Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. EnVR 12/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 8605

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Gegenstand

Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Anforderungen an die Durchführung des Effizienzvergleichsverfahrens für die Betreiber von Gasverteilernetzen durch die Bundesnetzagentur und Bereinigung des Effizienzwertes durch die Landesregulierungsbehörde - Stadtwerke Konstanz GmbH


Leitsatz

Stadtwerke Konstanz GmbH

1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.

3. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.

4. Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 19. Januar 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des [X.] aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 18. Dezember 2008 in Nummer 1 aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 635.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 setzte die Landesregulierungsbehörde die [X.] für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Dieser [X.]estlegung liegt ein [X.] von 87,02 % zugrunde, den die Landesregulierungsbehörde anhand des von der [X.] durchgeführten [X.] ermittelt hat. [X.]ine von der Betroffenen begehrte Bereinigung des [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.

2

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des [X.] beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die [X.] entgegentreten.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unbegründet.

4

Das Beschwerdegericht hat seine [X.]ntscheidung ([X.], Beschluss vom 19. Januar 2012 - 202 [X.] 8/09, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die angegriffene [X.]estsetzung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin nicht [X.]insicht in alle von der [X.] im Rahmen des [X.] erhobenen [X.]inzelangaben der beteiligten Unternehmen habe nehmen können. Diesem Verlangen stehe insbesondere das Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen entgegen. Deren Identifizierung bleibe auch dann möglich, wenn die Daten anonymisiert würden. Die Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sei zur [X.]rreichung des von der Betroffenen angestrebten Ziels, die Daten selbst einzuschätzen, gezielt zu hinterfragen und zu bewerten, nicht geeignet. Aus den Bestimmungen der [X.] ergebe sich zudem, dass der [X.]ffizienzvergleich nicht unter dem Diktat einer vollkommen realitätsgetreuen Abbildung stehe. [X.]in Netzbetreiber dürfe einen darüber hinausgehenden Richtigkeitsmaßstab nicht erzwingen. Deshalb sei es ihm auch nicht gestattet, über das Verfahrensinstrument der Akteneinsicht alle eingespeisten Daten zu kontrollieren und auf eine wirklichkeitsgenaue Abbildung der wahren Verhältnisse hinzuwirken. Das Beschwerdegericht habe die Richtigkeit der Daten nur dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder sonstige Umstände bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten hierzu Anlass gebe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die Betroffene habe lediglich eine Widersprüchlichkeit bei der Abfrage der Durchmesserklassen in der [X.]ingabemaske des [X.]nergiedatenportals der [X.] angeführt. Sie habe aber nicht dargetan oder nachvollziehbar gemacht, dass damit die Datengrundlage insgesamt untauglich geworden sei.

6

[X.]ntgegen der Auffassung der Betroffenen leide der angefochtene Bescheid nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Landesregulierungsbehörde wegen der [X.]rmittlung des [X.] auf die Ausführungen der [X.] verwiesen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob schon der angefochtene Bescheid eine ausreichende Begründung zu diesen [X.]ragen enthalten habe. [X.]in eventueller Rechtsfehler sei jedenfalls durch Nachholung der Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

7

Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der erhobene Datenbestand bilde die Wirklichkeit nicht hinlänglich genau ab, verkenne sie die Vorgaben der [X.]. Diese stünden in [X.]inklang mit der einschlägigen [X.]rmächtigungsgrundlage und unterlägen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Betroffenen, die von der [X.] beim [X.]ffizienzvergleich gewählte Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu wissenschaftlichen Standards, gebe keinen Anlass zur [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens. Aus dem Bericht der [X.] gemäß § 112a [X.] zur [X.]inführung der Anreizregulierung nach § 21a [X.] ergebe sich, dass der [X.]ffizienzvergleich mit groß angelegter und fundiert ausgerichteter wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt worden sei. Angesichts dessen könne sich die Betroffene nicht auf die blanke Behauptung eines gegenteiligen wissenschaftlichen Standards berufen. Die Betroffene habe zudem nicht aufgezeigt, dass die Anwendung eines abweichenden Ansatzes für sie einen günstigeren [X.] ergeben hätte. Soweit die Betroffene einen Schreibfehler bei der Definition der Leitungsdurchmesserklassen geltend mache, trage sie nicht vor, dass sich dieser zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Dass die Messstellen keinen [X.]ingang als [X.] gefunden hätten, erscheine nicht fehlerhaft. Die Verordnung gebe diesen Parameter für die [X.] nicht zwingend vor. [X.]ntsprechendes gelte für die von der Betroffenen geltend gemachten Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur (den so genannten City-[X.]ffekt).

