Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. RiZ (R) 1/10

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2011, 10228

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 1/10 Verkündet am: 20. Januar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2011 in dem Prüfungsverfahren des [X.]s Antragsteller und [X.]evisionskläger, - [X.]: [X.]echtsanwälte gegen das [X.]Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der [X.] - [X.] des [X.] - hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2011 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]-gerichtshof Prof. Dr. [X.]issing-van Saan, die [X.] am [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.], die [X.]in am [X.] [X.] und den [X.] am [X.] Pamp für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens. Von [X.]echts wegen
Tatbestand: Der Antragsteller ist [X.] am [X.]

. Er ist dort in [X.] tätig, leistet aber auch gelegentlich Eil- und Bereitschaftsdienst am Wochenende in Strafsachen. Dabei hat er unter anderem bereits erlassene Haftbefehle des [X.]

zu eröffnen; diese betreffen zum Einen Strafsachen, die sich noch im [X.] befinden, zum Anderen Straf-sachen, in denen bereits Anklage erhoben worden ist. 1 Der Antragsteller hatte sich in der Vergangenheit bereits verschiedentlich an die Leitende Oberstaatsanwältin in [X.]

gewandt und unter [X.] auf einen durchgeführten oder bevorstehenden Eildienst die [X.] - 3 - rensweise der Staatsanwaltschaft beanstandet, dem Eildienstrichter bei [X.] von Beschuldigten gemäß § 115 StPO nur eine Abschrift des Haftbe-fehls, nicht aber die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Mit einem weite-ren Schreiben folgenden Inhalts wandte er sich am 19. September 2006 wieder auf direktem Weg an die Leitende Oberstaatsanwältin: Sein Eildienst am 28. Oktober 2006 gebe ihm erneut Anlass, sich an sie wegen der Vorführungen gemäß § 115 StPO zu wenden. Er bitte dringend, dafür Sorge zu tragen, dass sich die diensttuenden Staatsanwälte anhand der Akten vom aktuellen Stand der Ermittlungen überzeugen könnten und überzeugten, die Haftvoraussetzun-gen eigenverantwortlich überprüften und unter Weiterleitung der kompletten Akten an den Haftrichter sachgerechte Anträge stellten. Ohne Kenntnis der Ak-ten könne er gezwungen sein, Beschuldigte freizulassen. Die Leitende Ober-staatsanwältin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 mit, sie habe seine Eingabe zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Amtsge-richts [X.]

weitergeleitet und sie bitte den Antragsteller, künftig den Dienstweg einzuhalten. Hierauf wandte sich der Antragsteller an den General-staatsanwalt in [X.] und beanstandete, das Verhalten der Staatsanwaltschaft [X.] bei den Vorführungen sei seines Erachtens nicht mit den gesetzli-chen Vorschriften zu vereinbaren. Er korrespondiere in dieser Angelegenheit in Ausübung unabhängiger richterlicher Tätigkeit auch unmittelbar mit der [X.] und nicht über irgendeinen Dienstweg. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte der Präsident des Amtsge-richts [X.] dem Antragsteller mit, er sei darüber informiert worden, dass dieser sich ohne Einhaltung des [X.] an die Leitende Oberstaatsanwäl-tin und den [X.] gewandt habe. Er wies den Antragsteller dar-auf hin, dass auch [X.] bei Anträgen und Beschwerden den Dienstweg [X.] hätten; dies gelte auch für den Antragsteller, weil dieser sich nicht, was schon die Nichtverwendung eines Aktenzeichens deutlich mache, in einer konkreten, von ihm zu bearbeitenden [X.]echtssache an die Staatsanwaltschaft 3 - 4 - gewandt, sondern in abstrakter Form allgemeine Fragen des Geschäftsbetriebs der Staatsanwaltschaft angesprochen habe. Er bat den Antragsteller dringend, künftig in derlei Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Januar 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, seine im Vorfeld des [X.] verfassten Schreiben seien der Dienstaufsicht entzogene richterliche Handlungen. Im Vorfeld seines [X.] vom 28. Oktober 2006 hatte sich der [X.] mit Schreiben vom 19. September 2006 auch an den Präsidenten des [X.] gewandt und diesen darum gebeten, für die [X.] des [X.] Sorge zu tragen. Zudem hatte er mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 beim Präsidenten des [X.] [X.] beanstandet, es gebe keine Möglichkeit, im Eildienst an die betreffenden Akten zu gelangen, weil das Gerichtsgebäude verschlossen sei und im Übrigen auch keine Geschäftsstellenkraft für die Herbeischaffung der Akten zur Verfü-gung stehe. In einem Gespräch am 24. Oktober 2006 sagte ihm der Präsident des [X.]

