Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. IV ZR 2/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9382

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 2/11

Verkündet am:

8. Februar 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Februar 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
Klägers
wird
das Urteil des 10.
Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 3.
De-zember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 10.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der
Kläger begehrt aus einer bei dem
Beklagten gehaltenen Wohn-gebäudeversicherung mit den [X.] 2005 Leistungen wegen eines am 10.
Mai 2007 eingetretenen Leitungswasserschadens.

Der
Beklagte leistete
Zahlungen von insgesamt 10.136,45

Abrechnungsschreiben vom 16.
Juni 2008 wies er
den Kläger darauf hin, dass ein
vermeintlich weitergehender
Anspruch innerhalb von sechs Mo-1
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3
-

naten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müsse,
dieser bei Verstreichenlassen der Frist "bereits allein durch Fristablauf"
erlösche.

Mit der
am 25.
März 2009 eingegangenen
Klage
macht der Kläger über den erhaltenen Betrag hinaus einen weiteren Teilbetrag von 10.000

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben, weil der
Klä-ger
die ihm
gemäß §
12 Abs.
3 [X.] gesetzte Frist versäumt habe und der
Beklagte deswegen leistungsfrei geworden sei. Mit der Revision verfolgt der
Kläger
sein
Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der
Beklagte habe dem
Kläger 2008 noch eine Klagefrist gemäß §
12 Abs.
3
[X.] setzen können.
Zwar sehe das Versicherungsver-tragsgesetz ([X.]) in seiner seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung keine Klageausschlussfrist mehr vor; eine solche Regelung sei ersatzlos fortgefallen. Art.
1 Abs.
1 EG[X.] bestimme demgegenüber jedoch die
Fortgeltung des alten [X.] für Altverträge, wovon auch die Regelung in 3
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-
4
-

§
12 Abs.
3 [X.] erfasst werde. Dieser Grundsatz werde nur durch Art.
1 Abs.
2 und Artt.
2 bis 6 EG[X.] eingeschränkt. Dazu gehöre indes die allein §
12 Abs.
3
[X.] erfassende Ausnahmeregelung des Art.
1 Abs.
4 EG[X.] nach dem ausdrücklich in Art.
1 Abs.
1 EG[X.] erklärten Willen des Gesetzgebers nicht.

Art.
1 Abs.
4 EG[X.] regele zudem nur den Ablauf einer noch 2007 gesetzten Klagefrist im Jahre 2008, nicht aber die streitgegen-ständliche Frage, ob diese Frist noch nach dem 31.
Dezember 2007 ge-setzt werden könne.

Der Gesetzgeber habe schließlich mit Art.
1 Abs.
4 EG[X.]
wie der Gesetzesbegründung zu dessen nachträglicher Einfügung zu ent-nehmen sei

nur eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung der kürzeren
neuen Verjährungsfristen in Art.
3 EG[X.] auf
die Ausschluss-frist des §
12 Abs.
3 [X.] vornehmen wollen. Für eine Ausgestaltung des Art.
1 Abs.
4 EG[X.] als Spezial-
und Ausnahmevorschrift zu Art.
1 Abs.
1 und 2 EG[X.], die eine Fristsetzung nach dem 31.
Dezember 2007 ausschlösse, hätte er eine in diesem Sinn eindeutig formulierte [X.] getroffen.

Die
auch unter Berücksichtigung der Belehrungsanforderungen des § 12 Abs.
3 [X.] i.V.m.
§§
32, 39 [X.] 2005 wirksam gesetzte
Frist habe der
Kläger versäumt.

II. Das hält rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt, ob nach 2007 noch eine Frist gemäß §
12 Abs.
3 [X.] gesetzt werden konnte, nicht stand; auf die vom Berufungsgericht bejahten weiteren 8
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-
5
-

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klagefristsetzung kommt es
daher
nicht mehr an.

1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird [X.] unterschiedlich beantwortet.

a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung
jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2008, wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen [X.] vom Grundsatz der Fortgeltung des [X.] in Art.
1 Abs.
1 und 2 EG[X.] und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht ([X.], 11, 12
f.; OLG Kob-lenz [X.], 1554
f.; [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009
7 O 85/09, juris Rn.
17; [X.], 611; [X.] [X.], 193, 195
f. und [X.],
196, 197; [X.], 317
f.; [X.], Urteil vom 9.
Februar 2011
8 S 603/09, unveröf-fentlicht).