8

[X.]ine Bereinigung des [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.] habe die Landesregulierungsbehörde zu Recht abgelehnt. Der City-[X.]ffekt stelle keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. [X.]ntsprechendes gelte für den Umstand, dass ein erheblicher Teil der Leitungen aus Grauguss bestehe. Die Betroffene habe zudem nur Kostenansätze eingestellt, nicht aber damit notwendig einhergehende [X.]rsparnisse gegengerechnet.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.

Die Ausgestaltung des nach § 12 [X.] durchzuführenden [X.] ist durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktgenau vorgegeben. Der mit der Durchführung des [X.] betrauten [X.] steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem [X.] gleichkommt.

Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 [X.] in der für den Streitfall maßgeblichen [X.]assung vom 9. Dezember 2006 - die sich in den hier relevanten Punkten von der derzeit geltenden [X.]assung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder für die Gesamterlöse aus [X.], die innerhalb einer [X.] erzielt werden dürfen. Hierbei sind [X.]n zu berücksichtigen. Diese dürfen nach § 21a Abs. 4 [X.] nur auf beeinflussbare Kostenanteile bezogen werden.

Die [X.]n werden nach § 21a Abs. 5 Satz 1 [X.] durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer [X.]ffizienzziele auf Grundlage eines [X.] unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden [X.]ffizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Sie müssen gemäß § 21a Abs. 5 Satz 4 [X.] so gestaltet und über die [X.] verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgabe unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann.

Die Methode zur [X.]rmittlung von [X.]n muss gemäß § 21a Abs. 5 Satz 5 [X.] so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer insbesondere im Vergleich zur Bedeutung überproportionalen Änderung der Vorgaben führt. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 [X.] einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung und ihrer Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und insbesondere nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur [X.]rmittlung von [X.]n stellen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 [X.]).

Diese Verordnungsermächtigung wird durch die [X.] ausgefüllt.

Gemäß § 12 Abs. 1 [X.] führt die [X.] vor Beginn der [X.] einen bundesweiten [X.]ffizienzvergleich durch, um die [X.] für die einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln. Nach § 13 Abs. 1 [X.] sind dabei [X.] und [X.] zu berücksichtigen. Als [X.] sind die nach § 14 [X.] ermittelten Kosten anzusetzen (§ 13 Abs. 2 [X.]). Gemäß § 12 Abs. 4a [X.] ist zusätzlich eine Berechnung auf der Grundlage der Kosten vorzunehmen, die sich ohne die Vergleichbarkeitsrechnung für die Kapitalkosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ergeben. Als [X.] sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der [X.] heranzuziehen, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes (§ 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Aus dem ermittelten [X.] ergibt sich die individuelle [X.] (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Als anzuwendende Methoden werden in Anlage 3 Nr. 1 [X.] die Dateneinhüllungsanalyse ([X.] - [X.]) als nicht-parametrische und die stochastische [X.]ffizienzgrenzenanalyse (Stochastic [X.]rontier Analysis - [X.]) als parametrische Methode vorgeschrieben. Nach Anlage 3 Nr. 3 [X.] sind in den Vergleich alle Druckstufen oder Netzebenen einzubeziehen. Anlage 3 Nr. 4 [X.] schreibt ferner vor, dass bei der Durchführung einer Dateneinhüllungsanalyse nicht-fallende [X.] zu unterstellen sind.

Nach Anlage 3 Nr. 2 [X.] wird die [X.]ffizienzgrenze von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. [X.]ür Netzbetreiber, die danach als effizient ausgewiesen werden, gilt ein [X.] von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert. Hierdurch wird entsprechend der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 [X.] sichergestellt, dass die [X.] durch ein [X.] definiert wird, dessen [X.]rreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren.

