Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 7 B 25/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 7604

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er wendet sich gegen die Anordnung von [X.] in einer Tongrube. Die Insolvenzschuldnerin hatte seit den 1990er Jahren Ton im Tagebau abgebaut. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es ihr gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche die Tongrube teilweise mit Abfällen zu verfüllen. Hierzu verwendete sie entgegen den Festlegungen Abfälle mit einem hohen Anteil an Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Zur Herstellung von [X.] wurden ebenfalls solche Abfälle verbaut. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012, der auf Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes gestützt war, gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme die Vornahme von [X.] für den Bereich der [X.] auf. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei zu Recht auf § 13 [X.] gestützt worden. Die Vorschriften des Abfallrechts seien nicht vorrangig anzuwenden.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

3

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Der vom Kläger bezeichneten Frage

Verlieren Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG dadurch die Abfalleigenschaft, dass sie zu [X.] in den Boden eingebracht werden und dadurch wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden, obwohl die Abfälle die Anforderungen der behördlichen Zulassung für ihren Einbau nicht einhalten oder jedenfalls zu einer Gefahr für den Boden und das Grundwasser führen?

kommt nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die er ihr beimisst. Denn sie bezieht sich auf ausgelaufenes Recht; das [X.] der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 ([X.] I S. 1986), ist gemäß Art. 6 Abs. 1 des [X.] vom 24. Februar 2012 ([X.] I S. 212) mit Wirkung vom 1. Juni 2012 durch das [X.] der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - [X.]) ersetzt worden. Solche Rechtsfragen haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll nur eine für die Zukunft geltende richtungsweisende Klärung herbeiführen (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 - juris Rn. 6 und vom 15. Juni 2015 - 7 [X.] - [X.] 404.1 [X.] Nr. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

5

Ein Fortbestehen der grundsätzlichen Bedeutung ist in der Rechtsprechung des [X.] zum einen dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] dargetan und ersichtlich sein (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der Beschwerde mit dem unsubstantiierten - und vom Beklagten bestrittenen - Hinweis auf eine Vielzahl von weiteren Fällen nicht ausreichend Rechnung. Angesichts des seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstrichenen Zeitablaufs ist im Übrigen auch in keiner Weise ersichtlich, dass es noch zahlreiche auf der Grundlage des § 3 KrW-/AbfG zu beurteilende Altfälle geben könnte.

6

Zum anderen bleibt eine Rechtssache grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer [X.] getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Auch hieran fehlt es. Zwar sollen die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „wie nach der alten Rechtslage faktisch auf bewegliche Sachen fokussiert“ werden (siehe [X.]. 17/6052 S. 70). Der Gesetzgeber verfolgt dieses Ziel aber nicht mehr über eine Einschränkung des Abfallbegriffs, sondern über die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.]. Jedenfalls angesichts des abweichenden Regelungskonzepts kann von einer im Sinne der Kontinuität der grundsätzlichen Bedeutung gleichartigen Regelung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen verweist der Senat zum Verständnis des [X.] nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 [X.] auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren - 7 [X.] -.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 25/15

26.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. April 2015, Az: 2 L 48/13, Urteil

§ 3 Abs 1 KrW-/AbfG, § 2 Abs 2 Nr 10 KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 7 B 25/15 (REWIS RS 2016, 7604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7604

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 B 26/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; Rechtsfolgenverweisung


7 B 27/15 (Bundesverwaltungsgericht)


7 B 28/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens


7 B 25/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht; ordnungsgemäße Entsorgung; rechtswidrige Ablagerung von Abfällen


7 B 17/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Abfallrechtliche Entsorgungsverfügung (KrW-/AbfG)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.