Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. 3 StR 427/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 105

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[X.]/01vom19. Dezember 2001in der [X.] mit Todesfolge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 30. April 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] unter Einbeziehung eines anderen [X.]eils zu einer Jugendstrafe vonsechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.] und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das [X.] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Ergänzend zu derStellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:1. Mit der Vereidigung des [X.]hat das [X.] gegen§ 60 Nr. 2 [X.] verstoßen. Indes kann der Senat unter den hier gegebenenbesonderen Umständen ausnahmsweise ausschließen, daß das [X.]eil auf [X.] -Fr die Frage, ob das [X.]eil auf einer fehlerhaften Vereidigung [X.], ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriftendurchge[X.]tes Verfahren zu demselben Ergebnis ge[X.]t haben [X.] (RGSt61, 353 f.; [X.], [X.]. vom 29. April 1980 - 1 StR 818/79). Zwar wird sich im [X.] nicht [X.] lassen, [X.] der Tatrichter einem vereidigten [X.] Vereidigung wegen eine grûere Glaubwrdigkeit beigemessen hat([X.]St 4, 130, 131), doch [X.] Einzelfalls eine andereBeurteilung rechtfertigen ([X.]R [X.] § 60 Nr. 2 Vereidigung 5). So liegt [X.]. Das [X.] hat nicht auf die Vereidigung des Zeugen abgestellt. [X.] 108 der [X.]eilsgrist sie lediglich mitgeteilt, so wie das [X.]eil auch [X.] anderen Stellen [X.]. Das[X.] ist in einer aus[X.]lichen Wrdigung der Aussage zu dem Ergebnisgekommen, [X.] der Zeuge den Angeklagten entlasten wollte und dabei [X.] teilweise tendenzis ausgesagt hat. Es folgt dem Zeugen in seiner [X.] belastenden Kernaussage gerade deshalb, weil die Aussage ins-gesamt von einer Entlastungstendenz getragen ist. Unter diesen besonderenUmstkann der Senat [X.], [X.] das [X.] [X.] oder die Überzeugung des [X.]s von der Glaubhaftigkeit seinerAngaben in den der Verurteilung zugrundegelegten Kernpun[X.]n von dem ge-leisteten [X.] gewesen sein [X.] und [X.] es ohne diese Vereidi-gung zu einem anderen Ergebnis gelangt wre.2. Die R, die Zeugen M. und [X.]seien nicht ordnungsgemûbelehrt worden, scheitert schon daran, [X.] auf eine etwaige Verletzung des§ 57 [X.] die Revision nicht gesttzt werden [X.] ([X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 57 Rdn. 6 m.w.N.).3. Das angefochtene [X.]eil gibt [X.] zu folgendem [X.] -Die [X.]eilsgrmssen die [X.] erwiesen erachteten Tatsachen ange-ben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] hinaus soll in den Feststellungen das enthaltensein, was zum Verstis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die In-diztatsachen mssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschil-dert werden. Sie [X.] im Rahmen der Beweiswrdigung festgestelltund belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den [X.] im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des [X.]s aber - wiehier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Interesse der Verstlichkeitdes [X.]eils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswrdi-gung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche [X.] in den Hintergrund drDarstellung von zuerst mehr oder min-der belanglos erscheinenden Umststellt zudem sicher, [X.] nur sol-che Tatsachen Erwim [X.]eil finden, die in der Beweiswrdigung [X.] spielen.[X.] von Lienen

Meta

3 StR 427/01

19.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2001, Az. 3 StR 427/01 (REWIS RS 2001, 105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 105

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