hieraus abzuleitenden
Rechtsfolge zur Kenntnis ge-nommen, jedoch für fernliegend erachtet. Die Gerichte
sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung aus-drücklich zu bescheiden.

5.
Soweit der [X.] in seinem Vergleichsvorschlag für die [X.] vor Oktober 1994 von keinem Mitverschulden des [X.] ausgegangen
ist, hat dies seinen Hintergrund in dem Versuch einer gütlichen Einigung und nicht darin, dass der [X.] für diesen [X.]raum ein Mitverschulden des [X.] -
nach nachzuholen-der Beweisaufnahme -
für ausgeschlossen erachtet hat. Der Kläger zeigt im Übrigen
auch nicht auf, welchen weiteren, nicht bereits vom [X.] zur Kenntnis genommenen Vortrag zum Mitverschulden er gehalten hätte, wenn der [X.] darauf hingewiesen hätte, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt.

6.
Dass der -
vom Berufungsgericht festgestellte (Berufungsurteil Seite 14)
-
Vortrag des [X.] zu der durch ihn
im Wege der unentgeltlichen Überlassung an Verwandte erfolgten Nutzung der sanierten Räumlichkeiten bei der Frage 9
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eines [X.] Berücksichtigung finden kann, liegt auf der
Hand. Eines Hinweises des [X.]s zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des [X.] bedurf-te es insofern nicht.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 -
12 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.12.2013 -
2 U 17/12 -

Meta

III ZR 27/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. III ZR 27/14 (REWIS RS 2016, 16606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 C 16.1214 (VGH München)

Erfolglose Anhörungsrüge mangels Verstoßes gegen Anspruch auf rechtliches Gehör


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III ZR 27/14

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