Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2020, Az. 1 StR 165/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2220

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN POLIZEI REVISION (STRAFRECHT) STRAFVERFAHREN DIEBSTAHL

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Gegenstand

Strafvereitelung im Amt durch Polizeibeamte: Ermittlungsbedingte Strafbarkeit von V-Leuten; Tatbestandsirrtum bei Annahme einer Straflosigkeit der zu überwachenden Person


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben

a) im Fall [X.] 1. a) der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage vom 22. April 2013) mit den zugehörigen Feststellungen,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorgenannte Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten [X.]und [X.], an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

[X.]as [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen falscher uneidlicher Aussage in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen falscher uneidlicher Aussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. [X.]ie Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. In anderen Fällen hat das [X.] diese beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten [X.], [X.]     , [X.]und [X.].   von den Vorwürfen der Strafvereitelung im Amt u.a. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

[X.]ie jeweils gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.], mit welchen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Hingegen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie mit der Sachrüge die Freisprüche im Tatkomplex "Strafvereitelung" ([X.]-80 der Urteilsgründe) angreift, unbegründet.

A.

3

[X.]as [X.] hat Folgendes festgestellt und gewertet:

[X.] Freisprüche im Tatkomplex "Strafvereitelung"

4

Spätestens ab April 2011 leiteten die Angeklagten [X.]und [X.]vom b.        [X.]            ([X.].  ) den [X.]     (vormals [X.]    ) als "Vertrauensperson" im Rahmen eines "gefahrenabwehrrechtlichen Strukturermittlungseinsatzes" bei der [X.]. [X.]ie Vorgesetzten dieser beiden [X.]iminalhauptkommissare waren der Angeklagte [X.] als kommissarischer [X.]ezernats- bzw. Sachgebietsleiter und der Angeklagte [X.].     als ordentlicher [X.]ezernatsleiter.

5

1. Ab Anfang August 2011 berichtete [X.].    dem Angeklagten [X.], die Rockergruppierung plane, unter seiner Mitwirkung in [X.] Baumaschinen zu entwenden, um diese - unter Vortäuschen einer legalen Fracht - gewinnbringend im [X.] zu veräußern. [X.].   s Mitteilungen fasste der Angeklagte [X.]in fünf "[X.]" im August und September 2011 zusammen. Vom geplanten [X.] benachrichtigte der Angeklagte [X.]aber nicht die Staatsanwaltschaft. Nach den "ergänzenden Richtlinien zum Einsatz von V-Personen und zur Inanspruchnahme von Informanten, Stand: 01.10.2010" des [X.] hätte indes die Staatsanwaltschaft die zuständigen [X.] Ermittlungsbehörden im [X.]ge eines [X.] einbinden müssen. [X.]er Angeklagte [X.] holte entgegen der [X.]ienstbesprechung vom 18. August 2011, an welcher neben ihm u.a. die Mitangeklagten [X.]und [X.]teilnahmen, nicht einmal eine Entscheidung seiner Vorgesetzten über [X.].   s Beteiligung an der Fahrt nach [X.] ein.

6

[X.]er Angeklagte [X.]verbot [X.].    , einen der Lastkraftwagen zu fahren ([X.] f., 93); die Vertrauensperson dürfe die anderen [X.] nur begleiten. Tatsächlich fuhr [X.].    , der sich den Anweisungen des [X.]        er "Präsidenten" der B.       [X.].     unterwarf, einen Transportlastkraftwagen ebenso wie der weitere Mittäter [X.].    ; zudem hatte [X.].     bereits in [X.] ein Frachtbriefformular erworben, was er dem [X.].   verschwieg. [X.]as weitere [X.].   , in dessen Umfeld der Angeklagte [X.]  eine zweite Vertrauensperson eingesetzt hatte, sicherte die beiden Transporter in einem Begleitfahrzeug ab.