Weitergehend wird von Teilen der Literatur
gestützt auf Art.
1 Abs.
2 EG[X.]

angenommen, dass die Klagefrist des §
12 Abs.
3 [X.] für bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle so-gar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK-[X.]/Muschner, 2.
Aufl. Art.
1 EG[X.] Rn.
61-64, 70; [X.]. [X.], 317, 318
f.; 2010, 738, 740; [X.], [X.], 825; [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. [X.].
R Rn.
15; [X.], [X.], 177, 180; 441).

b) Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche [X.] Rechtsprechung lehnen
hingegen eine Fristsetzung gemäß 12
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15
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6
-

§
12 Abs.
3 [X.] nach dem 31.
Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art.
1 Abs.
4 und Art.
3 Abs.
4, 2 EG[X.] ab (Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. Art.
1 EG[X.] Rn.
46; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. Einführung A Rn.
90; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] Art.
1 EG[X.] Rn.
23; [X.]. [X.], 557, 564
f.; [X.] in [X.]/[X.]/Stahl, Das neue [X.] im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; [X.]/[X.], BB 2007, 2689, 2701; Daube, [X.], 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; [X.], r+s 2008, 89, 91; [X.] in [X.]/[X.], Private Unfallversicherung Ziff.
14 Rn.
2; [X.] in [X.] aaO §
15 Rn.
3; Knappmann, [X.] 2007, 408; MünchKomm-[X.]/[X.], Art.
1 EG[X.] Rn.
29; [X.], [X.], 198, 199; [X.] in [X.]/[X.], Das neue [X.] kompakt 4.
Aufl. Rn.
18; [X.], [X.] 2008, 37, 38; Rixecker, [X.], 430, 431; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2.
Aufl. §
1a Rn.
47; [X.]. [X.], 859, 864; Uyanik, [X.], 468, 470; [X.], [X.], 150, 152; [X.], Urteil vom 5.
April 2011
4 U 144/10, bislang unveröffentlicht).

2. Letztere Auffassung trifft zu.

Das Ziel des [X.]-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EG[X.] weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Er-gebnis ebenso deutlich
auf den Willen des Gesetzgebers hin, die [X.] einer Klagefrist gemäß §
12 Abs.
3 [X.] nach 2007 ausnahms-los auszuschließen (b).

a) Die materielle Ausschlussfrist des §
12 Abs.
3 [X.], die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter An-16
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7
-

spruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen [X.] ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragssei-te, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Se-natsurteil vom 18.
Dezember 1974
[X.], [X.], 229, 230; [X.], 1585, 1586; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2.
Aufl. 2003 §
12 Rn.
32; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn.
28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. [X.], [X.] aaO S.
564), nicht mehr zu [X.] erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Son-derregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die [X.] zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen
können (BT-Drucks.
16/3945 S.
64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der [X.]eite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Ab-schaffung mit der Neukodifikation des [X.] spricht dagegen.

b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kollisions-recht.

Mit Art.
1 Abs.
1 Halbs.
1 EG[X.] wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des [X.] geschaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen so genannten Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen Vertragsabwicklung, sondern grund-sätzlich nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern nicht die in Art.
1 Abs.
1 Halbs.
2 EG[X.] genannten Ausnahmeregeln davon [X.] bestimmen. Damit wollte der [X.] nicht nur einem 19
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angesichts der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen sonst beste-henden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem [X.] entge-genwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der [X.] insgesamt angestrebte Stärkung der Rechtsstellung des [X.] umsetzen.

Das ist mit den weiteren Übergangsregeln auch erreicht worden, die die Setzung einer Klagefrist nach altem Recht nach dem Inkrafttreten des neuen nicht mehr zulassen.

aa) Bei reiner Wortbetrachtung der Ausnahmeregelungen scheint allerdings Art.
1 Abs.
4 EG[X.], der sich allein mit der Klagefrist des §
12 Abs.
3 [X.] ausdrücklich befasst, Zweifel an deren Nichtan-wendbarkeit wenigstens noch während der Übergangszeit zu wecken, weil er nicht in den Katalog des Art.
1 Abs.
1 Halbs.
2 EG[X.] aufge-nommen ist, der nur Art.
1 Abs.
2 EG[X.] und Artt.
2 bis 6 EG[X.] als Ausnahmen von der Grundregel in Art.
1 Abs.
1 Halbs.
1 EG[X.] nennt.

