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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIXZR223.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
223/15
vom
21. September 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg
am
21. September 2017
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er-fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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3
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In ihren Angriffen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung nach §
522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und durch Be-schluss zu entscheiden, legt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulas-sungsgrund dar.
Auch soweit das Berufungsgericht von einer erneuten Anhörung der [X.] oder deren Einvernahme abgesehen hat, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die
Rüge einer
Verletzung von Art. 103 Abs.1 GG
teilt schon nicht mit, dass -
anders als das
Berufungsgericht
darlegt
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die Vorausset-zungen für eine förmliche Parteieinvernahme vorgelegen hätten und
was die Parteien (gegebenenfalls ihre bisherigen Angaben korrigierend oder ergänzend) im Falle erneuter Anhörung
ausgesagt hätten. Abgesehen davon hat das [X.] -
entgegen der Auffassung der Beschwerde
-
weder die angefoch-tene Entscheidung nur im Ergebnis für zutreffend erachtet, noch hat es ange-nommen, das erstinstanzielle Urteil sei mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und daher greifbar gesetzeswidrig. Das Berufungsge-richt hat sich vielmehr der Würdigung der Parteiangaben durch das [X.] angeschlossen und ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon ausgegangen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
bestehen, die eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten hätten (vgl. nur [X.], Beschluss
vom
17.
September 2013 -
XI [X.], [X.] 2013, 1436). Dies ist vor dem Hinter-grund, dass sich die Angaben der Parteien nur auf den Grund des geltend ge-machten Anspruchs und die Kausalität bezogen, zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, insoweit seien die [X.] der Parteien umfassend gewürdigt, und die in einem vom [X.] nach Verkündung seines Urteils erlassenen Berichtigungsbeschluss enthaltene Angabe, es sei "einer der Entwürfe der Klage, der irrtumsbedingt ins System 2
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von der Einzelrichterin eingespeist wurde"
verkündet worden, betreffe allein die (zu Gunsten des Beschwerdeführer unrichtige) Berechnung der Höhe des [X.], lässt unter den Umständen des Streitfalls einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
Die weiteren gerügten Fehler des landgerichtlichen Verfahrens sind durch das Berufungsverfahren prozessual überholt. Dass gleichwohl ein Zulas-sungsgrund besteht, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
3 O 257/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2015 -
3 U 66/15 -
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Meta
21.09.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 223/15 (REWIS RS 2017, 4955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4955
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