7

Am 25. September 2011 entwendeten die drei Mittäter [X.].    , [X.].     und [X.]vom Grundstück der Firma A.           in [X.].      vier Bagger im Gesamtwert von rund 53.000 € sowie [X.] im [X.]rt von fast 2.700 €. [X.]abei luden - wie von [X.].    geplant - B.     -Mitglieder aus [X.] , zur Tarnung Arbeitsanzüge mit dem Logo der zu schädigenden Firma tragend, das [X.]iebesgut auf. Am 26. September 2011 wurde [X.].    aufgrund der von den [X.] Ermittlungsbehörden eingeleiteten Fahndung in der [X.] festgenommen; drei auf den von ihm geführten Lastkraftwagen geladene Bagger wurden sichergestellt. [X.]er vierte Bagger wurde herrenlos in [X.]       aufgefunden.

8

[X.]er Angeklagte [X.]  , den [X.].    auch während der Fahrt auf dem Laufenden hielt, hatte das Vorgehen derart abgesichert, dass mithilfe der zweiten Vertrauensperson die Baumaschinen zurückgelangen sollten. Vom Vorwurf der Beteiligung an dem in [X.] begangenen [X.] hat das [X.] daher den Angeklagten [X.]wegen seines Rückführungswillens und Vertrauens auf das Ausbleiben einer endgültigen Rechtsgutsverletzung freigesprochen. [X.]er Angeklagte [X.]erfuhr ebenso wie die anderen vier Mitangeklagten erst nachträglich von der am 23. September 2011 begonnenen Fahrt. [X.]as [X.] hat folglich auch den Angeklagten [X.]vom Vorwurf der Mitwirkung an dieser Tat freigesprochen. [X.]iese [X.] sind nunmehr - nach entsprechenden Revisionsrücknahmen - rechtskräftig.

9

2. [X.]em [X.]iminalbeamten [X.]von der [X.]iminalpolizeiinspektion [X.]      teilte der Angeklagte [X.]am 26. September 2011 telefonisch mit, [X.].   sei eine Vertrauensperson des [X.].   , Auftraggeber seien [X.].   und die [X.] in [X.]        . [X.]en [X.]iminalbeamten [X.]n.   von der [X.]iminalpolizeiinspektion Am.    belog der Angeklagte [X.]  , [X.].    "sei nur der gutgläubige Fahrer gewesen"; indes benannte er [X.]als Mittäter. Zudem wies der Angeklagte [X.][X.].   an, keine Angaben zur Sache zu machen. Oberstaatsanwalt [X.]von der Staatsanwaltschaft Am.  , der bereits Mitte September 2011 auf Bitte des [X.].    in einem anderen Verfahren die Aufhebung eines gegen die Vertrauensperson gerichteten [X.]ftbefehls beantragt hatte und allenfalls von einer in [X.] begangenen [X.]hlerei [X.].   s ausging, ordnete die Freilassung der Vertrauensperson an. [X.]n.    seinerseits setzte den Angeklagten [X.]nicht davon in Kenntnis, dass bei [X.].   s Aufgriff belastendes Beweismaterial wie etwa leicht als Fälschung zu erkennende Frachtpapiere und ein Stempel der [X.] Firma sichergestellt worden waren. [X.]er Angeklagte [X.]regte die [X.]rausgabe der beiden Mobiltelefone an die Vertrauensperson an; er wollte damit [X.].   s Enttarnung verhindern. Er ging dabei nicht davon aus, dass die Mittäter allein aufgrund einer umgehenden Auswertung der Telefone hätten überführt werden können.

3. Alle Angeklagten nahmen an, [X.].   sei irrtümlich von einem wirksamen Einverständnis durch das [X.].   ausgegangen, und hielten ihn daher für straffrei. Sie wussten jedoch um [X.]s [X.]ienstvergehen und beschlossen daher - entgegen der Anweisung ihres Vorgesetzten, des Leitenden [X.]iminaldirektors Bu.   , vom 4. Oktober 2011 - im [X.]raum Ende September und Oktober 2011, die Erkenntnisse aus den fünf [X.] nicht gegenüber anderen Ermittlungsbehörden offenzulegen. Vielmehr wollten sie den Sachverhalt derart verschleiern, dass [X.].    von vornherein - unabhängig von den [X.]isungen durch das [X.].  - an eine legale Überführung der Bagger mit Zustimmung der [X.] Eigentümerin glaubte ("[X.]"). So entstellte der Angeklagte [X.]im [X.] vom 27. September 2011 eine E-Mail [X.].   s mit der Passage, "es sah alles für [X.]ritte legal aus", dahin, "sah für [X.] die gesamte Aktion legal aus", um die Vertrauensperson als gutgläubig hinzustellen ([X.]). [X.]ie Angeklagten wollten auf diese [X.]ise eine schnelle Einstellung des gegen die Vertrauensperson geführten Verfahrens erreichen, damit [X.]s [X.]ienstvergehen unentdeckt bliebe und die [X.] nicht erführe, dass [X.].    ein Spitzel war.

