Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. 5 StR 269/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1200

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5 [X.][X.] vom 24. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2005 beschlossen: 1. [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]und [X.]wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der [X.]sentscheidung vom 23. August 2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e
I. Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen das [X.] eine Freiheitsstrafe von vier Jahren [X.]. Mit [X.]uss vom 23. August 2005 hat der [X.] die hiergegen ein-gelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen [X.]uss hat der Verurteilte mit einem am 12. September 2005 beim [X.] eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356a StPO die "[X.]" erhoben. Gleichzeitig hat er die [X.], die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt. [X.] 1. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der [X.] braucht hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einführung des § 356a StPO durch das - 3 - Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.] 3220) an der Recht-sprechung festgehalten werden kann, nach der [X.], die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Ver-fahren über eine Gegenvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (be-haupteter) Gehörsverstoß im Sinne des § 33a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (ebenso [X.], [X.], 173, 174). Der Ablehnungsan-trag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine [X.] ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begrün-dung gleich ([X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; [X.] NStZ 1999, 311; [X.], [X.]. vom 10. Mai 2001 [X.] 1 StR 410/00; vgl. auch [X.], [X.]. vom 6. April 1999 [X.] 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befangen-heitsantrag wird zum einen darauf gestützt, dass der [X.] die zulässig er-hobene und begründete [X.] durch [X.]uss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl der Angeklagte die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung beantragt hatte. Weil wegen der Antragspraxis des [X.] über Revisionen der Staatsanwaltschaft stets aufgrund einer Revisionshauptverhandlung entschieden werde, sei zu [X.], —den [X.]n sei das Schicksal des Angeklagten gleichgültig.fi Zum an-deren wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten [X.] daraus herge-leitet, dass der [X.] entgegen dem letzten Satz in dem genannten [X.] ("Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen [X.] des [X.]s wird gebeten") es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die Gerichtsbeset-zung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines Ablehnungs-gesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder deutet die bei § 349 Abs. 2 StPO übliche Verfahrensweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten hin, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mit-teilung der [X.]sbesetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Ent-scheidung berufenen [X.] schließen lassen könnte, zumal für das ent-sprechende Begehren ein [X.] wie auch immer gearteter [X.] sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne Geschäftsverteilung - 4 - des [X.]s jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des [X.] eingesehen werden kann. 2. Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der [X.] bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu [X.] Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteilten lagen dem [X.] bei der [X.]ussfassung am 23. August 2005 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, dass der [X.] eine Revisionshauptverhandlung nicht durchgeführt und seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der [X.] sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es [X.] weiteren Ausführungen. Der [X.]uss nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NStZ 2002, 487, 488; [X.]R StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; [X.] NStZ 2004, 511). [X.] ist die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Fristgewährung ge-genstandslos, da die Anträge zu Ziffern 1 und 2 erfolglos bleiben. Ebenso ist der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegenstandslos, da das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2004 mit Erlass des [X.]sbeschlusses vom 23. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 120 Rdn. 15). 3. Der [X.] ist an einer abschließenden [X.]ussfassung nicht da-durch gehindert, dass die Vorsitzende den Antrag, Rechtsanwalt [X.]

dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Angeklagten war bereits im Straf-verfahren Rechtsanwältin L als Verteidigerin beigeordnet. Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung dauert für [X.] fort (vgl. [X.]R StPO § 357 Entscheidung 2; Laufhütte in KK 5. Aufl. - 5 - § 141 StPO Rdn. 10), so auch für das Verfahren nach § 356a StPO. Neben der bereits bestellten Verteidigerin dem Angeklagten einen weiteren Verteidi-ger zu bestellen, war hier nicht geboten. Schließlich bestand auch kein Anlass, dem Verlangen des Verurteilten zu entsprechen, ihm nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen [X.] namhaft zu ma-chen. Sinn und Zweck der Norm ist es, nach Geltendmachung zulässiger Ablehnungsgründe diese gegebenenfalls auch auf denjenigen [X.] erstre-cken zu können, der nach § 27 StPO berufen ist, über eine nicht als unzuläs-sig verworfene [X.]ablehnung ohne Mitwirkung des abgelehnten [X.]s zu entscheiden. Eine Mitteilungspflicht besteht danach nicht, wenn die Ab-lehnung bereits [X.] wie hier [X.] nach § 26a StPO ohne Ausscheiden der abge-lehnten [X.] (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen wird. [X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 269/05

24.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. 5 StR 269/05 (REWIS RS 2005, 1200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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