Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 258/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9036

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 258/12

vom
15. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15.
Januar
2013
nach §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
Februar 2012
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit
-
Schusswaffen in 524 tateinheitlichen Fällen,
-
Munition in 41 tateinheitlichen Fällen,
-
Schalldämpfern in elf tateinheitlichen Fällen und
-
Wechselsystemen in sechs tateinheitlichen Fällen
schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Schusswaffen in 79
Fällen, mit Schusswaffen und Munition in zehn Fällen, mit Schusswaffen, Munition und Wechselsystemen, mit Schusswaffen und Schalldämpfern in fünf Fällen, mit Munition in sieben Fällen und mit Schall-dämpfern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Annahme 105 selbständiger, real konkurrierender Taten des uner-laubten Handeltreibens mit Schusswaffen bzw. Munition, Schalldämpfern und Wechselsystemen hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
a)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrieb der An-geklagte im Zeitraum zwischen Mai 2007 und dem 19.
Oktober 2010 ohne die erforderliche Genehmigung aus seiner Wohnung heraus einen Waffenhandel. Zu diesem Zweck erwarb er über den Tatzeitraum verteilt bei verschiedenen Waffenhandelshäusern insgesamt 524
Schusswaffen sowie bei 41 Gelegenhei-ten Munition, außerdem elf Schalldämpfer und sechs Wechselsysteme, und verkaufte im Folgenden einen Großteil der Gegenstände an unbekannte [X.] weiter. Einige noch nicht veräußerte Waffen, darunter mehrere nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn des Tatzeitraums bestellte Pistolen, behielt der Angeklagte zum Zwecke des Verkaufs durchgängig in seinem Besitz, bis sie bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19.
Oktober 2010 sichergestellt wurden.
1
2
3
-
4
-
Bei der Beurteilung des [X.] hat das [X.] auf die jeweiligen Bestellvorgänge abgestellt und hinsichtlich mehrerer am selben Tag bestellter Waffen (nebst Munition und Zubehör)
eine einheitliche Tat, hin-sichtlich an verschiedenen Tagen aufgegebener Bestellungen demgegenüber selbständige, real konkurrierende Taten angenommen.
b)
Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verbindet das gleich-zeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen

das vorlie-gend als Vorrätighalten zum Verkauf bereitgestellter Waffen die Tathandlung des Handeltreibens in Form des Feilhaltens gemäß §
1 Abs.
4 i.V.m. Anlage
1 Abschnitt
2 Nr.
9 [X.] darstellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.] §
1 Rn.
32; [X.], Waffenrecht, 9.
Aufl., [X.] §
1 Rn.
63 mwN)

die verschiedenen waffenrechtlichen [X.] zur Tateinheit ([X.], Beschluss vom 30.
November 2010

1
StR
574/10, StraFo 2011, 61; Beschluss vom 28.
März 2006

4
StR
596/05, [X.]R [X.] §
52 Konkurrenzen
1; Beschluss vom 16.
Dezember 1998

2
StR
536/98, [X.] 1999, 645; Urteil vom 25.
August 1986

3
StR
183/86, [X.]R [X.]
§
52a Abs.
1 Konkurrenzen
1). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach stehen, weil sich der Besitz an allen Schusswaffen sowie an Munition, Schalldämpfern und Wechselsyste-men zeitlich jedenfalls mit
dem Besitz an denjenigen Schusswaffen überschnei-det, die der Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum durchgängig zu Ver-kaufszwecken in seiner Wohnung lagerte, sämtliche Fälle des unerlaubten Handeltreibens im Verhältnis der Tateinheit zueinander.

4
5
-
5
-
2.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3.
Durch die Änderung des Schuldspruchs ist den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei und können aufrecht erhalten bleiben; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
4.
Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 [X.] der Verhängung einer die bisherige Einsatzstrafe überstei-genden Strafe

freilich unter Beachtung des Strafrahmens des §
52 Abs.
1 [X.]

nicht entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 6.
Aufl., §
358 Rn.
30).
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6
7
8

Meta

4 StR 258/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 258/12 (REWIS RS 2013, 9036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9036

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 258/12 (Bundesgerichtshof)

Waffendelikte: Konkurrenzen bei gleichzeitigem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen


4 StR 71/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 302/12 (Bundesgerichtshof)

Zeitgleiche Begehung von Straftaten: Konkurrenzverhältnis zwischen dem Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit …


4 StR 302/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 574/10 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen an verschiedenen Orten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 258/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.