Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. IV ZR 126/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11956

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417UIV[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
126/16
Verkündet am:

26. April 2017

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

BGB § 313 Abs. 1

Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versor-gung von Hinterbliebenen in Form von [X.] vor, so kann eine [X.] nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in [X.] kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartner-schaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 begründet hat.

-
2
-

[X.], Urteil vom 26. April 2017 -
IV ZR 126/16 -
OLG [X.]

[X.]

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski und Dr.
Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 15. [X.] 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten [X.], im Falle des Ablebens des [X.] dessen Lebens-partner aus einem zwischen den Parteien geschlossenen [X.] eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische [X.] zur Alters-, Invaliden-
und Hinterbliebenenversorgung in Form 1
2
-
3
-

von Renten und Kapitalleistungen. Der 1961 geborene Kläger schloss im Jahr 1991 mit dem Beklagten eine Rentenversicherung. Diese bildet ei-nen wesentlichen Teil der Altersversorgung
des [X.], der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim berufsständischen Versorgungswerk befreien ließ.

Zu dem vom Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört ei-ne [X.]. In den Vertragsbestandteil gewordenen [X.] ([X.]) des Beklagten heißt es hierzu:

§ 21
Gegenstand der Versicherung

(1)
1Bei der Kasse können im Rahmen ihres [X.] abgeschlossen wer[X.]. 2Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf [X.] in Form von Alters-
und
Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Wit-wen-
und Waisenrenten.

(4)
1Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwer-rente für den Ehemann, mit dem sie bei Antragstellung

§ 22
Empfangsberechtigte

(1)
1Empfangsberechtigt aus der Versicherung sind für i-2Empfangsberechtigt aus der Versiche-

der begünstigte Ehe-

§ 38
Altersrente
3
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4
-

(3)

2Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine [X.] auf [X.] vor, so erhöht sich die [X.] von diesem [X.]punkt an um 30%. 3Das [X.] gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rech-nungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden

§ 40
Witwen-
und Witwerrente

(1)
1Eine [X.] erhält die Witwe des Mitglieds oder Re

(2)

3Die Rentenzahlung endet mit dem Ablauf des [X.], in dem die Witwe stirbt oder [X.] heiratet. 4Im letzten Fall wird eine Abfindung von fünf Jahresrenten gezahlt.

(3)
1Die [X.] beträgt 60% des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde.
2Ist die [X.] mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die [X.] für jedes volle Jahr,
um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2% ihres Betrages.

Der Kläger begründete mit seinem Lebensgefährten im August 2001 die Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er dem [X.] seinen Lebensgefährten als aus der [X.]. Der Beklagte lehnte die mögliche [X.] einer Hinterbliebenenrente an diesen unter Hinweis darauf ab, dass Leistungen an "sonstige Hinterbliebene"
in dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen nicht einkalkuliert seien.

4
-
5
-

Der Kläger meint, ein
Ausschluss seines Lebenspartners von
der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG, der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Er hat erstinstanzlich beantragt, im Einzelnen bezeichnete Klauseln der
§§
21, 22 und 40 [X.] für unwirksam zu erklären. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit für das
Revisionsverfahren
von Interesse, hilfsweise die Feststel-lung begehrt, dass seinem Lebenspartner im Falle des [X.] der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-
und Witwerrente zu gewähren sei. Diesem Antrag hat das [X.] entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] die vollständige Zurückweisung der Berufung, während der Kläger im Wege der [X.] hilfsweise eine Klarstellung des oberlan-desgerichtlichen Urteilstenors erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die hilfsweise erhobene [X.] ist nicht zu entscheiden.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 82 [X.] ist,
hat den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Die Parteien stritten um den Umfang der Leistungspflichten aus einem bestehenden [X.]. Damit gehe es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger habe ein [X.] zu wissen, welches Leistungsversprechen des
Beklagten er mit 5
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seinen Prämienzahlungen bediene. Ein Feststellungsanspruch ergebe sich dann zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG, denn § 19 Abs. 1 AGG sei nach §
33 Abs. 4 AGG auf vor dem 22.
De-zember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Auch sei der Beklagte als private Versicherungsgesellschaft nicht unmittelbar an Art.
3 GG gebunden.

Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des [X.] aus dem zwischen den Parteien ge-schlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich aber im Wege der [X.] Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Eine [X.] Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 liege in der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des [X.] mit seinem Lebenspartner. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine fundamentale Änderung der Rechtslage
dergestalt eingetreten, dass erstmals gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten hätten, die sie in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt habe.

Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des [X.] im Jahr 1991 nicht vorausgesehen. Es liege nahe, dass sie bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht geworden wären. Das ergebe sich aus dem Zweck des abgeschlossenen [X.]es, der der Versorgung nicht nur des [X.], sondern
-
aus Sicht bei Vertragsschluss -
auch seines etwaigen späteren Ehegatten diene. Die Absicherung der Hinterbliebenen sei kon-8
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-

stitutiver Bestandteil der vom Beklagten angebotenen Versicherungen gewesen und habe dem dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien entsprochen. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung geböten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des [X.] in das Leistungsversprechen des Beklagten.
Das erweitere den [X.] nicht. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem [X.] im Jahr 1991 habe geregelt werden sollen, greife die vom Kläger erstrebte Auslegung des Vertrages
nicht hinaus. Dass die ergän-zende Auslegung zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhält-nisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des
[X.] führe und daher für diesen unzumutbar sei, lasse sich nicht fest-stellen. Die im Vertrag versprochene [X.] sei keine für den Ver-sicherungsnehmer kostenlose Draufgabe, sondern werde von diesem mit einem deutlichen Abschlag bei der eigenen Rente bezahlt. Dem Vortrag des [X.], dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten nicht ergebe, habe dieser nicht widersprochen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht
stand.

1. Das Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten [X.] allerdings zu Recht für zulässig gehalten.

a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte [X.], beschränken
(Senatsurteil vom 5. März 2014 -
IV ZR 102/13, ju-9
10
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-
8
-

ris Rn. 15 m.w.[X.]). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt der-selben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Ver-bindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem [X.]ablauf abhängt (Senatsurteil vom 5. März 2014 -
IV ZR 102/13 aaO Rn. 15; [X.], Urteil vom
3. Dezember 1951 -
III ZR 119/51, [X.]Z 4, 133 unter [X.]; st. Rspr.).
Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegen[X.]
Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu, weil er -
sein Bestehen unterstellt -
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, §
22 Abs.
1 Satz 1, §
40 Abs. 1 Satz 1 [X.] in dem [X.] zwischen den Parteien bereits dergestalt angelegt ist, dass seine Entstehung allein vom Fortbestand der Lebenspartnerschaft und dem Überleben des [X.] des [X.] abhängt.

Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das [X.] bereits zu einem konkreten Anspruch oder einer bestimmten Leis-tungspflicht verdichtet hat. Anders als die Revision meint, sind die dies-bezüglichen, vom Senat für die Krankheitskostenversicherung entwickel-ten Zulässigkeitsanforderungen an die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Behandlungskosten (dazu Senatsurteile vom 8.
Februar 2006 -
IV ZR 131/05, [X.], 535 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 1992 -
IV ZR 213/91, [X.], 950 unter [X.]; vom 23. September 1987 -
IVa ZR
59/86, [X.], 1107 unter 2) hier nicht anwendbar. Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherers, nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem [X.] berechtigterweise erwachsen, und dem Interesse des [X.], kein nicht abschätzbares Kostenrisiko für eine medizini-sche Behandlung eingehen zu müssen, zugrunde
(Senatsurteil vom 8.
Februar 2006 -
IV ZR 131/05 aaO Rn. 15). Vergleichbar widerstreiten-12
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9
-

de Interessen bestehen in der privaten Rentenversicherung, wenn die Höhe der zu leistenden Rente wie hier vertraglich vereinbart ist, nicht.
-
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-