daraufhin zu, eine Öffnung des Gerichtsgebäudes während des [X.] zu ermöglichen; der Antragsteller könne am Tag vor seinem Eildienst den Generalschlüssel zum Gericht erhalten. Außerdem wies der Präsident des [X.] der für den Eildienst eingeteilten [X.] die Suche nach den benötigten Akten zu. In einem an den Präsidenten des [X.] gerichteten Schreiben vom 24. November 2006 bean-standete der Antragsteller, dies sei nicht ausreichend, da die [X.] we-gen der unterschiedlichen Aufbewahrungssysteme in den verschiedenen [X.] unabsehbar lang dauere und nicht sicher sei, dass die Akten in-nerhalb der Eildienstzeit überhaupt aufzufinden seien. 4 Der Präsident des [X.] [X.]

wies die Widersprüche vom 12. Oktober und 24. November 2006 sowie vom 5. Januar 2007 durch [X.] vom 23. Januar 2007 zurück. 5 - 5 - 6 Mit seiner vor dem [X.] für [X.] erhobenen Klage begehrt der Antragsteller, festzustellen, dass das Schreiben des Präsidenten des [X.] [X.]
vom 5. Dezember 2006 unzulässig ist, soweit ihm darin [X.] wird, er habe bei seinen an die Staatsanwaltschaft wegen seines Eil-dienstes in [X.] gerichteten Schreiben den vorgeschriebenen Dienstweg nicht eingehalten; außerdem begehrt er die Feststellung, dass es unzulässig ist, ihm bei den im [X.]ahmen des [X.] zu eröffnenden Haftbe-fehlen des [X.]

, in denen bereits Anklage erhoben ist, die entsprechenden Akten des [X.] vorzuenthalten. Das [X.] für [X.] bei dem [X.] hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] mit ein-stimmigem Beschluss (§ 130a VwGO) vom 1. Dezember 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Das Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 5. Dezember 2006 beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Es betreffe eine Angelegenheit der äußeren Ordnung; die Entschließung des [X.]s, die Leitende Oberstaatsanwältin in [X.] sowie den General-staatsanwalt in [X.]

im Vorfeld seines anstehenden [X.] anzuschrei-ben und von diesen eine bestimmte Verfahrensweise zu fordern, sei nicht dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzuordnen. Mit diesen Schreiben sei der Antragsteller nicht seiner richterlichen Aufgabe nachgekommen, konkrete Ver-fahren zu fördern und von ihm zu treffende Entscheidungen vorzubereiten; viel-mehr seien die Schreiben ohne Bezug auf konkrete Verfahren auf die generelle Klärung allgemeiner Verfahrensfragen gerichtet gewesen und insbesondere auf die aus Sicht des Antragstellers gebotene generelle Herbeiführung eines ande-ren Verfahrensablaufs bei der Staatsanwaltschaft und intensiverer Mitwirkung der Staatsanwälte bei der Verkündung von Haftbefehlen im [X.]ahmen des [X.] - dienstes. Der Antrag zu 2. sei bereits unzulässig, da es an einer Maßnahme der Dienstaufsicht durch den Präsidenten des [X.]