Am 5. Oktober 2011 wollten die - auf [X.]  s Anordnung anstelle vom Angeklagten [X.]mit der Kommunikation gegenüber den anderen Ermittlungsbehörden beauftragten - Angeklagten [X.]      und [X.]gegenüber Oberstaatsanwalt [X.] die Namen der Mittäter benennen, wurden jedoch von diesem unterbrochen. Nach diesem Gespräch entschied Oberstaatsanwalt [X.] , dass die Ermittlungen gegen die Mittäter in [X.] geführt werden sollten. Am 12. Oktober 2011 nannten die Angeklagten [X.]      und [X.]in einer Besprechung in [X.]gegenüber den [X.] Ermittlungsbeamten die Namen der Mittäter [X.].   und [X.].     . Um die Enttarnung der Vertrauensperson zu verhindern, baten die Angeklagten [X.] und [X.]       die [X.] Beamten, auf seine förmliche Vernehmung zu verzichten; sie wirkten zu seiner Entlastung darauf hin, dass in das [X.] aufgenommen wurde, es lägen "keine Anhaltspunkte bzw. objektiv überprüfbare Beweise" vor, "die die Einlassung des      [X.]    , dass sich der Transport für ihn als Legalfracht darstellt, widerlegen" ([X.]). [X.]iesen "[X.] -Passus" übernahmen [X.]n.    und der [X.]iminalbeamte S.     in ihrem Schlussbericht, während sie die Frachtpapiere wahrheitswidrig als unauffällig darstellten.

Am 21. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Am.    das gegen [X.].     wegen [X.]hlerei geführte Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 [X.] ein, bevor es nach [X.]ederaufnahme am 2. September 2013 gemäß § 154 Abs. 1 [X.] erledigt wurde. Auch das [X.] Ermittlungsverfahren wurde im [X.]ezember 2012 eingestellt. [X.].   , [X.]und [X.].     wurden wegen ihrer Beteiligung am [X.]iebstahl ab März 2014 rechtskräftig verurteilt.

I[X.] Verurteilungen im Komplex "Zeugenaussagen"

1. In der gegen [X.].    wegen Verstoßes gegen das [X.] u.a. vor dem [X.] Würzburg geführten [X.]uptverhandlung im ersten Rechtsgang sagte der Angeklagte [X.] am 22. April 2013 in seiner Zeugenvernehmung bewusst der Wahrheit zuwider aus, die Vertrauensperson habe im Vorfeld der Fahrt nach [X.] "nicht konkret" von dem bevorstehenden [X.] berichtet; er habe davon in diesem Stadium nichts gewusst. Nach [X.].   s Festnahme habe er am 26. September 2011 auf niemanden Einfluss genommen.

Am 5. August 2013 sagte der erneut vorgeladene Angeklagte [X.]wahrheitswidrig aus, [X.].     habe ihm vor der Fahrt nach [X.] mitgeteilt, der Transport sei legal, es gebe Frachtpapiere; die Vertrauensperson habe erst in [X.] erfahren, dass es sich um einen [X.]iebstahl handele.

Im zweiten Rechtsgang nach teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den [X.] sagte der Angeklagte [X.] in seiner erneuten Zeugenvernehmung am 10. März 2016 der Wahrheit zuwider aus, das [X.].  habe [X.].     nicht beauftragt, nach [X.] zu reisen; die Vertrauensperson habe vielmehr eine private Urlaubsreise unternommen. Tatsächlich hatte der Angeklagte [X.][X.].     am 22. September 2011 angewiesen, nach [X.] zu fahren, um dort relevante Strukturinformationen zu sammeln; Hintergrund war der geplante Verkauf gestohlener antiker Münzen.

