Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. V ZR 28/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 720

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. November 2003WilmsJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaSachenRBerG § 116 Abs. 1; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruchaus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit odereiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[X.], Urteil v. 14. November 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks inH. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagtezu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, aufdem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 habenseit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.An der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des [X.] ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt [X.] nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vordem 2. Oktober 1990 genutzt [X.] -Die Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit [X.] eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die [X.] zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die [X.]. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellungdes amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur [X.] gegen Zahlung von 30.000 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräu-mung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach§ 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs aufdem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des [X.] Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetriebdes Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei [X.] dadurch ausgeschlossen, daß ihn die Klägerin erst nach [X.] Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußre-gelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1Satz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte an-wendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf- 4 -Einräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber [X.] aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbin-dung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8Abs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe,was einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.[X.] wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewer-tung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewichtbeigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortragder Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen [X.] übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des [X.] und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu [X.], wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wege-benutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu [X.] den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn näm-lich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrtzu dessen Hof zur Verfügung stellt.2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG [X.]. § 13SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf dieGeltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht [X.] 5 -a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un-mittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder [X.] Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die inArt. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten [X.] deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unter-scheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1SachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränk-tes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch [X.] eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht un-richtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichenRechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - ansich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das [X.] das bestehende und durch den Einigungsvertraganerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzernicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer [X.] bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zuDDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und indiesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen([X.]/[X.], 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), [X.] war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sinddiese [X.] gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. [X.], als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5EGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die [X.] schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getra-gen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei "als [X.] 6 -nicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt", trifftnicht zu.b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus [X.] des § 116 Abs. 2 [X.]. § 113 SachenRBerG eine "[X.]" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zu-ordnen ließe.Allerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen [X.] des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Er-löschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete.Denn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand,während §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den "[X.]" [X.] regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wärengrundsätzlich auch nebeneinander denkbar.Gleichwohl läßt sich aus den Regelungen des "[X.]" Dritterwerbsnichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG dieMöglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberech-tigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zuhaben, dient allein dem Schutz des [X.] und erlaubt keine Rückschlüsse aufeine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuld-rechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücksgerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, undzwar unabhängig davon, ob er von den [X.]. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die- 7 -Möglichkeit einer Art "[X.]" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weildem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätteverlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußtedas dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch näm-lich, daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Rege-lungen eines gutgläubig [X.] Erwerbs für anwendbar erklärt [X.]), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einerKlage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen [X.] (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen [X.]Erwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892BGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von [X.] erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden [X.] zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach§ 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position [X.] zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den [X.] Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht derKlägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu-steht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten [X.] auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Be-rufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußtennicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für [X.] ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegungder Grundbucheintragung (Senat, [X.]Z 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürf-nissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 [X.] schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003,- 8 -V [X.], Umdruck S. 11 f.). [X.] ist auch, daß das Berufungsge-richt das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in [X.] die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenenWeg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nichtohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. [X.] 1973, 1128, 1129).4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechts-verhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen,verkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach§ 104 SachenRBerG gilt (von [X.], [X.], § 106 SachenRBerG, Rdn. [X.], SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht keinunabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfangder Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmenlassen.5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung [X.] auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung einesEntgelts von 30.000 [X.] aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführthätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesemZusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungund enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgelta[X.]s, sondern Ausführungen zum [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 28/03

14.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2003, Az. V ZR 28/03 (REWIS RS 2003, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 720

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