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PDF anzeigen[X.] vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass das [X.] die Voraussetzungen des § 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Auch die Rüge der Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensverstoß vor. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht gehalten, auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch - 3 - Rechtsanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren über die Funktion eines Täter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdrücklich und nachhaltig hier-über verhandelt. Wahl [X.] [X.] Elf [X.]
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 1 StR 551/10 (REWIS RS 2010, 1714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1714
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