Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. 3 StR 261/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5420

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Gegenstand

Wertersatzeinziehung einer Geldbetrages: Angabe einer Fremdwährungssumme


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese statt in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 [X.] [X.] in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird.

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des [X.] vom 16. März 2022 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchter Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 20.000 € sowie eines weiteren Betrages von 110.000 [X.] [X.] ([X.]) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Zudem hat der Angeklagte Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten [X.] eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von [X.]n wie aus der [X.] ersichtlich zu ändern.

I.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Einziehungsanordnung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand.

3

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen zu den beiden Betrugstaten, auf die sich die [X.] bezieht, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin in zwei Fällen jeweils durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu, ihm Privatdarlehen zu gewähren. Die Nebenklägerin übergab dem Angeklagten in Erfüllung der Darlehensverträge und im Glauben an die Richtigkeit seiner Angaben insgesamt Bargeld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 [X.]. Wie von ihm von vornherein zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, zahlte der Angeklagte weder die vereinbarten Zinsen noch am Ende der Laufzeiten die [X.] an die Nebenklägerin zurück.

4

2. Zwar hat der Angeklagte durch die Betrugsdelikte als [X.] Bargeld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 [X.] erlangt, das nicht gegenständlich eingezogen werden konnte, so dass gemäß § 73c Satz 1 StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes dieser [X.] geboten war. [X.] hat die [X.] indes die [X.]einziehung hinsichtlich der erlangten [X.] [X.] in der Fremdwährung angeordnet.

5

Der Betrag der [X.]einziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB ist stets in [X.] und nicht in einer Fremdwährung anzugeben. Bei dem durch die Anordnung der Einziehung von [X.] entstehenden staatlichen Zahlungsanspruch (s. MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73c Rn. 13) handelt es sich nicht um eine Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB), sondern um eine ziffernmäßig zu bestimmende [X.] (vgl. [X.], [X.]., § 818 Rn. 22; [X.], 9. Aufl., § 245 Rn. 87). Eine als Tatertrag erlangte [X.] ist daher vom Tatgericht in [X.] umzurechnen(s. [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, [X.], 468; [X.], StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlangter Fremdwährungsgelder in [X.] stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, [X.], 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem [X.] zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare gegenständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit anderem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche Anspruch auf [X.]einziehung entstanden ist. Für letzteres spricht, dass bei der Bestimmung des Wertes von [X.]n gemäß § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Voraussetzungen für die [X.]einziehung eingetreten sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 17; vom 7. September 2021 - 1 [X.], juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - 5 [X.], juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/9525 [X.]; [X.]/[X.]/Eser/[X.], 30. Aufl., § 73c Rn. 10; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73c Rn. 7; MüKoStGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73d Rn. 13 f.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15 ff.).

7

Die [X.] hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte die erhaltenen 110.000 [X.] weggab oder mit anderem [X.] Bargeld vermischte und damit der staatliche Anspruch auf Zahlung von [X.] nach § 73c Satz 1 StGB entstand. Es steht auch nicht zu erwarten, dass solche Feststellungen noch getroffen werden könnten. Damit kommt es vorliegend für die Wertbestimmung in [X.] auf den Zeitpunkt an, zu dem die Nebenklägerin dem Angeklagten die 110.000 [X.] übergab. Das geschah am 18. Oktober 2018.

8

An diesem Tag belief sich - wie aus im [X.] veröffentlichten Informationen der [X.]päischen Zentralbank ersichtlich und damit [X.] ist - der Referenzkurs der [X.]päischen Zentralbank des [X.] gegenüber [X.] [X.] auf 0,2326 € = 1 [X.]. Die vom Angeklagten erlangten 110.000 [X.] hatten mithin am 18. Oktober 2018 einen Wert von 25.568 €.

9

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwährungsgelder in [X.] nachholen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, [X.], 468). Die [X.] ist mithin dahin zu ändern, dass die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 268a Abs. 1 StPO mit dem Urteil verkündeten [X.] des [X.]s ist gemäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft. Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entscheidungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 [X.], [X.]St 34, 392, 393). Die Prüfung ist allerdings nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf beschränkt, ob eine mit dem [X.] getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist; der Senat hat weder eigenständig die Zweckmäßigkeit von Auflagen oder Weisungen zu beurteilen noch ist er befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle [X.] Erwägungen des Tatgerichts zu setzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 [X.], [X.]R StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 14; vom 14. Oktober 1994 - 3 [X.], juris). Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil es sich um eine Annexentscheidung zur Revisionsentscheidung handelt, gleichfalls in der Besetzung von fünf Mitgliedern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 [X.]).

