Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 470/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1300

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 470/11
vom
17.
November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17.
November 2011 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 21. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die
Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat beantragt, das Urteil des [X.]s aufzu-heben, diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begrün-det und darauf hingewiesen, dass
die Mordmerkmale der Grausamkeit und der niedrigen Beweggründe "annähernd"
erfüllt seien. Es wird jedoch nicht eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt. Vielmehr wird ausdrücklich lediglich die Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens, namentlich die Nichtan-wendung des §
212 Abs.
2 StGB sowie (hilfsweise) die Anwendung des §
213 StGB gerügt.
Damit wird
kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage 1
2
-
3
-
verfolgt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (§
400 Abs.
1 [X.]).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 470/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 470/11 (REWIS RS 2011, 1300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1300

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