Die gesetzliche Vorgabe, nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur [X.]rmittlung von [X.]n zu formulieren, füllt die [X.] durch mehrere, einander ergänzende Vorgaben aus:

Zum einen schreibt Anlage 3 Nr. 5 [X.] Analysen zur Identifikation von extremen [X.]n (Ausreißern) vor. Besonders weitreichende Maßnahmen werden dabei für die [X.] vorgegeben, weil bei dieser jede Abweichung vom definierten [X.]ffizienzmaßstab als Ineffizienz interpretiert wird.

Zum anderen bestimmt § 12 Abs. 3 [X.], dass bei Abweichungen zwischen den mittels [X.] und [X.] ermittelten [X.]n eines Netzbetreibers nur der höhere Wert maßgeblich ist. [X.]ntsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 [X.], wenn sich bei der Berechnung anhand der [X.] ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. Im [X.]rgebnis wird mithin von insgesamt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt.

Obwohl das [X.] und die [X.] hiernach sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Methoden als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwands- und [X.] entscheidende Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der Ausgestaltung des [X.] im [X.]inzelnen notwendigerweise erhebliche Spielräume.

Die in §§ 12 ff. und Anlage 3 [X.] enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zum Teil hohen Regelungsdichte ausfüllungsbedürftig. Zur Ausfüllung dieser Vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Methode, die den abstrakten Vorgaben der Verordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber an zahlreichen Stellen der [X.] überlassen. Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der [X.] ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen. So enthält § 13 Abs. 4 [X.] eine Aufzählung von die Versorgungsaufgabe bestimmenden Parametern, die zwingend heranzuziehen sind, eröffnet der [X.] aber zugleich die Möglichkeit, weitere Parameter heranzuziehen, für die § 13 Abs. 3 [X.] eine nicht abschließende Aufzählung enthält. [X.]ine strukturell vergleichbare Regelung enthält Anlage 3 Nr. 5 Satz 15 [X.], der eine Reihe von Methoden aufzählt, die im Rahmen der [X.] zur Anwendung kommen können, den alternativen oder zusätzlichen Rückgriff auf andere Methoden jedoch nicht ausschließt.

Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser hat die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, weil die [X.] das Anreizregulierungsmodell entwickeln soll (BT-Drucks. 15/5268, S. 120).

Die der [X.] eröffneten Spielräume kommen hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem [X.] gleich.

Der [X.]ffizienzvergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle [X.]inzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist. Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Instanz, deren [X.]ntscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das [X.]ntscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87, [X.][X.] 88, 40, 56, 61; Urteil vom 20. [X.]ebruar 2001 - 2 BvR 1444/00, [X.][X.] 103, 142, 156 f.; BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07, BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 20).

Ob und inwieweit es sich bei den der [X.] eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein [X.] auf der Rechtsfolgenseite handelt, bedarf keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das [X.] entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11/10, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38), eher verbal und weniger in der Sache.

Die Ausübung eines Beurteilungsspielraums ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 21). Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden [X.]s ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat ([X.]), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste ([X.]), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; vgl. BVerwG[X.] 131, 41 Rn. 47).

Ähnlich wie es das [X.] bei telekommunikationsrechtlichen [X.]ntscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38), weist auch die Beurteilung der [X.] eine besondere Nähe zum [X.] auf. Der [X.] bestimmt die [X.] und damit die eigentliche Regelung in Gestalt der festgesetzten [X.]. [X.] und [X.] sind damit das [X.]rgebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die [X.]rfassung und Beurteilung der maßgeblichen [X.]lemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in [X.]rage kommenden Rechtsfolgen erfordert.