Ebenso besteht ein Bedürfnis des [X.] an einer alsbaldigen Klärung. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist
und sein Lebenspartner im Falle des Ablebens des [X.] die Frage eines Leistungsanspruchs gegenüber dem
Beklagten zu klären hat. Vielmehr hat ein Versicherter ein
rechtliches Interesse, Be-stand und Ausgestaltung seiner Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalles zu klären, um etwaige Versorgungslücken [X.] erkennen und ihnen gegebenenfalls Rechnung tragen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1982 -
I [X.], [X.], 1049 un-ter I; [X.] 79, 236 unter
A
II[X.]
a; BVerwGE 38, 346, 348 f.).

b) Bei der gebotenen Auslegung des [X.] ist -
entgegen der Ansicht der Revision
-
von dem begehrten Feststellungsurteil zu er-warten, dass der bestehende Streit sachgerecht und erschöpfend beige-legt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 2006 -
IV ZR 131/05, [X.], 535 Rn. 14; [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 -
VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 Rn. 16).

Inhalt und Reichweite des
Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichti-gung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör
das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessen-lage der erklärenden Partei entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 -
II ZR 305/14, [X.], 1599 Rn. 12 m.w.[X.]). Nach diesen Maß-stäben ist der Feststellungsantrag -
in Übereinstimmung mit dem [X.] -
dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Feststel-13
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lung einer Hinterbliebenenrente entsprechend einer [X.] [X.] ab Vertragsschluss im Jahr 1991 begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rente,
abweichend von der sich aus den [X.] ergebenden [X.],
erst ab Inkrafttreten des [X.] berechnet werden soll, ergeben sich aus der
auf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe abzie-lenden
Klagebegründung nicht. Die Gewährung einer Witwerrente strebt der Kläger, trotz Verwendung des Wortes "Witwer"
im Klagantrag, er-sichtlich bereits deswegen nicht an, weil er -
wie die Revisionserwide-rung zutreffend ausführt -
den dafür nach den Versicherungsbedingun-gen des
Beklagten notwendigen Antrag nicht gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Bescheidung des hilfsweise im Wege der [X.] erhobenen
und lediglich
das Klagebegehren im Sinne der vorstehenden Auslegung klarstellenden [X.].

2. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen [X.] lässt sich die Begründetheit des [X.] nicht ab-schließend beurteilen.

a) Der Senat hat erhebliche
Bedenken, ob -
wie das Berufungsge-richt angenommen hat -
ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des [X.] im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversiche-rungsvertrag
hergeleitet
werden kann.
Im Ergebnis kann dies jedoch of-fen bleiben, da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt

vorbehaltlich hiernach
erforderlicher weiterer Sachverhaltsaufklärung

jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch des [X.] auf [X.] unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß
§ 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die
Grenzen zwischen er-16
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-

gänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend ([X.], Urteil vom 28. Mai 2013 -
II ZR 67/12, [X.]Z 197, 284 Rn.
26; [X.]/[X.], 7. Aufl. §
313 Rn. 46 jeweils m.w.[X.]). Wäre
für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie
das Vertragsverhältnis derart umgestaltete, dass eine
Herleitung aus dem Vertragswillen ausschiede, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter
Geschäftsgrundlage eröffnet ([X.], Urteil vom 28.
Mai 2013 -
II ZR 67/12 aaO
Rn. 26 f.).

b) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem [X.] erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut ([X.], Urteile vom 4. März 2015 -
XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010

VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009

VII ZR 82/08, [X.]Z 182, 218 Rn. 24). Zutreffend hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Ver-änderung solcher
Umstände darin gesehen, dass der Kläger
mit seinem Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingegangen ist, durch die er Unterhalts-
und Versorgungsverpflichtun-gen hat begründen
können.

