Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 2 ARs 252/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9911

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060617B2ARS252.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 252/17
2 AR 142/17

vom
6. Juni
2017
in dem Vorermittlungsverfahren
gegen

wegen Vorermittlungsverfahren wegen mehrfachen Mordes

Az.:
202 AR-Z 4/17
Zentrale Stelle der [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6.
Juni 2017
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
13a StPO dem
Landgericht [X.] II
übertragen.

Gründe:
I.
Die Zentrale Stelle der [X.] führt ge-gen den am 1.
August 1921 in B.

geborenen Betroffenen ein
Vorermittlungsverfahren.
Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Ge-neralbundesanwalt ausgeführt:

Er steht in dem Verdacht, am 28.
Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S.

gelegenen Anhöhe ([X.]

) im Rah-
men einer Massenerschießung den Zivilisten

D.

sowie weitere Zivi-
listen erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30
Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die [X.] aus Einheimischen gebildeten Schutz-mannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die [X.] polizeili-1
2
-
3
-
chen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen einge-setzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
hat der [X.] auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen
Ludwigsburg
vom 12.
April 2017 Bezug genommen.

II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] gemäß §
13a StPO liegen vor.
Ein zuständiges Gericht in der [X.] ist nach ge-genwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. [X.] Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§
4 Abs.
3 Nr.
1
RStGB) wie heutigem Recht (§§
11 Abs.
1 Nr.
2c, 5 Nr.
13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1.
April 2014 -
2 ARs 30/14, [X.], 278).
3
4
5
-
4
-
Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-mäß § 13a StPO dem Landgericht [X.] II übertragen.
Krehl

Eschelbach

Bartel

Grube

Schmidt

6

Meta

2 ARs 252/17

06.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 2 ARs 252/17 (REWIS RS 2017, 9911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9911

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2 ARs 30/14

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