PROZESSKOSTENHILFE IZVR Hinzufügen
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Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: Abfassung der Anträge in deutscher Sprache; Übersetzung der Anlagen in die deutsche Sprache
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Da die [X.] ihren Wohnsitz in [X.] haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzend die §§ 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß § 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] nach der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ([X.], [X.] S. 15) die §§ 114 bis 127a ZPO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist in § 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die - hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem [X.] Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1078 Rn. 1). Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in [X.] ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] begleitet sein (vgl. [X.] OLGR 2007, 284; [X.] aaO Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2). Einen solchen in [X.] gestellten Antrag nebst Anlagen in [X.] haben die [X.] nicht gestellt. Sie haben vielmehr lediglich drei Unterlagen in [X.] eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die [X.]. Ferner haben sie zwei in [X.] gefasste ... bescheinigungen der [X.] zu 2 und zu 3 vorgelegt. Dem Erfordernis des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht § 184 Satz 1 GVG. Hiernach ist deutsch die Gerichtssprache.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003. Gemäß deren Art. 13 Abs. 2a sind Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen in der bzw. die Amtssprache des Mitgliedstaates der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Dies ist hier die [X.]. Nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie unterstützt die zuständige Übermittlungsbehörde den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem Antrag alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden. Nach Art. 8b der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaates eingereicht wird. Die [X.] müssen mithin einen in [X.] ausgefüllten Antrag nebst Übersetzung der Anlagen in [X.] entweder auf der Grundlage des Formulars gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO oder des Standardformulars nach Art. 16 der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 einreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 41 Rn. 4, 8; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1078 Rn. 7). Formfreie und nicht in [X.] gestellte Anträge nebst entsprechenden Belegen müssen demgegenüber nicht zugelassen werden (vgl. [X.] aaO). Ebenso wenig kommt hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die entstehenden Übersetzungskosten in Betracht. Für diese Übersetzungen haben die [X.] selbst über das in Art. 8b i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 geregelte Verfahren in ihrem Heimatstaat zu sorgen.
[X.] [X.] Dr. Karczewski
[X.] Brockmöller
Meta
12.11.2014
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 31. März 2014, Az: 1 U 35/13, Urteil
§ 114 Abs 1 S 2 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 1078 Abs 1 S 2 ZPO, Art 13 Abs 2 Buchst a EGRL 8/2003
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2014, Az. IV ZR 161/14 (REWIS RS 2014, 1414)
Papierfundstellen: NJW 2015, 1881 REWIS RS 2014, 1414
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 161/14, 08.04.2015.
Bundesgerichtshof, IV ZR 161/14, 12.11.2014.
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