Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZB 5/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9385

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

E[X.]LI:DE:[X.]:2016:230616BIZB5.16.0
BES[X.]HLUSS
I ZB
5/16
vom
23. Juni 2016
in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 28 Abs. 1 und 3
a)
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 [X.] für Kalen-derjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als
Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß §
887 Abs.
1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
b)
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 [X.] ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum [X.]punkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
[X.], Beschluss vom 23. Juni 2016 -
I [X.] -
LG Stuttgart

[X.]

-
2 -
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni
2016
durch
[X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
19. Zivilkammer -
vom 15. Dezember
2015 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 4.784

Gründe:
[X.] Die Gläubiger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schuldnerin war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 die Verwalterin dieser [X.]. Sie wurde durch [X.] vom 3.
November 2014 verurteilt, für die
Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013
jeweils
eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen
und den Gläubigern Einsicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Verwaltungsunterlagen zu gewähren.
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkennt-nisurteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der
Jahresab-rechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen, die nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem anderen Hausverwalter vorge-nommen werden
können.
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-
3 -
Die Gläubiger haben am 20. April 2015 beantragt, sie zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem [X.] obliegende Verpflichtung, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen. Sie haben ferner [X.], die Schuldnerin zu verpflichten, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und h-nungen und des Wirtschaftsplans zu zahlen.
Das Amtsgericht hat
dem Antrag der Gläubiger
mit Beschluss vom 19.
Juni 2015 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat
die Schuldnerin am 24. Juni 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das Amtsgericht
habe die ihr gesetzte Frist zur Einreichung der Abrechnungen bis zum 30. Juni 2015 verlängert und hätte dem Antrag der Gläubiger daher nicht durch Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgeben dürfen.

Die Schuldnerin hat den Verfahrensbevollmächtigten
der Gläubiger am 30. Juni 2015 Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 und einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2014 übersandt. Die Gläubiger haben diese Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan
mit der Begründung
zurückgewiesen, diese stammten nicht von der Schuldnerin und seien zudem fehlerhaft.
Das Beschwerdegericht hat den
Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit ihrer
vom Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter.
Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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-
4 -
I[X.] Das Beschwerdegericht hat
angenommen, die Verurteilung des Ver-walters
einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresab-rechnung sei jedenfalls dann als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertret-baren Handlung zu vollstrecken, wenn sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz dieses Verwalters befänden.
Für die Verurteilung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans gelte im Streitfall nichts anderes, da dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des
Vorjahres zu entwickeln sei. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:

Grundlage der Jahresabrechnung des Verwalters einer [X.] sei -
wie bei der Betriebskostenabrechnung eines Vermie-ters -
die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben in der
betref-fenden Abrechnungsperiode. Eine solche
Rechnungslegung setze
verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraus, die dementsprechend nur von diesem
abgegeben werden könnten. Der [X.] einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Rahmen seiner [X.] für die Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Tätigkeit angefallenen Belege einzustehen. Dritte könnten entsprechende Erklärungen nicht abgeben. Die Schuldnerin habe die für die Erstellung der [X.]en notwendigen Unterlagen
weder den Gläubigern zugänglich gemacht noch an die neue Hausverwaltung herausgegeben; sie habe diesen auch keine Einsicht in die Unterlagen gewährt.
Die Gläubiger hätten angesichts der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechnungen einer Fremd-firma ausgeführt, sie akzeptierten nur eine persönliche Abrechnung durch die Schuldnerin. Zudem hätten sie
Fehlbeträge in den Abrechnungen gerügt und beanstandet, dass die Einnahmen-
und Ausgabenrechnung nicht mit den ange-gebenen Anfangs-
und Endbeständen der Bankkonten übereinstimmten.
[X.] begehrten sie
von der Schuldnerin auch eine Rechnungslegung.