2. [X.]er Angeklagte [X.]sagte in demselben Strafverfahren in seiner Zeugenvernehmung am 10. März 2016 bewusst wahrheitswidrig aus, weder für ihn noch den Mitangeklagten [X.] sei erkennbar gewesen, dass [X.].    hätte wissen müssen, dass Bagger entwendet werden sollten. Aufgrund der [X.]ienstbesprechung vom 18. August 2011 wusste der Angeklagte [X.]indes, dass ein solches [X.] unter [X.].    s Mitwirkung drohte.

B. Revisionen

[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft

[X.]ie Freisprüche im Tatkomplex "Strafvereitelung im Amt", innerhalb dessen sich das [X.] mit mehreren - ihm mit einer der Umgrenzungsfunktion noch genügenden Anklage unterbreiteten und vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft noch erkennbar umfassten (vgl. dazu nur [X.], Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20 Rn. 7 mwN) - prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 [X.]) auseinanderzusetzen hatte, halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

1. [X.]ie gegen den Teilfreispruch des Angeklagten [X.]gerichtete Revision ist unbegründet.

a) Zwar verschwieg der Angeklagte [X.]am 26. September 2011 die Erkenntnisse aus den bis dahin gefertigten [X.] und stellte - entgegen seinem überlegenen [X.]ssen - [X.].    gar als gutgläubig dar. Sein Hinwirken auf dessen Entlassung und [X.]rausgabe der Mobiltelefone ging über ein Unterlassen hinaus. Auch in den folgenden Monaten legte der Angeklagte [X.]seine besonderen Kenntnisse, die zu [X.].   s Überführung hätten beitragen können, entgegen dem Legalitätsprinzip (vgl. §§ 163, 161 [X.]), das Zuständigkeitsvorschriften wie etwa Art. 7 Abs. 3 [X.] überlagert, gegenüber den primär zuständigen Ermittlungsbehörden nicht offen. [X.]aher wurde das gegen [X.].     geführte Ermittlungsverfahren am 21. November 2011 eingestellt. [X.]ennoch tragen die - auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden - Feststellungen den Freispruch.

aa) [X.]er Angeklagte [X.] hielt [X.].    s Beteiligung am Abtransport der Bagger für straflos; damit entfällt der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 Variante 1, § 258 Abs. 1 Alternative 1 StGB) jedenfalls mangels Vorsatzes bezüglich einer zu vereitelnden Vortat.

(1) [X.]abei ist für den in Rede stehenden Tatvorwurf der Strafvereitelung im Amt von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:

(1.1) Eine Vertrauensperson ist jemand, der, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere [X.] vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird (Anlage [X.] [X.]2.2. zur [X.] - Gemeinsame Richtlinien der [X.] und der Innenminister/-senatoren über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen [V-Personen] und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung). Bei Einsatz einer solchen Vertrauensperson darf dieser - nicht anders als einem verdeckten Ermittler (dazu [X.], [X.], 469, 470; [X.], [X.], 177, 179; [X.], NJW 1993, 1033, 1039; [X.]ssemer, [X.] 1992, 357 f.; [X.], [X.], 8. Aufl., § 110c Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 110c Rn. 4; [X.], [X.]ndbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., Rn. 4260), dessen Befugnisse in § 110a Abs. 3, § 110c [X.] geregelt sind - nicht gestattet werden, Straftaten zu begehen (vgl. [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 1988 - 2 StR 279/88 Rn. 3, 5, 35).

[X.]ies wird in Bezug auf den Verdeckten Ermittler in Anlage [X.] I[X.]2.2. Satz 1 zur [X.] klargestellt. Allenfalls kommt, ohne dass dies gesetzlich geregelt wäre, in Betracht, dass solche Ermittlungsbeamte - grundsätzlich nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - vorübergehend gegen Straftaten nicht einschreiten und nur beobachten, wenn dies zur Erforschung wesentlich schwerer Straftaten erforderlich erscheint (vgl. [X.] Anlage [X.] I[X.]2.6.1., 2.6.2. und 2.6.3.); insoweit sollen sie sich nicht wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§§ 258a, 258, 13 StGB) strafbar machen (vgl. [X.], [X.], 469, 471; [X.], NJW 1985, 4; [X.], NJW 1989, 130, 135; jeweils mit weiteren Nachweisen). Sowohl für die Vertrauensperson als auch die sie leitenden polizeilichen Führungsbeamten sieht die Anlage [X.] zur [X.] keine Anleitungen vor.