Die vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährte Witwen-rente trägt dem Interesse des Versicherten Rechnung, seinen hinterblie-benen Ehegatten zu versorgen. Sie soll eine durch den Tod des [X.] und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente beim Hinterbliebenen entstehende Versorgungslücke schließen 18
19
-
13
-

(vgl. zur betrieblichen Altersversorgung [X.] 124, 199 unter [X.] (2) (c); [X.] 62, 345 unter I[X.] c). Ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer entnimmt dies bereits der vertraglichen Ausgestaltung der [X.]
in § 40 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach die Rentenzahlungen
bei Wiederheirat
der Witwe -
entsprechend dem damit wegfallenden [X.] -
enden. Vor diesem Hintergrund geht das Berufungsge-richt zu Recht und von der Revision unangegriffen davon aus, dass die unterbliebene Erstreckung
der [X.] auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf der -
für den [X.]punkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 zutreffenden -
Vorstellung der Parteien beruhte, dass sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit Blick auf die gegenseitige Versorgung nach dem Tod eines Lebenspartners nicht in einer der Ehe vergleichbaren Weise
rechtlich
binden konnten.

Dies
hat sich indessen nach Abschluss des Versicherungsvertra-ges
geändert. Zunächst hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Geset-zes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschafts-gesetz -
LPartG) vom 16. Februar 2001 ([X.] I
S.
266) am 1. August 2001 erstmals ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angeleg-te gleichgeschlechtliche Paarbindung geschaffen (BT-Drucks. 14/3751
S.
1, 33), das die Lebenspartner nach §
2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen [X.] verpflichtet. Ergänzend dazu hat das am 1. Januar 2005 in [X.] getretene Gesetz
zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.
Dezember 2004 ([X.] I S.
3396)
Regelungen zur Altersversor-gung der Lebenspartner
geschaffen. Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der [X.] in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. [X.] 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; [X.] FamRZ 2010, 370 Rn. 24 f.).
20
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14
-

Infolgedessen ist die Geschäftsgrundlage des Rentenversiche-rungsvertrages
zwischen den Parteien gestört, weil die dort vereinbarte [X.] den dem Vertrag nach den Vorstellungen der Parteien zu-grunde liegenden Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreichen kann (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 1996 -
I [X.]/94,
[X.]Z 133, 281 unter IV
3 b).
Die Absicherung der Hinterbliebenen des [X.]
ist, wie das Berufungsgericht mit Blick auf §
1 Abs.
1 Satz 2 der Satzung des Beklagten zutreffend sieht, konstitutiver Bestandteil der
von diesem [X.] Versicherungen.
Solange als zu versorgender [X.] eines Versicherten neben etwaigen Kindern allein die Ehefrau in Betracht kam, wie im [X.]punkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, er-füllte
der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsver-trag diesen Zweck. Für den Kläger hat sich
indessen
mit Eingehen der Lebenspartnerschaft und deren rechtlicher Annäherung an die Ehe der Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert. Der auf die Versor-gung einer
Ehefrau beschränkte [X.] wird der vom Kläger gewollten
Hinterbliebenenversorgung danach
nicht mehr in vollem Umfang gerecht.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser [X.] Rechtslage gerecht würden, wendet sich die Revision nicht.

c) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss, worauf die Revi-sion zutreffend hinweist, gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraus-setzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung [X.], unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson-dere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese 21
22
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15
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Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden [X.] unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden ([X.], Urteil vom 4. März 2015 -
XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss
vom 26.
November 2014
-
XII [X.], NJW 2015, 690 Rn.
23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 -
IV ZR 219/12, [X.], 302 Rn. 7; jeweils m.w.[X.]).
Anders, als die Revision meint, ist dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag danach aber nicht zumutbar.

aa) Eine Vertragsanpassung scheidet nicht bereits mit Blick auf die vertragliche Risikoverteilung aus.
Zwar ermöglichen es Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den [X.] nur des einen Vertragsteils fallen, grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen ([X.], Urteile vom 12. Juli 2013 -
V [X.], [X.], 3779 Rn. 18; vom 24. September 2002

