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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom26. Februar 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaFunkuhr[X.] 1981 § 139; BGB § 840Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die [X.] Patentrechte.[X.], [X.]. v. 26. Februar 2002 - [X.] - [X.] I- 2 -Der . Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 [X.] Urteil des [X.] wird nicht ange-nommen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 242.863,-- •Gr:Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat [X.] angenommen, daß der Klrin wegen des unstreitigen Vertriebs derangegriffenen Funkuhren in [X.] die [X.] aus §§ 139Abs. 1 und 2, 140 a, 33 [X.], 242 BGB zustehen. [X.] t, was die in H.ansssige Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter- 3 -und den Beklagten zu 3 als Generalbevollmchtigten anbelangt, die Feststel-lung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in [X.] und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damitden inlischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat.Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nachden vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import derin [X.] ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Be-sitz der Uhren gewesen ist, kommt es - wie auch sonst bei der Verletzung ab-soluter Rechte (vgl. dazu nur [X.], Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99, [X.], 3265, 3266 - ambiente.de zum Unterlassungsanspruch; [X.], Urt. v.05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Haf-tungsumfang) - fr die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligtebereits fr eine fahrlssige Verletzung des [X.], fr die jede vorwerf-bare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der - 4 -Vorsorge gegen solche Verstöûkann (vgl. [X.], Urt. v. [X.] ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat - gegebenenfalls ne-ben anderen als Nebentter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch uner-heblich, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorstzlichenZusammenwirkens der Beklagten mit einem inlischen Haupttter, [X.] Gehilfen tragen.Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf
Meta
26.02.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. X ZR 36/01 (REWIS RS 2002, 4375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4375
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