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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 470/11
vom
17.
November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
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2
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17.
November 2011 gemäß §
349 Abs.
1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 21. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die
Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzu-heben, diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begrün-det und darauf hingewiesen, dass
die Mordmerkmale der Grausamkeit und der niedrigen Beweggründe "annähernd"
erfüllt seien. Es wird jedoch nicht eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt. Vielmehr wird ausdrücklich lediglich die Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens, namentlich die Nichtan-wendung des §
212 Abs.
2 StGB sowie (hilfsweise) die Anwendung des §
213 StGB gerügt.
Damit wird
kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage 1
2
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verfolgt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (§
400 Abs.
1 StPO).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
17.11.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. 2 StR 470/11 (REWIS RS 2011, 1300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1300
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