[X.], [X.], 3695 unter II[X.] b insoweit bei [X.]Z 152, 114 nicht abgedruckt; [X.]/[X.], 7. Aufl. § 313 Rn.
61). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem [X.] den Parteien abgeschlossenen [X.] aber
nicht, dass allein der Versicherte das Risiko des [X.] eines zu-sätzlichen, vom Vertrag nicht erfassten Hinterbliebenen tragen soll. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach der bei Rentenbeginn unverheiratete Versicherte anstelle einer Hinterbliebe-nenversorgung eine um 30% erhöhte Altersrente erhält. Zwar kann durch die Vereinbarung einer (erhöhten) Gegenleistung die Übernahme des 23
-
16
-

Störungsrisikos abgegolten sein (NK/[X.], 2. Aufl. § 313 Rn. 45). Die dem unverheirateten Versicherten zu seinen Lebzeiten zukommende er-höhte Rentenleistung kann aber die mit der Hinterbliebenenversorgung bezweckte Absicherung gegen die durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von
Arbeitseinkommen oder Rente ent-stehende Versorgungslücke nicht
ersetzen.

Auch der Gedanke, dass derjenige, der die entscheidende Ände-rung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführ-ten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte
herleiten kann ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2010 -
X [X.], NJW 2011, 989
Rn. 27; vom 24. September 2002 -
[X.] aaO; vom 4. Juli 1996 -
I [X.]/94, [X.]Z 133, 281 unter IV
3 b; jeweils m.w.[X.]), greift im Streitfall nicht durch. Zwar beruht das Eingehen der Lebenspartnerschaft durch den Kläger auch auf dessen Entscheidung, er
und sein Lebenspartner haben damit aber lediglich ein zuvor seitens des Gesetzgebers durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenes Recht wahrgenommen.

bb)
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Interesse des [X.] an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners im Streitfall eine hervorgehobene Bedeutung zukommt und diesem durch die begehrte Anpassung Rechnung getragen werden kann
(vgl. dazu [X.]/[X.] aaO Rn. 77).

(1) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers
([X.]/[X.] aaO Rn. 196; NK/[X.], 2. Aufl. § 313 Rn.
51
und
64; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Januar 1996 -
I [X.], NJW-RR 1996, 942 unter I[X.] b). Dieser ist auf die Versorgungsleistun-24
25
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-
17
-

gen in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sichern oder einen Beitrag dazu leisten (vgl. zur Anpassung von Versorgungs-verpflichtungen [X.] 25, 146 unter [X.] 5 a; [X.]/[X.] aaO).
So liegt es auch im Streitfall. Die vom Kläger begehrte
Hinterbliebenenrente dient, der [X.]
vergleichbar, der Versor-gung seines Lebenspartners durch Schließen der bei diesem durch den
Tod des [X.] und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitsein-kommen oder Rente entstehenden Versorgungslücke. Dementsprechend hat der Kläger, der seinem Lebenspartner nach §
2 Satz
1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemes-senen Unterhalt verpflichtet ist, ein gewichtiges Interesse an einer sei-nen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass des
[X.]chaftsgesetzes
und Eingehen der Lebenspartnerschaft län-gere [X.] hat verstreichen lassen, bevor er den Beklagten aufgefordert hat, seinen Lebenspartner als Hinterbliebenen in der abgeschlossenen Lebensversicherung anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies kein gewichtiges Indiz dagegen, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil der Beklagte bislang [X.] Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung erbracht hat und dem Kläger damit die Folgen der unveränderten Regelung nicht
vor Augen geführt worden sind. Auch im Übrigen führt das Abwarten des [X.] nicht dazu, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden [X.] ist. Es erscheint bereits fraglich, ob -
wie die Revision meint -
auf die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 und die vom Kläger im selben Jahre eingegangene Lebenspartnerschaft [X.] ist. Näher liegt es stattdessen, dem Kläger zuzubilligen, dass er 27
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18
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erst aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 7.
Juli 2009 ([X.] 124, 199 ff.), die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Lebenspartnerschaft zu er-strecken, Veranlassung gehabt hat, sich an den Beklagten zu wenden. Dies kann aber offenbleiben, weil nicht festgestellt und auch nicht
er-sichtlich ist, dass der Kläger in den Jahren 2009 oder 2001 die [X.] zum Abschluss einer seinen Interessen besser Rechnung tragenden Hinterbliebenenversorgung gehabt hat.