Vor diesem Hintergrund hält die Durchführung des [X.] für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste [X.] den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Die Rechtsbeschwerde zieht im Grundsatz nicht in Zweifel, dass die [X.] die Vorgaben für den [X.]ffizienzvergleich beachtet hat, die sich aus dem [X.] und der [X.] ergeben, insbesondere die erhobenen Daten einer Validierung unterzogen, die [X.] mittels einer Dateneinhüllungsanalyse sowie einer stochastischen [X.]ffizienzgrenzenanalyse ermittelt, Ausreißer identifiziert und diese nach den Vorgaben in Anlage 3 Nr. 5 [X.] aus den Datensätzen entfernt hat. Durch die ausführliche im Auftrag der [X.] veröffentlichte [X.] vom 27. November 2008 wird diese Beachtung des gesetzlichen Auftrags dokumentiert und näher erläutert.

Ohne [X.]rfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, die [X.] habe bei der Modellparametrierung zureichende Maßnahmen zur Korrektur der [X.] der [X.], etwa durch eine entsprechende Ausgestaltung des [X.]s (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 [X.]), unterlassen.

Die stochastische [X.]ffizienzgrenzenanalyse ist, wie Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 [X.] erläutert, eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in [X.]orm einer Kostenfunktion herstellt.

Die Abweichungen zwischen tatsächlichen und regressionsanalytisch geschätzten Kosten werden in einen symmetrisch verteilten [X.] und eine positiv verteilte [X.] zerlegt. Der [X.] berücksichtigt, dass die festgestellten Abweichungen vom [X.]ffizienzmaßstab auf Zufall beruhen können; die [X.] ist Ausdruck von Ineffizienz (Anlage 3 Nr. 1 Sätze 5 und 6 [X.]). Die [X.]e entsprechen der Abweichung der Datenpunkte von der Geraden, die in der Regressionsanalyse in die Menge von Datenpunkten gelegt wird. Haben die [X.]e das gleiche Streuungsmaß, liegt Homoskedastizität vor. Variiert das Streuungsmaß, spricht man von Streuungsungleichheit oder [X.]. Sie führt zu verzerrten Schätzwerten für die Regressionskoeffizienten und damit zu verzerrten [X.]n.

Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat die [X.] bei der [X.]rstellung des Modells für die stochastische [X.]ffizienzgrenzenanalyse dem Problem der [X.] Rechnung getragen. Sie hat hierzu die lineare Kostenfunktion einer Normierung unterzogen, und zwar dergestalt, dass sie anstelle der absoluten Kostenwerte diejenigen Kosten herangezogen hat, die rechnerisch auf einen einzelnen Anschlusspunkt entfallen.

In der [X.] (S. 30 f., Rn. 3.55) wird hierzu ausgeführt, normierte lineare Modelle seien durch gute ökonometrische [X.]igenschaften gekennzeichnet. Sie seien leichter zu interpretieren als loglineare Modelle und vermieden mögliche Krümmungsprobleme. Zudem könnten [X.] vermieden werden, ohne die Variablen in logarithmierter [X.]orm zu benötigen. Im Zusammenhang mit der Analyse der [X.] ([X.], Rn. 5.14) wird ergänzend ausgeführt, die Verwendung von logarithmierten Werten sei mit höherem Rechenaufwand verbunden. Außerdem zeigten die linearen normalisierten [X.]unktionen eine höhere Rangkorrelation mit den [X.]rgebnissen der Dateneinhüllungsanalyse.

Vor diesem Hintergrund kann die [X.]ntscheidung der [X.], von der Heranziehung logarithmierter Werte abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des der [X.] bei der [X.] zukommenden Spielraums.

Die [X.] hat sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen, auf das die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, ist es grundsätzlich möglich, dem Problem der [X.] allein durch die Wahl einer normiert-linearen Kostenfunktion zu begegnen. Die von ihr aufgezeigte Gefahr, dass die Normierung zu einer zusätzlichen Verzerrung führt, wenn [X.] auch oder ausschließlich in Bezug auf andere Variablen vorliegt oder wenn die [X.] mit anderen Variablen korreliert, kann zwar dafür sprechen, andere oder zusätzliche Methoden heranzuziehen, einschließlich der von der Betroffenen für erforderlich gehaltenen Logarithmierung. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen ist dies jedoch eine [X.]rage der wertenden Betrachtung im [X.]inzelfall.