Eine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten ist aus alledem aber nicht zu folgern. Anderes gilt nur unter den Voraussetzungen besonderer Erlaubnistatbestände wie etwa § 4 BtMG (vgl. dazu [X.], Urteile vom 5. Juli 1988 - 1 [X.] Rn. 11, [X.]R § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1 und vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95 Rn. 18, [X.]R StGB § 17 Unrechtsbewusstsein 3) oder in den Fällen, in denen die Rechtsprechung nach den Grundsätzen eines tatprovozierenden Verhaltens eine Straflosigkeit angenommen hat (Anstiftung durch einen Lockspitzel; zu dessen Straflosigkeit vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 [X.] Rn. 2 mwN für den Betäubungsmittelhandel; vgl. im Übrigen MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 26 Rn. 60; [X.], StGB, 68. Aufl., § 26 Rn. 12; S/S-[X.]ine/[X.]ißer, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 21-24; [X.]/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 26 Rn. 4).

(1.2) Ist der Beamte irrtümlich der Überzeugung, dass derjenige, gegen den die Untersuchung zu führen wäre, keine Straftat begangen hat, so macht er sich, wenn er die weitere Verfolgung unterlässt, nicht wegen Strafvereitelung strafbar. [X.]enn er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) bezüglich des Merkmals "dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft ... wird". [X.]abei macht es keinen Unterschied, ob der Beamte den anderen aus tatsächlichen Gründen für straflos hält oder ob er der Überzeugung ist, dass dessen [X.]ndlungsweise aus Rechtsgründen keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1960 - 4 [X.], [X.]St 15, 210, 213).

(2) An diesen Maßstäben gemessen hat das [X.] im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit verneint:

(2.1) [X.].    ging nämlich davon aus, dass aufgrund seiner SMS-Nachrichten an [X.]  das [X.].   den Transport die gesamte [X.] überwachte (insbesondere [X.]) und damit die Rückführung der Bagger sichergestellt war. In diesem Sinne sind seine Worte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, "ich bin der mit den Baggern, die so schöne GPS-Signale senden" ([X.]), zu verstehen. [X.]em ist zu entnehmen, dass die Vertrauensperson - ähnlich wie [X.]- zumindest aus dessen Sicht die Rückgabe der Bagger für sicher hielt und damit ohne Enteignungsvorsatz handelte.

[X.]er Umstand, dass [X.].    entgegen der Anweisung seines Führungsbeamten einen Lastkraftwagen führte, steht seinem fehlenden Enteignungsvorsatz jedenfalls nach [X.]s Vorstellungsbild nicht entgegen. [X.].     verstieß zwar schwerwiegend gegen das vom Angeklagten [X.] ausgesprochene Verbot, was dieser spätestens am 26. September 2011 erfuhr. [X.]ies ändert aber nichts daran, dass [X.].    aus [X.]s Sicht mit der Sicherstellung der Bagger rechnete. Tatsächlich wurden die entwendeten Bagger auch nach kurzer [X.] sichergestellt.

