Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021, Az. 1 BvR 979/21

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 5531

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet keine Besorgnis der Befangenheit


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.] ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen den Präsidenten [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines [X.] lediglich vor, Präsident [X.] habe an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mitgewirkt. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.] 131, 239 <253>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 11).

4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 979/21

26.05.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. März 2021, Az: L 6 KR 45/20 B ER, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021, Az. 1 BvR 979/21 (REWIS RS 2021, 5531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5531

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2 BvC 32/19

1 BvR 2116/17

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