Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 111/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1481

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 111/03
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 167.994,14 Euro.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zu-stande kommen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden (z.B. [X.], [X.]. v. 21. März 1991 - [X.] ZR 186/90, NJW 1991, 2084). An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsurteil orientiert. - 3 -

Der Rechtssatz, die Interessenlage allein vermöge einen Vertragsschluss nicht zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Frage einer Ein-beziehung der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist das [X.] nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewi-chen. [X.] Interessen schließen die Einbeziehung Dritter in den [X.] regelmäßig aus (vgl. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 1999 - [X.] ZR 415/98, [X.], 199, 201 unter II. 2. b; Zugehör, Handbuch der [X.] Rn. 1404, 1408). Eventuelle Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzel-fall vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

Ergänzend sei bemerkt: Die von der [X.]

mbH aufgrund des Pachtvertrages mit den Klägern errichteten Baulichkeiten standen im Eigentum dieser Gesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 7 des Pachtvertrages hätten die Kläger die Gebäude nur gegen Zahlung des Verkehrswertes übernehmen können. Eine derartige Zahlung ist nicht erfolgt. Die von den Beklagten entworfenen Verträge tragen dieser Ausgangslage Rechnung. - 4 -

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 111/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 111/03 (REWIS RS 2005, 1481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1481

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