fehle, die allein Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG sein könne. Es fehle an der nachvollziehbaren Darlegung konkreter Maßnahmen einer dienstaufsichtsführenden Stelle gegen einen [X.] oder eine Gruppe von [X.]n. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass ihm die einschlägigen Akten im [X.]ahmen seines [X.] "vorenthalten" würden, sehe er selbst die "Vorenthaltung" nicht in einer konkreten Maßnahme des Präsidenten des [X.]; gegen eine solche wende er sich auch nicht, sondern spreche lediglich allgemeine organisatorische Fragen im Hinblick auf die angeblich chaotischen Zustände auf einigen Geschäftsstellen an, die der Präsident des [X.] seiner Auffassung nach beenden müsse. Soweit der Antragsteller meine, auf-grund der Organisation des [X.] sei es ihm nicht zumutbar, nach [X.] Akten zu suchen oder suchen zu lassen, weshalb er un-ter Umständen gezwungen sein könne, Inhaftierte, die ohne Akte nicht zu [X.] Einlassungen abgäben, freizulassen, werde dieser "[X.]" nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Präsidenten des [X.] vorgegeben oder auch nur beeinflusst. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom [X.]shof zugelassenen - [X.]evision. Wegen seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar und vom 26. Mai 2010 Bezug genommen. 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 1. Dezember 2009 abzuändern und festzustellen, 1. dass das Schreiben des Präsidenten des [X.]

vom 5. Dezember 2006 einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstellt, soweit dem [X.] - tragsteller darin vorgeworfen wird, er habe bei seinen an die Staatsanwaltschaft wegen seines [X.] in Ermittlungs-sachen gerichteten Schreiben den vorgeschriebenen Dienst-weg nicht eingehalten, 2. dass es unzulässig ist, dem Antragsteller einschlägige Akten des [X.] vorzuenthalten, soweit der Antragssteller im [X.]ahmen seines [X.] Haftbefehle des [X.] in Strafsachen zu eröffnen habe (§ 115 Abs. 1 StPO), in denen bereits Anklage erhoben worden ist. Der Antragsgegner beantragt, 11 die [X.]evision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige [X.]evision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 D[X.]iG) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu [X.]echt zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] zu 1. unbegründet und der [X.] zu 2. bereits unzulässig ist. 12 I. 1. Die vom Antragsteller beanstandete Passage des Schreibens des Präsidenten des [X.] vom 5. Dezember 2006 stellt - wie der [X.]shof für [X.] zu [X.]echt ausgeführt hat - keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. 13 - 8 - 14 a) Zutreffend hat der [X.]shof angenommen, dass es sich inso-weit um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt. Maßnahmen der Dienst-aufsicht sind nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.] nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstauf-sichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstli-chen Verhalten eines [X.]s in einem konkreten Fall befassen ([X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 43 mwN) und auf eine direk-te oder indirekte Weise nahe legen, wie der [X.] in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa [X.], Urteile vom 31. Januar 1984, aaO, S. 43 f. und vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 3/96, D[X.] 1998, 20, 22). Diese Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Schreiben. Der Präsident des [X.] bittet den Antragsteller dort für die Zukunft, er möge bei künftigen Eingaben an die Staatsanwaltschaft, die keine konkret von ihm zu entscheidenden Fälle betref-fen, den Dienstweg einhalten. Dies beinhaltet zumindest einen Hinweis (vgl. hierzu als Maßnahme der Dienstaufsicht: [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 4/03, NJW-[X.][X.] 2005, 433, 434 mwN), wie der Antragsteller künftig die Korrespondenz mit anderen Behörden außerhalb konkreter Verfahren führen solle, und damit jedenfalls eine Maßnahme der Dienstaufsicht, weil der [X.] erkennbar dazu angehalten werden soll, in Fällen dieser Art nicht wieder unmittelbar an andere Behördenleiter heranzutreten, sondern dies nur auf dem Dienstweg zu tun. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass der [X.]shof in dieser Maßnahme der Dienstaufsicht keinen Ein-griff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen hat (§ 26 Abs. 3 D[X.]iG). Wie der [X.]shof zutreffend ausführt, hat sich der Dienstvorgesetzte aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. März 1967 - [X.]([X.]) 2/66, [X.]Z 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - [X.]([X.]) 7/84, [X.]Z 93, 238, 241). Der Dienstaufsicht ist im Interesse eines wirksamen 15 - 9 - Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht nur die eigentliche [X.]echtsfin-dung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und [X.] (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 23. Oktober 1963 - [X.]([X.]) 1/62, [X.]Z 42, 163, 169; vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - [X.]([X.]) 3/05, [X.], 1674, 1675). Entscheidend ist, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen muss, die in einem konkreten Ver-fahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 469). Der [X.]shof hat zu [X.]echt angenommen, dass das Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 5. Dezember 2006 keine die richterliche Unabhängigkeit verletzende Maßnahme der Dienstaufsicht in diesem Sinn ist. 16 Zwar hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in dem [X.] eines Dienstvorgesetzten an einen [X.], künftig den [X.], eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des [X.]s liegen kann, sofern sich dieser Hinweis auf prozessleitende Verfügungen des [X.]s in einem anhängigen Verfahren bezieht ([X.]urteil vom 17. April 2008 - [X.]([X.]) 3/07, [X.]Z 176, 162, [X.]n. 19 ff.). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die Eingaben des Antragstellers an die Leitende Oberstaatsan-wältin und den [X.] waren - wie der [X.]shof für [X.]ich-ter zutreffend ausgeführt hat - keine verfahrensleitenden Verfügungen in einem anhängigen Verfahren. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Eingaben an die Leitende Oberstaatsanwältin und den Ge-neralstaatsanwalt im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Eildienst standen. Sein Vorgehen war nicht dadurch geprägt, dass er im [X.]ahmen des [X.] den dafür zuständigen Staatsanwalt beteiligt, diesem etwa rechtli-ches Gehör oder einen Hinweis erteilt hätte. Vielmehr hat der Antragsteller mit 17 - 10 - seinen Eingaben gegenüber den Behördenleitungen der Staatsanwaltschaft und der [X.]schaft - wie schon zuvor - seine [X.]echtsauffassung zu den generellen prozessualen Abläufen im [X.]ahmen von Eildiensten dargelegt und die aus seiner Sicht angezeigten organisatorischen Maßnahmen durch die Leitende Oberstaatsanwältin angemahnt. Es handelt sich bei seinen Schreiben daher nicht um verfahrensleitende richterliche Verfügungen, sondern um [X.] an die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft und an den [X.]. Allerdings können - wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ent-schieden hat ([X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 469) - in Ausnahmefällen auch Eingaben eines [X.]s, mit denen er - wie hier geschehen - seine [X.]echtsprechungstätigkeit behindernde Missstände rügt, zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der richterlichen Amtsaus-übung gehören. Dies ist nach der [X.]echtsprechung des [X.] allerdings nur der Fall, wenn es sich bei den Eingaben um eine im unmittelbaren [X.] mit einem konkreten Verfahren stehende richterliche Tätigkeit handelt ([X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, aaO). 18 Das war bei den Eingaben des Antragstellers an die Leitende Ober-staatsanwältin in [X.]

