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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet keine Besorgnis der Befangenheit
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.] wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.] ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; [X.]K 8, 59 <60>).
b) Gemessen hieran ist das gegen den Präsidenten [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines [X.] lediglich vor, Präsident [X.] habe an der Entscheidung über eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mitgewirkt. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.] 131, 239 <253>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3; Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 11).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.05.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. März 2021, Az: L 6 KR 45/20 B ER, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021, Az. 1 BvR 979/21 (REWIS RS 2021, 5531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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