(2) Ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Beklagten betroffen
(vgl. [X.]/[X.], 7.
Aufl. §
313 Rn.
77) sind
und inwieweit ihm grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertrags-freiheit als Unternehmer aus Art.
12 Abs. 1 GG ([X.] [X.], 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 -
IV
ZR 199/10, [X.]Z 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versiche-rungsvertrages
im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt, lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den
bisher getroffenen
Feststellungen
nicht abschließend beurteilen. [X.] ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs.
1
BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Inte-ressen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist ([X.], Urteil vom 28. Mai 2013

II
ZR 67/12, [X.]Z 197, 284 Rn. 30). Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, ob sich aus der Gleichstellung des Lebenspartners des [X.] mit einer Witwe im Streitfall ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten ergibt, weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise 28
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19
-

den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie [X.] maßgebliche Bedeutung zukommt. Inwieweit dies [X.] auf die Kalkulation der Versicherungsprämien hat, wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben. Hierbei wird es auch in Rechnung zu stellen haben, dass dem Beklagten im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung ein [X.] auf eine erhöhte Prämienzahlung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Vertragsanpassung zustehen kann. Ein wesentlich er-höhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das der Beklagte im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht voraus-sehen konnte, muss er nicht kostenfrei tragen
(vgl. hierzu auch § 163 [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 163 Rn. 33
f.). Insoweit könnte sich ein Prämienanpassungsanspruch des Beklagten im Rahmen der Vertragsanpassung
zu treffenden
Abwägung ergeben.

(3) Auf die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
-
wie die Revisionserwiderung meint
-
zugunsten des [X.] im Privatrecht Drittwirkung entfaltet, kommt es danach nicht entschei-dungserheblich an. Weitergehende Ansprüche für den Kläger als solche nach den oben erörterten Grundsätzen des Wegfalls der [X.] ergäben sich hieraus jedenfalls nicht.

cc) Sollte nach den zu
treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese
nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 -
IV ZR 1/11, [X.], 980 Rn. 22; [X.], Urteile vom 8. Mai 2008 -
VII ZR 106/07, [X.], 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994

VII 30
31
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20
-

ZR 159/92, [X.] 1994, 846; vom 25. Februar 1993 -
VII ZR 24/92, [X.]Z 121, 378 unter II[X.] c cc (1)). Ist es der Wille des Gesetzgebers, dass der Erlass eines Gesetzes keine Auswirkungen auf zuvor geschlossene [X.] haben soll, darf ein Vertragspartner nicht schon aus dem Erlass des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 1958 -
VII ZB 10/58,
NJW 1958, 1540 unter 3). Das trifft auf den Erlass des Lebenspartnerschafts-gesetzes und dessen spätere Überarbeitung indessen nicht zu.

(1) Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Schaffung des [X.] bestehende Versicherungsverträge un-berührt lassen soll, enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Das ihm zugrunde liegende [X.] vom 16. Februar 2001 ([X.] I
S.
266) erstreckt lediglich in seinem Art. 3 § 38 das Eintrittsrecht des nicht benannten Bezugsberechtigten in §
177 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für den Fall der [X.] oder der Insolvenz des Versicherers auf den Lebenspartner
(vgl. BT-Drucks. 14/3751 S.
65).
Das Gesetz zur Überarbeitung des [X.]chaftsrechts vom 15. Dezember 2004 ([X.] I S.
3396) [X.] keine private Versicherungsverträge betreffenden Übergangsvor-schriften.