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-
5 -
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsantrag der Gläubiger im Ergebnis mit Recht zurückge-wiesen. Die Verurteilung des Verwalters einer [X.] zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretba-ren Handlung und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Hand-lung zu vollstrecken
(dazu [X.]). Die Verurteilung des Verwalters einer [X.] zur Erstellung eines Wirtschaftsplans
für ein Kalenderjahr
ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum [X.]punkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist
(dazu [X.]).
1. Die Verurteilung des Verwalters einer [X.] zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach §
28 Abs.
3 [X.] für Kalen-derjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur [X.] einer nicht vertretbaren Handlung gemäß §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß §
887 Abs.
1 ZPO im Wege der Ersatzvor-nahme zu vollstrecken.
a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung [X.], deren Vornahme durch einen [X.] erfolgen kann, so ist der [X.] gemäß §
887 Abs.
1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten [X.] auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorneh-men zu lassen. Kann eine Handlung durch einen [X.] nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners ab-hängt, nach §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten [X.] zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand-9
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6 -
lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
b) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen [X.] vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§
894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszuge-hen, wenn ein Dritter Teile der Handlung vornehmen könnte ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
I [X.], [X.], 2706 Rn.
12 mwN).
c) Die Schuldnerin ist durch das [X.] verurteilt worden, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung aufzustellen.
d) Die Frage, ob es sich bei der Verurteilung des Verwalters einer [X.] zur Erstellung
einer Jahresabrechnung (§
28 Abs.
3 [X.]) um die Verurteilung zur Vornahme einer
vertretbaren
Handlung (§
887 Abs.
1 ZPO)
oder einer
nicht vertretbaren
Handlung (§
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO)
handelt, ist
in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Nach einer
Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer
Jahresab-rechnung nach §
28 Abs.
3 [X.] um eine vertretbare Handlung. Die Aufstellung einer Jahresabrechnung sei keine höchstpersönliche Leistung, die allein der
bestellte Verwalter erbringen könne; sie sei vielmehr jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse und Zahlungsbelege verfüge. Ein entsprechendes Urteil sei daher nach §
887
Abs.
1
ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken
(BayObLG, Beschluss vom 15.
November 1988
-
BReg 2 Z 142/87, juris Rn.
18
f.; [X.], [X.] 1999,
842; [X.], ZMR
2015, 482, 483
f.; [X.], [X.], 411
f.;
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
28 Rn.
107 und 113; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2005, §
28 [X.] 12
13
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-
7 -
Rn.
86
und
281; BeckOGK/[X.], §
28 [X.]
Rn.
258
[Stand: 1. April 2016];
jurisPK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
28 [X.] Rn.
41, 160
und 180
[Stand: 1.
Oktober 2014]; [X.], [X.], 4. Aufl., §
28
Rn.
182c; [X.]., Die Verwalter-abrechnung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl.,
Rn.
945; Münch-Komm.ZPO/[X.], 4. Aufl., §
887 Rn.
14; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
887 Rn.
12; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
887 Rn.
32;
Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., §
28 [X.] Rn.
1; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der
Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., §
887 ZPO Rn.
15; vgl. auch [X.], [X.], 11. Aufl., §
28 Rn.
148 und 239).
[X.]) Nach anderer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer [X.] nach §
28 Abs.
3 [X.] um eine nicht vertretbare Handlung, wenn der Verwalter die Abrechnung für ein Kalenderjahr aufstellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat. Der Verwalter habe in einem solchen Fall bei
der Abrechnung auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzu-stehen. Diese Pflicht könne allein er
selbst und kein Dritter erfüllen. Ein [X.] Urteil sei daher nach §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (KG, NJW 1972, 2093
f.; [X.], [X.], 245, 246; [X.], [X.], 375, 376 f.; [X.], [X.] 2012, 283; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., §
28 [X.] Rn.
1; [X.], [X.] 2012, 342).
e) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen.
aa) Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine [X.] für Kalenderjahre
aufzustellen, in denen er selbst die Verwal-tung geführt hat, ist seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtig-keit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur
vom
Verwalter und 16
17
18
-
8 -
nicht von [X.] erfüllt werden. Das Beschwerdegericht hat mit Recht ange-nommen, dass sich die Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungsei-gentümergemeinschaft insoweit nicht von der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters unterscheidet, die gleichfalls verbindliche Erklärungen des [X.] aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraussetzt. Die Verurteilung ei-nes Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des [X.] deshalb als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken
([X.], [X.], 2706 Rn.
13).
[X.]) Die Rechtsbeschwerde
macht ohne Erfolg geltend, aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des §
28 [X.] ergebe sich, dass das Auf-stellen eines Wirtschaftsplans und das Aufstellen einer Jahresabrechnung ver-tretbare Handlungen im Sinne von §
887 ZPO seien
und es sich bei der [X.] im Sinne von
§
888 ZPO hande-le.