2. Der in [X.] lebende Angeklagte, der [X.] Staatsangehöriger ist, wendet sich konkret gegen eine ihm auferlegte Meldepflicht: Das [X.] Düsseldorf hat dem Angeklagten die Anordnung erteilt, jeden Aufenthalt in der [X.] der [X.] vor der Einreise schriftlich anzuzeigen und dabei auch Mitteilung über seinen Aufenthaltsort in [X.] zu machen. Diese Weisung entfalle, wenn und solange der Angeklagte einem in der [X.] ansässigen Rechtsanwalt eine [X.] erteile. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eine Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 10) geltend, diese Weisung sei rechtswidrig. Sie stelle faktisch ein Einreiseverbot dar und sei deshalb mit seiner Freizügigkeit als [X.] nicht vereinbar. Die [X.] hat der - einfachen - Beschwerde nicht abgeholfen (§ 306 Abs. 2 StPO). In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat sie die Anordnung damit begründet, sie hätte dem Angeklagten auch gemäß § 56c Abs. 2 StGB eine "unbedingte [X.]" erteilen können. Hiervon habe sie im Interesse des Angeklagten abgesehen, weil dieser seinen Wohnsitz in [X.] habe. Die dem Angeklagten erteilte Weisung solle der [X.] ermöglichen, Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen und sich über seine Lebenssituation unterrichtet zu halten. Die mit der Weisung bezweckte Erreichbarkeit des Angeklagten für die [X.] solle zudem sicherstellen, dass er zu etwaigen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht Stellung nehmen könne.

3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Angeklagten angegriffene Anordnung ist nicht gesetzwidrig; auch im Übrigen lässt der [X.] keine Rechtsmängel erkennen. Im Hinblick auf die [X.] gilt das Folgende:

a) Eine gemeinhin als "[X.]" bezeichnete und üblicherweise in [X.] enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem [X.] jeden Wechsel des Wohn- beziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; [X.], Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, [X.], 627 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von [X.], Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, [X.], 338). Zwar dürfen einem Verurteilten Weisungen nach § 56c StGB nur insoweit erteilt werden, als sie dazu dienen können und sollen, ihn dabei zu unterstützen, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie müssen mithin spezialpräventiven Charakter haben ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.]). Eine Meldeweisung hat allerdings in der Regel eine spezialpräventive Intention; von einer solchen kann ausgegangen werden, sofern die Anordnung keine beziehungsweise keine anderslautende Begründung enthält. Die Auffassung, eine Meldeweisung sei keine Weisung nach § 56c StGB, denn sie bezwecke als solche keine Hilfestellung bei einer straffreien Lebensführung, sondern allein eine Erleichterung justizieller Aufgabenerfüllung (s. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ws 624/07, [X.], 39; [X.], Beschlüsse vom 28. März 2003 - 2 Ws 123/06, juris Rn. 9; vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94, [X.], 509; [X.], Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 Ws 44/08, [X.], 461; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 13), greift zu kurz. Denn soweit mit einer Meldeweisung intendiert ist, die jederzeitige Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten sicherzustellen, ist dies kein Selbstzweck. Vielmehr soll eine [X.] dem Gericht in aller Regel ermöglichen, auch zukünftig durch konkrete Einzelmaßnahmen - etwa neue oder geänderte Auflagen oder Weisungen - spezialpräventiv auf den Verurteilten einwirken zu können. Mit einer Meldeweisung soll mithin typischerweise eine notwendige Voraussetzung dafür geschaffen werden, erforderlichenfalls helfend im Rahmen der Bewährungsaufsicht auf den Verurteilten Einfluss nehmen zu können; das genügt. Daher ist eine dem Verurteilten erteilte Anordnung, während der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes anzuzeigen, eine statthafte Weisung im Sinne des § 56c StGB, sofern mit ihr nicht erkennbar ausschließlich andere Zwecke verfolgt werden. Mit der Einordnung einer "[X.]" als zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB ist zwar die grundsätzliche Möglichkeit verbunden, auf Verstöße gegen eine solche Anordnung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu reagieren (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, [X.], 627 Rn. 5). Dies steht aber der Klassifizierung einer "[X.]" als Weisung nicht entgegen. Denn ein Bewährungswiderruf kommt nur in Betracht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, [X.], 338 f.).

b) Da nach dem Vorstehenden eine Weisung dahin, dem Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, gilt dies für die hier zu beurteilende Bewährungsweisung an einen im Ausland lebenden Verurteilten, "lediglich" zukünftige Einreisen in die [X.] unter Mitteilung des beabsichtigten Aufenthaltsortes in [X.] anzuzeigen, als eine den Verurteilten weniger belastende Anordnung erst recht (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Weisung auch kein faktisches Einreiseverbot dar und berührt daher seine allgemeine Freizügigkeit als [X.] nicht (so auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Denn die dem Angeklagten auferlegten Pflichten sind marginal (vgl. zur üblichen Meldeweisung [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.], 179, 180). Sie stellen mithin keine Belastung dar, die geeignet erscheinen könnte, ihn von einem Aufenthalt in [X.] abzuhalten.

Unschädlich ist, dass die [X.] die getroffene Anordnung erst mit der Nichtabhilfeentscheidung begründet hat. Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in [X.] nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt ([X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 [X.], [X.]St 34, 392, 393; [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 268a Rn. 8; [X.]/[X.], 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 261/22

07.09.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 16. März 2022, Az: 1 Ks 23/21

§ 73c S 1 StGB, § 244 BGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2022, Az. 3 StR 261/22 (REWIS RS 2022, 5420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5420

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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