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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender per Fax übermittelter Schriftsätze
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 U 33/15
12 O 345/13 LG Hof
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
1) ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter
2) ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
wegen Schadensersatzes
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 08.05.2015
folgenden Beschluss
I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.01.2015, Az: 12 O 345/13, wird als unzulässig verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.158,55 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Gewährleistungsansprüche des Klägers nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück.
Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 23.01.2015 die Klage abgewiesen. Die Zustellung des Urteils an den Klägervertreter ist am 28.01.2015 erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am Montag, den 02.03.2015 um 15.38 Uhr einen zweiseitigen Berufungsschriftsatz vom selben Tag und als Anlage eine zehnseitige Abschrift des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht Bamberg per Telefax versenden lassen. Übermittelt wurden - wie auch auf dem Faxprotokoll vermerkt - jedoch nur elf Seiten, nämlich die Seite 1 des Berufungsschriftsatzes sowie das zehnseitige Endurteil des Landgerichts Hof. Die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes wurde nicht übermittelt. Das Telefax wurde im normalen Geschäftsgang am folgenden Morgen aus dem Faxgerät entnommen und dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt.
Am 04.03.2015 ging der Schriftsatz vom 02.03.2015 im Original beim Oberlandesgericht Bamberg vollständig ein. Die zuvor nicht übermittelte Seite 2 des Schriftsatzes enthält die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung der Berufungseinlegung und die Unterschrift des Rechtsanwalts.
Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger mit Verfügung vom 03.03.2015 auf den unvollständigen Faxeingang und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2015 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung des Antrags trägt der Kläger folgendes vor:
Die Fristenkontrolle sei in der Kanzlei so organisiert, dass jede Sekretärin die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fristen überwache. Für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt A. sei grundsätzlich die Fachangestellte B. zuständig. Diese lösche Fristen grundsätzlich immer erst dann, wenn der Ausgang der einschlägigen Schreiben durch Faxbericht bestätigt werden könne. Am 02.03.2015 sei die zuständige Fachangestellte im Urlaub gewesen. Rechtsanwalt A. habe daher die Fachangestellte D. beauftragt, den Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Bamberg per Telefax zu versenden. Er habe sie angewiesen, das Sendeprotokoll auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Sodann solle sie ihn über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung unterrichten. Es habe sich um einen zweiseitigen Schriftsatz sowie eine Abschrift des angefochtenen Urteils (10 Seiten) gehandelt, insgesamt also 12 Seiten.
Frau D. habe nach Übermittlung des Schriftsatzes nebst Urteilsabschrift den Sendebericht ausgedruckt und überprüft. Sie sei davon ausgegangen, dass mit der Übertragung von 11 Seiten und dem Vermerk „ok“ der Berufungsschriftsatz nebst Urteil vollständig beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Sie habe anschießend den sachbearbeitenden Rechtsanwalt von der ordnungsgemäßen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes informiert und die Frist im elektronischen Fristenkontrollsystem ausgestrichen. Es handle sich bei Frau D. um eine ausgebildete und geprüfte Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 2000 in der Kanzlei arbeite und bislang alle Weisungen stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos ausgeführt habe.
Rechtsanwalt A. habe sich daher darauf verlassen können, dass der Berufungsschriftsatz vollständig beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen sei.
Die Beklagten treten dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
II. 1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß eingelegt wurde.
Die Berufungsschrift muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Daneben muss die Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Zwar ist die Einlegung mittels Telefax zulässig. Nachdem die Seite 2 des Berufungsschriftsatzes jedoch nicht fristwahrend übermittelt wurde, fehlt es an den oben genannten Voraussetzungen.
Der Eingang des vollständigen Originalschriftsatzes erfolgte erst am 04.03.2015 und damit nach Ablauf der Frist des § 517 ZPO.
2. Der form- und fristgerecht (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 ZPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist ein Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt.
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz hergestellt und rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Dabei kann er die Führung des Fristenkalenders und die Fristenkontrolle einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muss dann jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH NJW 1996, 1349, 1350). Ein Versehen des Personals hat die Partei in diesem Fall nicht zu vertreten. Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben, etwa beim Fehlen klarer Anweisungen sowie mangelhafter Sorgfalt bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung des Personals (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233, Rn. 23 „Büropersonal und -Organisation“).
Seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt ein Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist auch ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen (BGH, Beschluss vom 31.10.2012, III ZB 51/12, Rz. 6; Beschluss vom 29.06.2010, VI ZA 3/09, Rz. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2003, 14 U 152/03, Rz. 15; Zöller-Greger, a. a. O., „Telefax-Ausgangskontrolle“).
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten durch eine allgemeine Kanzleianweisung vorgeschrieben ist, bei der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift oder einer sonstigen fristgebundenen Erklärung die Vollständigkeit der Übersendung - in welcher Form auch immer - zu überprüfen.
Zwar wird weiter vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe der Fachangestellten D. durch Einzelanweisung aufgegeben, das Sendeprotokoll auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt wurde. Eine ausdrückliche Anweisung, die Seitenzahlen abzugleichen, wird jedoch nicht behauptet. Eine entsprechende Anweisung lässt sich auch den Angaben der Fachangestellten D. in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Die Fachangestellte berichtet weder, dass sie aufgrund einer entsprechenden generellen Anweisung grundsätzlich einen Abgleich der Seitenzahlen vornehme, noch dass sie im konkreten Fall dazu angewiesen worden sei, dies aber in fehlerhafter Weise unterlassen habe. Es fehlen konsequenterweise auch konkrete Ausführungen dazu, warum der Abgleich der Seitenzahlen im vorliegenden Fall unterblieben ist oder nicht zur Entdeckung des Fehlers geführt hat.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der unvollständige Eingang des Berufungsschriftsatzes beim Berufungsgericht auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist. Denn bei einem angeordneten Seitenvergleich wäre festgestellt worden, dass eine Seite, also möglicherweise die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes nicht übermittelt wurde, da auf dem Faxprotokoll - wie die Angestellte D. auch den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers zufolge wahrgenommen hat - nur elf übermittelte Seiten vermerkt waren, während der Schriftsatz nebst Anlage insgesamt zwölf Seiten umfasste.
Unter diesen Umständen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
3. Mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags war zugleich über die Verwerfung der Berufung zu entscheiden (Zöller-Greger a. a. O., § 238, Rn. 2).
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus dem mit der Berufung geltend gemachten Zahlungsantrag.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
08.05.2015
Entscheidung
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. 4 U 33/15 (REWIS RS 2015, 11326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11326
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZB 86/15, 18.02.2016.
OLG Bamberg, 4 U 33/15, 08.05.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 86/15 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist: Anwaltliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle fristwahrender per Fax übermittelter Schriftsätze
V ZB 86/15 (Bundesgerichtshof)
II ZB 19/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per …
II ZB 19/16 (Bundesgerichtshof)
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