(1) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß §
28 Abs.
1 [X.] jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und gemäß §
28 Abs.
3 [X.] nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustel-len. Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter
ge-mäß §
28 Abs.
4 [X.] durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung verlangen.
(2) Aus dem Umstand, dass §
28 [X.] zwischen dem Aufstellen eines Wirtschaftsplans, dem Aufstellen einer Jahresabrechnung und der Rechnungs-legung unterscheidet und die Rechnungslegung als eigenen Anspruch ausge-staltet,
folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Jahresabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von §
887 ZPO handelt.
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21
-
9 -
Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 [X.]) enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums (§
28 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Dagegen enthalten die [X.]

28 Abs. 3 [X.])
und die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 [X.]) die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen
Ein-nahmen und Ausgaben
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2009 -
V [X.], NJW 2010, 2127 Rn.
10). Die Jahresabrechnung unterscheidet sich von der Rechnungslegung im Wesentlichen nur darin, dass die Jahresabrechnung vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen ist, während die Rechnungslegung jederzeit von den Wohnungseigentümern durch Mehrheits-beschluss vom Verwalter verlangt werden kann.
Der Verwalter ist demnach nicht nur im Falle der Rechnungslegung
(vgl. dazu BayObLG,
[X.] 2002, 585, 587; [X.]/[X.] aaO §
28 Rn.
188; aA [X.], [X.]
aaO
§
28 Rn.
194), sondern auch im Falle der [X.] verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene [X.] abzulegen.
Er hat den Wohnungseigentümern daher in beiden Fällen eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und [X.] enthaltende Rechnung mitzuteilen
(§ 259 Abs. 1 [X.]). Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Ein-nahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht [X.] sind, so hat er
auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei
(vgl. § 259 Abs. 2 [X.]).

Soweit danach die Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung
die -
durch eidesstattliche Versicherung zu erhärtende -
(konkludente) Erklä-rung
des Verwalters
enthält, die bei seiner
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums angefallenen
Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen voll-ständig angegeben zu haben, setzt sie besondere Kenntnisse voraus, die nur 22
23
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-
10 -
der Verwalter haben kann, und handelt es sich um eine nicht vertretbare Hand-lung.
(3) Gegen die Annahme, die Jahresabrechnung könne
nur von dem Verwalter erstellt werden, der die Verwaltung geführt hat, spricht -
an[X.] als die Rechtsbeschwerde meint -
nicht, dass bei einem Verwalterwechsel während des Kalenderjahres nach überwiegender
Meinung (vgl. [X.]/[X.]
aaO §
28 Rn.
110
mwN) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Abrechnung für das gesamte
Kalenderjahr zu fertigen hat ([X.], [X.], 375, 377; [X.], [X.], 2668, 2670; aA BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 -
BReg 2 Z 142/87, juris Rn.
19; [X.], [X.] 1999, 842, 843,
jeweils mwN).
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den [X.]raum er-stellt, in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat, handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit des neuen Verwalters ist insoweit notwendig auf die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und die geordnete Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung und damit auf eine Tätigkeit beschränkt, die jeder Fachkundige ausführen
kann.
Der neue [X.] kann dagegen aus eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben. Die Wohnungseigentümer können allerdings vom früheren Verwalter nach §
28 Abs.
4 [X.] die Rechnungslegung bis zum [X.]punkt [X.] und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen ([X.]/
[X.] aaO §
28 Rn.
110 und 193; BeckOGK/[X.] aaO §
28 [X.] Rn.
109). Ein entsprechender Titel
gegen den früheren Verwalter betrifft eine nicht vertretbare Handlung und ist nach §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO zu vollstre-cken (BayObLG,
[X.] 2002, 585, 587; [X.] in Kindl/[X.]Wolf
aaO
§
887 ZPO Rn.
15).
25
26
-
11 -
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den [X.]raum er-stellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat, handelt es sich dagegen um eine unvertretbare Handlung. Insoweit erschöpft sich seine Abrechnung nicht in der Auswertung der Unterlagen und der
geordneten
Darstellung des Ergebnis-ses dieser Auswertung. Vielmehr enthält die Abrechnung aus Sicht der [X.] darüber hinaus die (konkludente) Erklärung
des neuen Ver-walters, seine
Abrechnung erfasse die im [X.]raum seiner Verwaltung angefal-lenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig.
Diese Erklärung kann nur der neue Verwalter abgeben. Allein
er kann beurteilen, ob die ausgewerte-ten Unterlagen die in der [X.] seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfassen.
Die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse, dass der Verwalter, der in einem
Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat,
für dieses Ka-lenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt
oder -
bei
einem
Verwalterwechsel -
für den [X.]raum, in dem er die Verwaltung geführt hat, Rechnung legt. Allein
der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den [X.] mit seiner Abrechnung dafür einstehen, dass er die im [X.] angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat.
(4) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, eine [X.] gemäß §
28
Abs.
1
[X.] schließe nicht die Erklärung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit ein, weil jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch aus §
28
Abs.
4
[X.] auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder
unvollständigen Abrechnung habe. Es kommt nicht darauf an, ob der all-gemeine Grundsatz, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht, nicht für die Abrechnung des Verwalters einer Wohnungseigen-27
28
29
-
12 -
tümergemeinschaft
gilt und Wohnungseigentümer in erster Linie einen [X.] auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvoll-ständigen Abrechnung haben, weil diese Abrechnung vor allem die Beitrags-pflicht der einzelnen Wohnungseigentümer endgültig festlegt
und der Verwalter die richtige Grundlage hierfür als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu schaffen hat
([X.], [X.] 1999, 842, 843;
[X.]/[X.] aaO §
28 [X.] Rn.
280). Auch wenn die Wohnungseigentümer die
Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung [X.] können, werden sie der Abrechnung des Verwalters, der die Verwal-tung geführt hat, die (konkludente) Erklärung entnehmen, die seiner Abrech-nung
zugrunde liegenden Belege seien inhaltlich richtig und vollständig.
f) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass es