und den [X.] in [X.] nicht der Fall. Die Eingaben standen nicht im Zusammenhang mit konkreten Verfahren, in denen der Antragsteller [X.]echt zu finden hatte. Er hatte sie vielmehr nur aus Anlass seines bevorstehenden [X.], und damit losgelöst von einem [X.] zu entscheidenden Verfahren, eingereicht, um erneut seine Forderung nach einer seiner Auffassung nach gebotenen generellen Organisationsent-scheidung durch die Leitende Oberstaatsanwältin im Hinblick auf die Verfahren zur Eröffnung eines Haftbefehls gemäß § 115 StPO vorzubringen. Die Einga-ben dienten damit nicht der Förderung eines konkreten von dem [X.] zu be-arbeitenden Verfahrens, sondern waren abstrakt auf Maßnahmen gerichtet, die 19 - 11 - in den Bereich der Organisationshoheit und Dienstaufsicht der leitenden Ober-staatsanwältin fallen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 469). Der von dem Antragsteller zitierte Beschluss des [X.] ([X.], 3443) zu einer Zuständigkeitsbestim-mung gemäß § 5 [X.] (aF) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Eingabe des [X.]s dem der [X.] entzogenen Kernbereich richterlicher Tätigkeit zugehört, ist allein, ob sie sich - wenngleich weder Teil der eigentlichen [X.]echtsfindung noch eine Sach- oder Verfahrensentscheidung - als Ausdruck der richterlichen Aufgabe, ein [X.]es Verfahren zu fördern und eine Entscheidung vorzubereiten, darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Eingaben, mit denen der [X.] wie hier - losgelöst vom jeweiligen von ihm zu entscheidenden Fall - generelle organisa-torische Maßnahmen einer Behörde erstrebt, nicht gegeben. c) Ohne Erfolg beanstandet die [X.]evision, dass der [X.]shof sich nicht damit befasst hat, ob das Verhalten des Antragstellers eine ordnungswid-rige Amtsführung im Sinne des § 26 Abs. 2 D[X.]iG beinhaltet, ob also für ihn - wie es der Präsident des [X.] angenommen hat - das Dienstwegge-bot galt. Der [X.]shof hat vielmehr zu [X.]echt nicht geprüft, ob der [X.] auf die Einhaltung des [X.] sachlich berechtigt war. Die Entschei-dung, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht sachlich berechtigt ist, ist nach inzwischen ständiger [X.]echtsprechung des [X.] nicht im richterdienstgericht-lichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ([X.], [X.] vom 5. Oktober 2005 - [X.]([X.]) 5/04, [X.], 692 [X.]n. 26 und vom 8. No-vember 2006 - [X.]([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 24, jeweils mwN). Im Ver-fahren vor den [X.]en ist einzig darüber zu befinden, ob der Hinweis des Präsidenten des [X.] den Antragsteller in seiner richterlichen Un-abhängigkeit verletzt, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Schon damit ist der [X.] zu 1. gemäß § 26 Abs. 3 D[X.]iG unbegründet. 20 - 12 - 21 2. Der [X.] zu 2. ist - wie die Vorinstanzen zutreffend ange-nommen haben - unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine Maß-nahme der Dienstaufsicht wendet. Gemäß § 71 D[X.]iG i.V.m. § 54 Abs. 1 BeamtStG ist der [X.]echtsweg zu den [X.]en nur gegeben, soweit das Deutsche [X.]gesetz dies be-stimmt (§§ 62, 78 ff. D[X.]iG). Nach § 78 Nr. 4 Buchst. e D[X.]iG entscheidet das [X.] bei "Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Ein [X.] ist deshalb nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vorliegt und dass diese Maßnahme die richterliche Un-abhängigkeit beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 2/03, [X.], 905 mwN). Der [X.] zu 2. erweist sich danach als unzu-lässig, weil das vom Antragsteller zum Gegenstand seines [X.]echtsschutzbegeh-rens gemachte Verhalten des Präsidenten des [X.] keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist. Zwar hat das [X.] des [X.] den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im [X.] auf den Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG, den [X.]n gegenüber den [X.] einen möglichst umfassenden [X.]echtsschutz zu ge-währen, von jeher weit gefasst. Es genügt jede Einflussnahme der dienstauf-sichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des [X.]s auswirkt (st. [X.]spr.; [X.], Urteil vom 25. September 2002 - [X.]([X.]) 2/01, [X.], 282 mwN). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten [X.] oder eine Gruppe von [X.]n gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st. [X.]spr.; siehe etwa [X.], Urteile vom 12. November 1973 - [X.]([X.]) 1/73, [X.]Z 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989 - [X.]