Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZR 109/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2579

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 426 Abs. 1 Der Ausgleichsanspruch des [X.], der den Anspruch des [X.] erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.] 58, 216). [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der [X.] (künftig: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen den Beklagten aus nach § 67 [X.] a.F. übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB geltend. 1 Die Versicherungsnehmerin war von der [X.] (künftig: Auftraggebe-rin) mit der Objektüberwachung eines Bauvorhabens in D. beauftragt. Der [X.] - 3 - klagte erbrachte für dieses Bauvorhaben Dachdecker- und Spenglerarbeiten, die am 28. September 1995 abgenommen wurden. 3 Ende 1999 holte die Auftraggeberin ein Privatgutachten ein, aus dem sich die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten ergab. Mit Antrag vom 25. Januar 2001 leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Versicherungsnehmerin ein. Diese verkündete dem Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 den Streit. Das selbständige Beweisverfahren kam am 12. Juni 2003 zum Abschluss. Am 27. Juni 2005 erhob die Auftraggeberin ge-gen die Versicherungsnehmerin Klage auf Schadensersatz vor dem [X.] Die Versicherungsnehmerin verkündete dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2005 wiederum den Streit. Sie wurde durch Urteil vom 10. November 2006 verurteilt, an die Streithelfer der Auftraggeberin 61.417,20 • nebst Zinsen zu zahlen. Von dem ausgeurteilten Betrag entfielen 14.300 • nebst Zinsen auf [X.] der vom Beklagten erbrachten Leis-tungen. Die Klägerin hat den vom [X.] ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen an die Berechtigten im November 2006 bezahlt. 4 Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 19.817,84 • verur-teilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. [X.] 7 Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil aus nach § 67 [X.] a.F. übergegangenem Recht einen Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu. Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten bestehe ein Gesamtschuldverhältnis. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständlichen Mängel und die Höhe der [X.] stünden aufgrund der Streitverkündung der Versiche-rungsnehmerin gegenüber dem Beklagten im [X.] zwischen der Auftraggeberin und der Versicherungsnehmerin fest. Im Innenverhältnis hafte der Beklagte gegenüber dem Architekten allein. Der Anspruch auf [X.] sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gewähr-leistungsanspruch der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits bei Einlei-tung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Versicherungsnehmerin verjährt gewesen sei. Der Ausgleichsanspruch selbst sei nicht verjährt. Dieser sei frühestens mit der im November 2006 erfolgten Zahlung an die Auftraggebe-rin fällig geworden. I[X.] Dies hält in einem entscheidungserheblichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 - 5 - 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Versiche-rungsnehmerin und den Beklagten als Gesamtschuldner ansieht und dem [X.] im Innenverhältnis die alleinige Haftung zuweist. Auch gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Höhe der Mängelbeseitigungskosten und der Zinsen erinnert die Revision nichts. 9 10 2. Zu Recht misst das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Gewähr-leistungsansprüche der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits im Jahr 2000 verjährt sind, für den nach § 67 [X.] a.F. auf die Klägerin übergegange-nen Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmerin keine Bedeutung zu. a) § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbständigen Verjährung unterliegt ([X.], Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.] 58, 216, 218; Urteil vom 29. Oktober 1970 - [X.] ZR 14/69, [X.] 1971, 60, 61; [X.]/ [X.] (2005), § 426 BGB Rdn. 7 f.; a.[X.], [X.] 2004, 240). Die [X.] bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) und ist von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den [X.] unabhängig (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-ses zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 14/7052, [X.]). Eine Anpassung der Verjährungsfrist [X.], dass der Ausgleichsanspruch mit dem übergeleiteten Anspruch des Gläubigers verjährt (so [X.], [X.], 292, 296), findet im Gesetz keine Grundlage (vgl. [X.], [X.], 274, 280). 11 b) Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon be-rührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den [X.] ver-jährt ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 - [X.], [X.] 175, 221, 12 - 6 - 229; Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.] 58, 216, 218; [X.], 422, 476). 13 aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der [X.] nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entge-genzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben (a.[X.], [X.] 2004, 240). Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 BGB einen selb-ständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die er allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Anspruchberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch den-selben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch. [X.]) Die Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Gläubigeran-spruchs kann nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten [X.] wirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des anderen gestalten (vgl. MünchKommBGB-Bydlinsky, 5. Aufl., § 426 Rdn. 58; [X.], Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.] 