entgegen der Ansicht des [X.] -
für die Frage, ob es sich bei der Erstellung einer Jahresabrechnung um eine vertretbare oder um eine nicht vertretbare Handlung handelt, nicht darauf ankommt, ob sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz des Verwalters befinden. Befinden sich die Unterla-gen nicht mehr im Besitz des Verwalters,
können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen. Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlagen, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen
(vgl. [X.], Beschluss vom 29.
November 1999 -
20 [X.], juris
Rn.
9). Darüber hinaus kann der ehemalige Verwalter von dem neuen Verwalter die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht
in die Unterlagen [X.]
([X.], [X.] 1975, 157, 161; [X.]/[X.] aaO §
28 Rn.
110). Im Streitfall befinden sich die für die Erstellung der Jahresabrechnungen not-wendigen Unterlagen nach den Feststellungen des [X.] ohne-hin noch im Besitz der
Schuldnerin.
30
-
13 -
2. Die Verurteilung des Verwalters einer [X.] zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs.
1 [X.] ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum [X.]punkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
a) Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenkla-ge, sondern auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§
887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt ([X.], Beschluss vom 5. November 2004 -
IXa [X.], [X.]Z 161, 67, 71 ff.; [X.] vom 6. Juni 2013

I
ZB
56/12,
NJW-RR 2013, 1336 Rn.
9 f. mwN). Entsprechendes gilt für den Fall,
dass der Schuldner zum [X.]punkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist, wenn
der vollstreckbare Anspruch

wie hier

durch [X.]ablauf erloschen ist.
b) Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalender-jahr erlischt mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Mit dem Ablauf des [X.] endet die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und entsteht die Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung (vgl. [X.]/[X.]
aaO
§
28 [X.] Rn.
1; vgl. [X.]/[X.]
aaO
§
28 Rn.
55). Der titulierte [X.] auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr 2014 war da-nach
bereits erloschen, als die Gläubiger am 20. April 2015 ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt haben.
c) Es kommt im vorliegenden Fall daher nicht darauf an, ob die titulierte Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans
grundsätzlich nach §
887 Abs.
1 ZPO und nicht nach §
888 Abs.
1 Satz 1 ZPO vollstreckbar ist, weil der Wirtschaftsplan keine konkludente Verwaltererklärung über Richtigkeit oder Vollständigkeit erfordert (vgl. [X.]/[X.]
aaO §
28 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.] aaO §
28 Rn.
53).
Es kommt ferner nicht darauf an, ob -
wie das Beschwerdegericht angenommen hat -
die titulierte Verpflichtung zur Aufstel-31
32
33
34
-
14 -
lung eines Wirtschaftsplans jedenfalls dann nach §
888 Abs.
1 Satz 1
ZPO zu vollstrecken ist, wenn dieser
Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des [X.] zu entwickeln ist.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Gläubiger (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
63 [X.] 885/14 [X.] -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2015 -
19 [X.]/15 -

35

Meta

I ZB 5/16

23.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. I ZB 5/16 (REWIS RS 2016, 9385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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