(2.2) Nach alledem kann offenbleiben, ob der Angeklagte [X.]durch seine [X.]ndlungen am 26. September 2011 zugleich verhindern wollte, selbst bestraft zu werden (§§ 258a, 258 Abs. 5 StGB), wobei dieser [X.] auch dann eingreift, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist ([X.], Urteile vom 1. September 2020 - 1 StR 373/19 Rn. 15 und vom 23. März 2016 - 2 StR 223/15 Rn. 7 f.; Beschluss vom 24. Juni 2016 - 4 StR 205/16 Rn. 8). Immerhin stand eine solche mit dem vom Angeklagten [X.]erteilten Einverständnis zu [X.].   s Teilnahme an der Fahrt nach [X.] im Raum (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1988 - 2 StR 279/88 Rn. 3, 5, 35). Ungeachtet des aus [X.]s Sicht fehlenden Enteignungsvorsatzes ließ sich [X.].   s Verstrickung in das Tatgeschehen erkennbar insbesondere aufgrund der Gruppendynamik nicht durch bloßes "[X.]abeisein" vermeiden; denn es drängte sich auf, dass [X.].    durch seine Teilnahme an der Fahrt den anderen [X.] zumindest ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte und dadurch den [X.]iebstahl zumindest psychisch förderte (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; vom 17. Mai 2018 - 1 [X.] Rn. 7 und vom 13. Januar 1993 - 3 [X.] Rn. 3, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18 Rn. 14 und vom 20. September 2017 - 3 [X.] Rn. 37).

bb) [X.]er Angeklagte [X.]erstrebte - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, die hier den Schwerpunkt ihrer sachlichrechtlichen Angriffe setzt (S. 35-53 der Revisionsbegründung) - auch keine Besserstellung der Mittäter [X.], [X.].     und [X.].    . Solches hat das [X.] vor allem mit Blick auf deren Benennung durch den Angeklagten [X.] am 26. September 2011 rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

b) [X.]as nachträgliche Verändern eines belastenden Passus aus dem [X.] vom 21. September 2011 durch den Angeklagten [X.]am 14. Juni 2013, welches insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verwahrungsbruchs als Amtsträger (§ 133 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB), gegebenenfalls auch der Urkundsdelikte nach §§ 267 ff. StGB (zur Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. indes [X.], Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 [X.] Rn. 17; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10 Rn. 7 und vom 27. März 1990 - 5 [X.] Rn. 3, [X.]R StGB § 274 Nachteil 2) zu würdigen gewesen wäre, ist - ebenso wie etwaige Aktenmanipulationen am 28. September 2011 und 12. Oktober 2011 - nicht angeklagt (vgl. insbesondere Ziffer 8 der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung vom 6. Februar 2017).

2. [X.]ie die anderen Angeklagten betreffenden Freisprüche weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. An den genannten Maßstäben (1. a) aa) [1]) gemessen hat das [X.] in seiner ausführlichen Beweiswürdigung die alle anderen fünf Angeklagten belastenden Umstände innerhalb einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei nicht für seine Überzeugung ausreichend (§ 261 [X.]) erachtet.

a) Bezüglich einer Strafvereitelung im Amt zugunsten der Mittäter hat das [X.] erschöpfend gewürdigt, dass sich aus den [X.] keine Einzelheiten ergaben, welche für den [X.] gegenüber den Mittätern hätten entscheidend sein können. [X.]ie [X.]iminalpolizeiinspektion Am.    hatte nach [X.].    s Aufgriff ausreichend eigene Ermittlungsansätze, um auch die Mittäter zu überführen. Insbesondere konnte der vierte Bagger in [X.]       im Umfeld der Mittäter aufgefunden werden. [X.]ass die Mittäter der Gruppierung der [X.]       er B.       angehörten, war ebenfalls bekannt.

b) [X.]as [X.] hat den Sachverhalt erschöpfend dahin ausgewertet, dass die anderen fünf Mitangeklagten nichts davon wussten, dass [X.]auf [X.].    s Freilassung und [X.]rausgabe der Mobiltelefone hingewirkt hatte ([X.]). Im Übrigen hat es rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die anderen fünf Mitangeklagten die Ergebnisse der [X.]e mit zumindest bedingtem Vorsatz (vgl. dazu [X.], Urteile vom 11. November 1960 - 4 [X.], [X.]St 15, 210, 213; vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99, [X.]St 45, 97, 100 und vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15 Rn. 13), der Angeklagte [X.]habe sich strafbar gemacht, zurückhielten ([X.] f.). Aufgrund des fehlenden Enteignungsvorsatzes beruht die tatgerichtliche Annahme, die anderen Beamten hielten [X.]s Beteiligung für straflos, auf einer tragfähigen Grundlage.

c) [X.]ie Angeklagten [X.], [X.]   , M.  , [X.]    und [X.].    begingen schließlich keine Strafvereitelung im Amt zugunsten der Vertrauensperson. [X.]e beim Angeklagten [X.](1. a) aa) [2] [2.1]) ist rechtsfehlerfrei belegt, dass die fünf anderen Angeklagten die Vertrauensperson für straflos hielten.

