Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 223/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4955

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIXZR223.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
223/15
vom

21. September 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am
21. September 2017
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er-fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

1
-
3
-

In ihren Angriffen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung nach §
522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und durch Be-schluss zu entscheiden, legt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulas-sungsgrund dar.

Auch soweit das Berufungsgericht von einer erneuten Anhörung der [X.] oder deren Einvernahme abgesehen hat, zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die
Rüge einer
Verletzung von Art. 103 Abs.1 GG
teilt schon nicht mit, dass -
anders als das
Berufungsgericht
darlegt
-
die Vorausset-zungen für eine förmliche Parteieinvernahme vorgelegen hätten und
was die Parteien (gegebenenfalls ihre bisherigen Angaben korrigierend oder ergänzend) im Falle erneuter Anhörung
ausgesagt hätten. Abgesehen davon hat das [X.] -
entgegen der Auffassung der Beschwerde
-
weder die angefoch-tene Entscheidung nur im Ergebnis für zutreffend erachtet, noch hat es ange-nommen, das erstinstanzielle Urteil sei mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und daher greifbar gesetzeswidrig. Das Berufungsge-richt hat sich vielmehr der Würdigung der Parteiangaben durch das [X.] angeschlossen und ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon ausgegangen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
bestehen, die eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten hätten (vgl. nur [X.], Beschluss
vom
17.
September 2013 -
XI [X.], [X.] 2013, 1436). Dies ist vor dem Hinter-grund, dass sich die Angaben der Parteien nur auf den Grund des geltend ge-machten Anspruchs und die Kausalität bezogen, zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, insoweit seien die [X.] der Parteien umfassend gewürdigt, und die in einem vom [X.] nach Verkündung seines Urteils erlassenen Berichtigungsbeschluss enthaltene Angabe, es sei "einer der Entwürfe der Klage, der irrtumsbedingt ins System 2
3
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4
-
von der Einzelrichterin eingespeist wurde"
verkündet worden, betreffe allein die (zu Gunsten des Beschwerdeführer unrichtige) Berechnung der Höhe des [X.], lässt unter den Umständen des Streitfalls einen Zulassungsgrund nicht erkennen.

Die weiteren gerügten Fehler des landgerichtlichen Verfahrens sind durch das Berufungsverfahren prozessual überholt. Dass gleichwohl ein Zulas-sungsgrund besteht, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2014 -
3 O 257/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2015 -
3 U 66/15 -

4
5

Meta

IX ZR 223/15

21.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 223/15 (REWIS RS 2017, 4955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4955

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XI ZR 394/12

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