([X.]) 5/89, NJW 1991, 425, jeweils mwN). Ein solches Verhalten hat der Antragsteller nicht dargelegt. 22 - 13 - 23 Soweit er darauf verweist, dass der erkennende Senat eine Weigerung des Dienstvorgesetzten, einem [X.] die Zugangsmöglichkeit zum Dienst-zimmer zu gewähren, als Maßnahme der Dienstaufsicht eingeordnet hat (hierzu [X.]urteil vom 25. September 2002 - [X.]([X.]) 2/01, [X.], 282), ist hier-mit die Zulässigkeit seines [X.]s schon deshalb nicht dargetan, weil der vom Antragsteller unterbreitete Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Anders als in dem seinerzeit vom Senat entschiedenen Fall hat sich der Präsident des [X.] als dienstaufsichtsführende Behörde nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht geweigert, diesem Zugang zu den notwendigen Ar-beitsmitteln zu gewähren; er hat dessen Zugang zu den möglicherweise im Eil-dienst benötigten Akten auch nicht etwa durch irgendwelche Maßnahmen be-schränkt. Der Präsident des [X.] hat ihm vielmehr durch Aushändi-gung des Generalschlüssels zum Gerichtsgebäude und Weisung an die für den Eildienst eingeteilte Geschäftsstellenkraft, bei Bedarf die jeweiligen Akten her-auszusuchen, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, auf die Akten bei Bedarf zugreifen zu können. Diese Zusagen des Präsidenten des [X.] stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede; er rügt nur, dass die [X.] trotz der eingeräumten Zugangsmöglichkeiten wegen der nach seinem Vortrag chao-tischen Aktenablage auf verschiedenen Geschäftsstellen zeitaufwändig und zum Teil erfolglos sei. Damit wendet er sich aber nur gegen die nach seiner Behauptung unzuträgliche Organisation der Aktenverwaltung durch die [X.] und erstrebt eine Optimierung der Organisationsstruktur durch den [X.]präsidenten. Ein gegen ihn selbst oder eine Gruppe von [X.]ich-tern gerichtetes Verhalten des die Dienstaufsicht ausübenden Präsidenten des [X.] - das heißt eine Maßnahme der Dienstaufsicht - ist hiermit nicht dargetan. Bereits aus diesem Grund greift auch die [X.]üge des Antragstellers nicht, der [X.]shof habe verkannt, dass auch ein Unterlassen des Dienstvor-gesetzten eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellen könne. Unabhängig 24 - 14 - von der Frage, ob ein Unterlassen als Maßnahme der Dienstaufsicht zu [X.] sein kann, fehlt es auch insoweit an der zwingend notwendigen [X.] eines gegen einen bestimmten [X.] oder eine Gruppe von [X.]n gerichteten Verhaltens der Dienstaufsicht. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Antragstellers, die Zulässigkeit seines [X.]s folge aus der im [X.]urteil vom 25. Sep-tember 2002 ([X.]([X.]) 2/01, [X.], 282, 283) enthaltenen Aussage, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit könne vorliegen, wenn dem [X.] die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel nicht in dem mög-lichen Maße zur Verfügung gestellt würden. Hiermit verkennt der Antragsteller den Zusammenhang dieser Aussage in dem Urteil. Dort war - anders als hier - der Weg zu den [X.]en eröffnet, weil der dortige Antragsteller darge-legt hatte, dass der Dienstvorgesetzte durch ein gegen den [X.] gerichtetes Verhalten dessen Zugang zum Dienstzimmer beschränkt hatte. Der vom [X.] zitierte Satz bezog sich allein auf die im [X.]ahmen der Begründetheit des Antrags zu entscheidende Frage, ob durch diese Maßnahme der Dienst-aufsicht der dortige Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt war, weil er bei der Zuteilung der vorhandenen Mittel in ermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt worden war. Der vom Antragsteller aus dem Zu-sammenhang gerissene Satz beantwortet daher die Frage nach dem Vorliegen einer "Maßnahme der Dienstaufsicht" nicht, sondern setzt vielmehr eine solche voraus. 25 II. Die [X.]evision war danach zurückzuweisen. 26 - 15 - 27 [X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 10.000 • festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG), da es sich bei den beiden Anträgen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. [X.]issing-van Saan Joeres [X.] [X.] Pamp Vorinstanzen: [X.] - [X.] für [X.] - Entscheidung vom 18.09.2008 - [X.] 4/07 - [X.] - [X.]shof für [X.] - Entscheidung vom 01.12.2009 - 1 [X.]H 3/08 -

Meta

RiZ (R) 1/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. RiZ (R) 1/10 (REWIS RS 2011, 10228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10228

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