(2) Auch § 33 Abs.
4 Satz
1 AGG
steht einer auf der rechtlichen Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruhenden
Anpassung des [X.] den Parteien geschlossenen [X.]es
nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt
ihrem Wortlaut nach lediglich die Anwendung des zivilrechtlichen [X.] aus §
19 Abs.
1 AGG auf vor
dem 22. Dezember 2007 geschlossene privatrechtliche Ver-sicherungsverträge
aus. Ob dies, wie die Revision meint, zugleich be-32
33
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21
-

deutet, dass der Gesetzgeber noch im [X.] aus der rechtlichen [X.] der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht den Schluss hat ableiten wollen, dass künftig jede Anknüpfung an die [X.] in bestehenden älteren privatrechtlichen [X.] nicht mehr zulässig sei, kann dahinstehen. Denn die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf den Lebensgefährten des [X.] ist -
unabhängig von der Anknüpfung an dessen sexuelle Identität -
bereits mit Blick auf den dem [X.] zugrunde liegenden Versorgungszweck geboten.

Eine Sperrwirkung des § 33 Abs. 4 Satz
1 AGG für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht nicht, weil nach § 32 AGG die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit -
wie hier -
im [X.] nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit sind namentlich die Vorschriften des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzend anzuwenden (BT-Drucks. 16/1780 S. 53). Gemäß
§ 2 Abs. 3 Satz
1 AGG wird im Übrigen die [X.] sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der [X.] durch dieses Gesetz nicht berührt.

d) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine [X.] nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchzuführen sein, so kommt dabei,
anders als die Revision meint, dem [X.]punkt der Vertragsanpassung keine Bedeutung zu. Die gebotene Gleichstellung des Lebenspartners mit einer Ehefrau
erfordert, dass die-ser im Versorgungsfall die Hinterbliebenenrente in der gemäß §
40 Abs.
3 Satz 1 [X.] vorgesehenen Höhe erhält. Über für in der Vergan-genheit liegende [X.]räume zu erbringende Rentenleistungen ist [X.] nicht zu entscheiden.

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-

e)
Offenbleiben
kann, inwieweit die Parteien verpflichtet gewesen sind, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken,
bevor der eine den ande-ren Teil aus dem geänderten Vertragsverhältnis gerichtlich in Anspruch nehmen kann (so [X.], Urteil vom 30. September 2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 139 Rn. 33; [X.]/[X.], 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 41a; a.A. [X.]/[X.], 7. Aufl. § 313 Rn. 122; jeweils m.w.[X.]). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte vorgerichtlich eine Vertragsanpassung abgelehnt und keine weiteren Verhandlungen über eine Vertragsanpassung angeboten hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten einer außergerichtlichen Ver-tragsanpassung, die den Interessen des [X.] Rechnung getragen [X.] und vom Beklagten akzeptiert worden wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die dann erhobene Klage kann unmittelbar auf die -
nach Auffas-sung des [X.] -
nach dem angepassten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden ([X.], Urteil vom 30. September 2011 -
V [X.]
aaO Rn.
34;
[X.]/[X.] aaO Rn. 127; jeweils m.w.[X.]).

f) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger schließlich seinen Anspruch nicht verwirkt. Verwirkung tritt
ein, wenn seit der Mög-lichkeit der Geltendmachung längere [X.] verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Be-rechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 -
IV ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn. 39).
Zum [X.]ablauf müssen damit besondere, auf dem Verhal-ten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen An-36
37
-
23
-

spruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2006

IV ZR 24/04, juris Rn. 5; [X.], Urteil vom 14. November 2002 -
VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter I[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 -
IV ZR 242/13, [X.], 45 Rn. 45).
Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision trägt dazu nicht vor.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
[X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2015 -
9 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
20 U 1/16 -

Meta

IV ZR 126/16

26.04.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. IV ZR 126/16 (REWIS RS 2017, 11956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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