58, 216, 219 f.; [X.], [X.], 274, 280). 14 cc) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dem Gläubiger, dessen [X.] gegen einen Gesamtschuldner schon vor der Leistung des anderen [X.] verjährt sei, stehe deswegen unter Umständen gegen den anderen Gesamtschuldner nur ein reduzierter Anspruch zu ([X.], 15 - 7 - Urteil vom 16. Januar 2008 - 1 U 1753/05, [X.], zitiert nach Juris; [X.]/[X.] (2005), § 426 Rdn. 10; Weise, [X.], 685, 692; [X.]/[X.], Schuldrecht Allgemeiner Teil, § 39 III 2 a; [X.], [X.], 528, 529). Dem [X.] könnte dann entgegengehalten werden, er habe (ganz oder teilweise) auf eine nicht bestehende Schuld geleistet und [X.] insoweit den Gläubiger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Ob dies aufgrund besonderer Umstände der Fall sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Umstände, die eine Reduzierung des Gläubigeranspruchs [X.] könnten, liegen nicht vor. 16 Der Gläubiger kann nach § 421 Satz 1 BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Die Regelung trägt seinem Interesse Rechnung, nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass mehrere Beteiligte auf der Schuldnerseite stehen ([X.], [X.], 251). Macht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren Gesamt-schuldnern vorzugehen, und verjährt infolge seiner Untätigkeit gegenüber dem anderen Gesamtschuldner seine gegen diesen bestehende Forderung, kann ihm dies grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, könnte eine Wir-kung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, aus [X.] oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Andernfalls wäre der Gläubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamtschuld, insbesondere § 425 BGB, gerade freistellen. 17 [X.]) Es muss daher hingenommen werden, dass der Ausgleichsverpflich-tete im Innenausgleich im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden 18 - 8 - kann, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des [X.] berufen kann. Das ist ersichtlich im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des [X.] nicht anders gese-hen worden. So hat sich der Rechtsausschuss mit der Frage beschäftigt, ob die neuen Verjährungsregeln auch beim [X.] zu zweckmä-ßigen Ergebnissen führen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Verkürzung der Verjährung von dreißig Jahren auf drei Jahre sachgerecht ist. [X.], wie sie im Vorfeld der Schuldrechtsmodernisierung im [X.] der Schuldrechtskommission aus dem Jahre 1992 erarbeitet worden sind (Abschlussbericht [X.]), sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenom-men worden. Im Abschlussbericht war eine Regelung vorgeschlagen worden, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB wie der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjährt. Es sollten jedoch Ausnahmetatbestände gelten, die es dem in Anspruch genom-menen Gesamtschuldner für kurze Zeit erlauben, den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner auch dann noch in Anspruch zu nehmen, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner verjährt ist (§ 426a-KE). 3. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht meint, der Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. 19 a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist für den Beginn der [X.] dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der [X.] und nicht erst die Zahlung der Klägerin an die Berechtigten maßgeblich. 20 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren [X.] - 9 - satzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der [X.] der Gesamtschuld (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1953 - [X.], [X.] 11, 170, 174; Urteil vom 21. März 1991 - [X.], [X.] 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 - [X.] ZR 73/93, [X.], 621 = [X.] 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 - [X.], [X.], 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsan-spruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen [X.] um. [X.]) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Ur-teil vom 18. Juni 2009 - [X.] ZR 167/08, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt), folgt hieraus, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen [X.] unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der [X.] im Sinne des § 199 BGB entstanden. 22 b) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die für die Beurteilung der Hemmung der Verjährung erforderlichen Feststellungen fehlen. 23 Festgestellt sind zwar die Daten der Schriftsätze, mit denen dem Beklag-ten der Streit verkündet worden ist. Es fehlen jedoch die Daten der für die [X.] maßgeblichen Zustellungszeitpunkte. Das hat die Revision ausdrücklich 24 - 10 - gerügt. Diese Daten ergeben sich zwar aus den Akten des selbständigen [X.] und aus den Akten des [X.]. Diese konnten jedoch nicht zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht werden. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 O 5356/07 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 9 U 5089/07 -

Meta

VII ZR 109/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. VII ZR 109/08 (REWIS RS 2009, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2579

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