Das
vernachlässigt jedoch bereits, dass die Klagefrist des §
12 Abs.
3 [X.] ohne diese Regelung über Art.
3 Abs.
4 EG[X.] der [X.] Fristenregelung für Verjährungen des Art.
3 Abs.
2 EG[X.] und damit einer
ihre Anwendung
noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehenden

Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre.

bb) Die Entstehungsgeschichte des Art.
1 Abs.
4 EG[X.] bestätigt sodann den mit ihm ebenfalls intendierten sofortigen [X.] mit Inkrafttreten des neuen [X.]. Auf Empfehlung des Rechts-ausschusses (BT-Drucks.
16/5862 S.
100) ist diese Bestimmung in die 21
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Übergangsvorschriften aufgenommen worden. Die dafür gegebene Be-gründung

"Die schon bislang in Artikel
3 Abs.
4 enthaltene Über-gangsregelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsich-tigten Abschaffung des bisherigen §
12 Abs.
3 [X.] ver-bundenen Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht. Diesem Bedürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen [X.] in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslau-fen."

belegt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber für die Klagefrist of-fensichtlich Klarstellungsbedarf insoweit gesehen hat, als ihm bei der angeordneten entsprechenden Anwendung der Verjährungsregeln
wie zunächst vorgesehen

ein ordnungsgemäßer Ablauf einer noch 2007 in zulässiger Weise gesetzten Klagefrist im Jahre 2008 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen zu sein schien. Das ist [X.], weil das in der Regelung der Verjährungsfristen des Art.
3 EG[X.] enthaltene Günstigkeitsprinzip auf die an[X.] geartete Klagefrist nicht ohne weiteres übertragbar ist. Der Lauf gesetzter Fristen, nicht aber die Zulassung von Neufristsetzungen in diesem Zeitraum ist mithin Gegen-stand der
mit Art.
1 Abs.
4 EG[X.] getroffenen Regelung. Lediglich [X.] sollte eine Fortgeltung des alten Rechts allein bei bereits gesetz-ten Klagefristen sichergestellt werden. Dies erlaubt im Gegenschluss nur die Folgerung, dass eine weitergehende Anwendung ausgeschlossen
werden sollte.

Bei einem anderen Verständnis hätte diese Regelung zudem kei-nen eigenständigen Sinn. Mit einer Erlaubnis, Klagefristen jedenfalls bis Ende 2008 oder gar noch darüber hinaus neu setzen zu dürfen, wäre der 25
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-

Ablauf einer zuvor gesetzten Frist nicht regelungsbedürftig, sondern selbstverständlich.

Gleiches träfe auf die von der vorgenannten Mindermeinung in der Literatur herangezogene Anwendung von Art.
1 Abs.
2 EG[X.] zu, der seinem Wortlaut nach umfassend für alle übergangsrechtlich bedeutsa-men Ausnahmen gilt, es mithin einer weiteren Regelung
wie in §
1 Abs.
4 EG[X.]

gerade nicht bedurft hätte, weil eine solche bereits ge-troffen war.

cc) Aus der gesetzessystematischen Positionierung dieser Vor-schrift in Abs.
4 des Art.
1 EG[X.] und der Nichterwähnung in Art.
1 Abs.
1 Halbs.
2 EG[X.] lässt
sich für seinen Regelungsgehalt schließlich auch nichts anderes herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob dies "schlichtweg aus Nachlässigkeit" geschehen ([X.] [X.] aaO S.
565) oder
"ob die Wahl des herausgehobenen Standorts durchaus verständlich" ist ([X.], [X.]
aaO). Inhaltlich ist Art.
1 Abs.
4 EG[X.]
was die vorgenannte Begründung (BT-Drucks. 16/5862 aaO) unterstreicht

als zusätzliche, besondere Übergangsregelung gegenüber der allgemeinen zum Lauf von Fristen konzipiert. Damit ist er zugleich eine
weitere

Einschränkung der Grundregel des Art.
1 Abs.
1 Halbs.
1 EG[X.], die die Geltung des neuen [X.] ab 2008 festschreibt.

dd) Vor diesem Hintergrund erhellt sich der für die Streitfrage ent-scheidende Bedeutungsgehalt dieser Übergangsregelung: Mit der

positiven

Festlegung des Schicksals bereits in Lauf gesetzter Fristen über das [X.] hinaus wird zugleich
negativ

bestimmt, dass eine Neufristsetzung nicht
in Betracht kommt. Der ausdrücklich geregelte Sachverhalt
Fristablauf

schließt mithin den anderen,
nicht ausdrück-27
28
29
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11
-

lich geregelten
Neufristsetzung

aus (so überzeugend [X.] aaO S.
565).

III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, §
563 Abs.
3 ZPO. Das Berufungsgericht wird sich mit den
nach seinem rechtlichen Ansatz folgerichtig bislang nicht geprüften

Voraussetzungen des geltend [X.] und den
dagegen erhobenen [X.] zu befassen haben.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2010 -
6 O 90/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
10 U 345/10 -

30

Meta

IV ZR 2/11

08.02.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. IV ZR 2/11 (REWIS RS 2012, 9382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9382

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IV ZR 2/11

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