I[X.] Revision des Angeklagten [X.]

1. [X.]ie Revision des Angeklagten [X.] ist teilweise begründet.

a) [X.]ie Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) im Fall [X.] [X.] 1. a) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.

aa) [X.]ie Feststellung, der Angeklagte [X.]"habe nie im Vorfeld von Straftaten" der Vertrauensperson "gewusst", entbehrt einer tragfähigen Beweisgrundlage. Seine Überzeugung (§ 261 [X.]) hat das [X.] auf die - im Urteil zitierten - Mitschriften des Vorsitzenden des damaligen Strafverfahrens und des Berichterstatters vom 22. April 2013 gestützt, nachdem diese beiden Zeugen an den Inhalt von [X.]  s Aussage sich nicht hatten erinnern können. [X.]eren Vermerke widersprechen sich indes: Während der Vorsitzende [X.]       festgehalten hatte, der Angeklagte [X.]habe bekundet, er sei vorher nicht über die Beteiligung der Vertrauensperson an dem Baggerdiebstahl informiert gewesen, fehlt ein solch deutliches Abstreiten in der Mitschrift des Berichterstatters    [X.]. [X.]ort findet sich vielmehr die abschwächende und vage Formulierung, die Vertrauensperson habe im Vorfeld "nicht konkret" von dieser Straftat berichtet. [X.]iesen [X.]derspruch hat das [X.] nicht aufgelöst.

bb) Auch bezüglich des Abstreitens durch den Angeklagten [X.], er habe die anderen Ermittlungsbeamten am 26. September 2011 nicht beeinflusst, stimmen die Mitschriften nicht überein: Nach dem Vermerk des Vorsitzenden soll der Angeklagte [X.][X.].  s Stellung als Vertrauensperson bestätigt haben; hingegen soll [X.]nach der Mitschrift des Beisitzers jegliche Einflussnahme von sich gewiesen haben. Jedenfalls ist aufgrund der engen inhaltlichen Verknüpfung der tateinheitlichen Aussage vom 22. April 2013 nicht auszuschließen, dass der Mangel der Würdigung des einen Aussageteils auf den anderen durchschlägt.

b) [X.]er Senat hebt sämtliche Strafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. [X.]as [X.] hat die Strafe für das erste [X.] dem nach § 157 Abs. 1 (Aussagenotstand), § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen, nicht aber für das dritte [X.], für welches es ebenfalls eine Einzelfreiheitstrafe von vier Monaten verhängt hat; warum sich die Milderung des Strafrahmens nicht auf die konkrete Strafzumessung ausgewirkt hat, bleibt offen.

2. Im Übrigen hält die Verurteilung der Nachprüfung stand.

a) [X.]ie Verfahrensrügen erweisen sich aus den zutreffenden Erwägungen des [X.] in dessen Terminsantrag vom 24. Juni 2019 als erfolglos.

b) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung wegen der Aussagen vom 5. August 2013 und 10. März 2016 nicht zu beanstanden.

aa) Bezüglich des Inhalts der Vernehmung vom 5. August 2013 sind bestimmte Einzelheiten festgestellt, die wahrheitswidrig sind: In Verlängerung der "[X.]" stellte der Angeklagte [X.]die Vertrauensperson als gutgläubig dar und machte die angebliche Legalität des Transports an Frachtpapieren fest. [X.]iese [X.]etails sind dermaßen konkret, dass die vorstehend unter 1. a) aufgezeigten Mängel in den richterlichen Mitschriften hierauf nicht durchschlagen. [X.]  s Aussage vom 5. August 2013 ist eine gesonderte Tat (§ 53 StGB); mit seiner Entlassung war die vorangegangene Vernehmung vom 22. April 2013 abgeschlossen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis [X.], Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98 Rn. 21, [X.]St 45, 16, 25; Beschluss vom 24. Oktober 1955 - [X.]] 1/55, [X.]St 8, 301, 314 f., 306 f.).

