Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 85/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1854

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 85/13

Verkündet am:

27. Oktober 2014

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 43c; [X.] §§ 5k, 14d Nr. 2
Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

[X.], Urteil vom 27. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 85/13 -
[X.]

wegen Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung
"Verkehrsrecht"

-
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-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. Oktober 2014
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter Seiters
sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Quaas

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 13. September 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Am 23. August 2012 beantragte er, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht"
zu ge-statten. Dem Antrag waren [X.] beigefügt, die 178 außergerichtliche Ver-fahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstellung des [X.] nach stammen insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Ver-fahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivilrechts, des Verkehrsstraf-
und -ordnungswidrigkeitenrechts und des Versicherungs-rechts mit unmittelbar versicherungsverkehrsrechtlichem oder [X.] Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um ver-1
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sicherungsrechtliche Verfahren ohne
Bezug zum Straßenverkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung
oder eine Hausratsversicherung. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, die Listen zu überarbeiten. Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte sie
den Antrag ab.

Der Kläger meint, die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als sol-che berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Stra-ßenverkehr aufwiesen oder nicht. Er hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht"
zu verleihen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung zu-gelassen. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erst-instanzlichen Vorbringens,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.
März 2013 und unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung, des Urteils des [X.]s des Landes [X.] vom 13. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund sei-nes Antrags vom 21.
August 2012 die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht"
zu verleihen.
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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des [X.]s. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schrift-sätze nebst Anlagen
Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen, unter denen ei-nem Rechtsanwalt gestattet wird, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrs-recht"
zu führen, sind nicht vollständig erfüllt. Der Kläger hat jedenfalls die er-forderlichen 60 gerichtlichen
Verfahren auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nicht nachgewiesen. Versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen, fallen nicht unter § 14d Nr. 2 [X.].

a) Nach § 5 Abs. 1 lit. k
[X.]
in der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Antrag des [X.] maßgeblichen, seither unverändert gebliebenen [X.] vom 1. Juli 2011 (fortan: [X.])
setzt der Erwerb der für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht"
nachzuweisenden besonderen praktischen Er-fahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahren vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei 160 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des §
14d Nr. 1 bis 4 [X.] beziehen;
auf jeden der drei Bereiche
müssen
mindestens fünf Fälle
entfallen. Einer dieser Bereiche 5

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wird mit den Worten "Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraft-fahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenver-sicherung"
umschrieben (§
14d Nr. 2
[X.]).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] entspricht der in § 14d Nr. 2 [X.] verwandte Begriff des Versicherungsrechts nicht demjenigen
des
§ 14a [X.]. Die Vorschrift des § 14a [X.] enthält keine auch für § 14d Nr. 2 [X.] verbindli-che Legaldefinition des Begriffs "Versicherungsrecht".

aa) §
14a [X.] beschreibt in insgesamt neun Unterpunkten diejenigen Rechtsgebiete, in denen für das Fachgebiet Versicherungsrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen sind: allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, Recht der Versicherungsaufsicht, Grund-züge des internationalen Versicherungsrechts, Transport und Speditionsversi-cherungsrecht, Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversiche-rung, Haftpflichtversicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Grundzüge des Vertrauensschaden-
und Kreditversicherungsrechts. Wenn die Ansicht des [X.] zuträfe, der Begriff des Versicherungsrechts also demjenigen in §
14a
[X.] entspräche, wären auch für den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht besondere Kenntnisse in allen neun aufgeführten Bereichen erforderlich. Ein
sachlicher
Grund dafür, dem Bewerber um den Titel eines Fachanwalts für [X.] derart umfassende Kenntnisse des Versicherungsrechts abzuver-langen, ist jedoch
nicht ersichtlich. Überdies wären die in § 5 Abs. 1 lit.
h [X.] einerseits, in § 5 Abs. 1 lit. k [X.] andererseits vorgesehenen Fallzahlen und die jeweils angeordnete Verteilung der Fälle auf einzelne Bereiche nicht ver-ständlich.

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bb) Folgerichtig hat der [X.] davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14a
[X.] zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine beispielhafte Aufzählung
-
das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskover-sicherung sowie Grundzüge der
Personenversicherungen
-
erläutert, die im Zu-sammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der [X.] hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zukomme. Damit wird jedoch ver-kannt, dass
§ 14d Nr. 2 [X.] Teil der Vorschrift des § 14d [X.] ist, die
sich aus-schließlich
mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Einer
ähnlichen
Rege-lungstechnik unterliegt §
14d Nr. 5 [X.].
Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der "Besonderheiten der Verfahrens-
und Pro-zessführung"
kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des §
14d [X.] nur auf
Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in ande-ren Vorschriften der Fachanwaltsordnung (vgl. etwa §
14b Nr. 9
[X.]
für das Fachgebiet des Medizinrechts). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört.

c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein
können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtli-chen Kenntnisse nachzuweisen
(im Ergebnis ebenso [X.], [X.]. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; [X.]/
Scharmer, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 178; aA wohl [X.] 11
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in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 143).
Nur dieses Ergebnis
entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnungen
maßgeblich bestimmt sind.
Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fach-anwaltsbezeichnung führen dürfen ([X.], Urteil vom 25. November 2013
-
AnwZ ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11 m.w.N.). Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Ver-sicherungsrechts
gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der [X.] zutref-fend gesehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], §
52 Abs.
1 [X.]. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen [X.], Urteil vom 26. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11, [X.], 175

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-

Rn.
13; vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.])
16/12, [X.], 2364 Rn.
17). Um-stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser
[X.]
Seiters

Martini
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2013 -
1 [X.] 18/13 -

Meta

AnwZ (Brfg) 85/13

27.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 85/13 (REWIS RS 2014, 1854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1854

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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