Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 4 StR 204/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1845

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[X.] vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 8. September 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der als Antrag nach § 356 a StPO zu behandelnde Antrag des [X.] vom 17. August 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil er entgegen Satz 3 der Vorschrift den Zeitpunkt, zu dem er von der Antragsschrift des [X.] vom 23. Mai 2009 Kenntnis erlangt hat, nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eigene Erklärung ge-nügt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht. 1 Ungeachtet dessen, ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Juli 2009 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob der Verurteilte selbst rechtzeitig Kenntnis von der Antragsschrift des [X.] erhalten hat. Denn für die Mitteilung genügte nach § 145 a Abs. 1 StPO die Übermittlung an die beiden Verteidiger. 2 - 3 - Einer zusätzlichen Mitteilung an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht ([X.] in [X.]. § 349 Rdn. 20 m.N. aus der Rechtsprechung). [X.] [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 204/09

08.09.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 4 StR 204/09 (REWIS RS 2009, 1845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1845

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