bb) Bezüglich der Aussage vom 10. März 2016 erweisen sich die Feststellungen und die zugehörigen Beweiserwägungen des [X.]s ebenfalls weder als unklar noch als widersprüchlich: [X.]ie Beauftragung der Vertrauensperson ist ihrem offensichtlichen Sinngehalt nach als Anweisung im polizeilichen Vertrauensverhältnis, nach Möglichkeit an der Auslandsreise teilzunehmen, zu verstehen ([X.]); [X.].   erhielt hierfür wie in den anderen Fällen eine nach Stunden berechnete Aufwandsentschädigung.

c) [X.]er zugleich vom [X.] bezüglich aller drei [X.]e wegen nicht erwiesener weiterer Falschaussagenteile ausgesprochene Teilfreispruch ([X.] letzter Absatz) geht ins Leere: [X.]ie falsche uneidliche Aussage ist erst mit Abschluss der Vernehmung vollendet ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 1955 - [X.], [X.]St 8, 301, 314; Urteil vom 2. Februar 1960 - 1 [X.], NJW 1960, 731). Sämtliche wahrheitswidrige Einzelangaben innerhalb einer Vernehmung sind - wie angeklagt - mithin eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB); insoweit scheidet ein Teilfreispruch daher aus (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 1 [X.] Rn. 75 mwN).

II[X.] Revision des Angeklagten [X.]

[X.]ie Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:

1. [X.]as [X.] hat bereits nicht aus dem in Rede stehenden, nicht zusammen mit seinem genauen Kontext festgestellten Schachtelsatz den Tatsachenkern (vgl. dazu nur [X.], Beschluss vom 6. September 1989 - 2 [X.] Rn. 5, [X.]R StGB § 154 Abs. 1 Falschaussage 1) herausgearbeitet ([X.] f.). [X.]ie Worte "nicht erkennbar" und "wissen musste" enthalten - miteinander korrespondierende - [X.]rtungselemente.

2. Jedenfalls widerspricht die der Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung derjenigen zu weiteren nicht nachgewiesenen [X.] ([X.] f.). [X.]ort wertet das [X.] abweichend vom [X.] ([X.]) das Ergebnis der [X.]ienstbesprechung vom 18. August 2011, auf die allein es bis zum [X.] die Bösgläubigkeit des Angeklagten [X.]stützt, der vom 22. September 2011 bis zum 26. September 2011 im Urlaub war, nicht als eindeutig: Zum einen soll offengeblieben sein, ob die B.     -Gruppierung die Fahrt nach [X.] tatsächlich durchführen würde; zum anderen soll zu diesem [X.]punkt eine "[X.]" nicht auszuschließen gewesen sein, also ein tatsächlich legaler Transport der Bagger, den die [X.] nur für [X.].    als Straftat darstellten. [X.].    soll ein [X.] danach nur "vermutet" haben (UA S. 111).

Für die Verurteilung hätte das [X.] indes den genauen [X.]punkt feststellen müssen, auf die sich [X.]   s in Rede stehende Aussage bezog. Gerade dies ist jedoch offengeblieben: [X.]as [X.] hat den [X.], mithin den 26. September 2011, sowie den 5. Oktober 2011 für möglich gehalten ([X.]). Für den 26. September 2011 ist [X.]s Kenntnis von [X.].    s Bösgläubigkeit jedoch, wie ausgeführt, nicht widerspruchsfrei belegt. [X.]ies wird das neue Tatgericht, soweit es nicht von der Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153a, 153 [X.] Gebrauch macht, im Zusammenhang mit dem Kontext der Aussage aufzuklären haben.

Raum     

        

Bär     

        

Hohoff

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 165/19

22.12.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Juli 2018, Az: 300 Js 12538/14 - 13 KLs

§ 13 StGB, § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 258 StGB, § 258a StGB, § 110a Abs 3 StPO, § 110c StPO, Anl D Nr II.2.6.1 RiStBV, Anl D Nr II.2.6.2 RiStBV, Anl D Nr II.2.6.3 RiStBV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2020, Az. 1 StR 165/19 (REWIS RS 2020, 2220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2220

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