Ausweislich der oben angeführten Darlegungen in der [X.] hat sich die [X.] mit diesen [X.]ragen befasst und sich unter anderem deshalb für die Heranziehung normierter linearer Werte entschieden, weil die damit gefundenen [X.]rgebnisse besser mit den [X.]rgebnissen der Dateneinhüllungsanalyse korrelieren, die durch Anlage 3 [X.] zusammen mit der stochastischen [X.]ffizienzgrenzenanalyse als Methode für die Durchführung des [X.] vorgegeben ist. Damit hat sie ihre [X.]ntscheidung an einem Gesichtspunkt orientiert, der nicht nur auch nach dem Vorbringen der Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht sachgerecht ist, sondern insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung trägt, dass das Gesetz die Anwendung beider Methoden zwingend vorschreibt und daher eine Vorgehensweise nahelegt, die im Zweifel Diskrepanzen vermeidet.

Damit entspricht die [X.]ntscheidung der [X.] den Vorgaben, die sich aus § 21a [X.] sowie aus § 12 und Anlage 3 [X.] ergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Heranziehung normierter linearer Werte aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre. Der von der Betroffenen postulierte Grundsatz, die Verwendung logarithmierter [X.]unktionen sei das "gängige" wissenschaftliche Vorgehen und die bloße Heranziehung normalisierter linearer Werte komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, vermag die Annahme eines Rechtsfehlers nicht zu rechtfertigen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass eine Logarithmierung auch im Streitfall zwingend geboten war. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei anzunehmen, dass im Streitfall zwei von drei Bedingungen für die Heranziehung normalisierter linearer Werte nicht erfüllt seien, stellt sie eine Vermutung an, die nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt und zusätzlich durch den in der [X.] angeführten bereits erörterten Umstand erschüttert wird, dass die [X.]rgebnisse der beiden methodischen Ansätze bei dieser Berechnungsweise besser korrelieren.

Angesichts all dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, das Beschwerdegericht habe der [X.] gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume zugebilligt, ohne selbst die Möglichkeiten gerichtlicher [X.]rkenntnis durch die Beauftragung von Sachverständigen erweitert zu haben. Angesichts der oben aufgezeigten Vorgaben im [X.] und in der [X.] ist es nicht die Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung des [X.], die Modellierung der Vergleichsmethode im [X.] durch eine alternative Modellierung im Beschwerdeverfahren zu ergänzen oder zu ersetzen. Die [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens darf auch nicht zu dem Zweck angeordnet werden, die Modellierung der Vergleichsmethode im [X.] einer vorsorglichen Überprüfung auf möglicherweise wissenschaftlich angreifbare Annahmen oder Auswahlentscheidungen zu unterziehen.

Ohne Rechtsfehler hat die [X.] davon abgesehen, die Messstellendichte, d.h. das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten, als [X.] im Sinne des § 13 Abs. 3 [X.] heranzuziehen.

Hinsichtlich des [X.] für Stromverteilernetze hat es der Senat in einer nach dem hier angefochtenen Beschluss ergangenen [X.]ntscheidung als nicht zu beanstanden angesehen, dass die [X.] neben den vier in § 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] zwingend vorgeschriebenen und sieben weiteren [X.]n nicht auch das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten als weiteren Parameter herangezogen hat ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - [X.] 88/10, [X.], 22 Rn. 47 ff. - [X.]). Die dafür maßgeblichen [X.]rwägungen gelten für den [X.]ffizienzvergleich für Gasverteilernetze entsprechend. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine zusätzlichen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen.

Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss die [X.] für die ersten beiden [X.]n die dort aufgezählten vier [X.] zwingend berücksichtigen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann sie weitere Parameter nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 [X.] berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, für die [X.] ein Spielraum sowohl hinsichtlich der [X.]rage, ob sie weitere [X.] heranzieht, als auch hinsichtlich der [X.]rage, welche Parameter sie hierbei berücksichtigt.

Aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 [X.] ergibt sich keine Reduzierung dieses [X.]ntscheidungsspielraums auf Null. Zwar enthalten die Sätze 7 bis 9 der genannten Vorschrift Vorgaben dafür, wie das [X.] auszuüben ist. Insbesondere hat die Auswahl der Parameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 [X.] mit Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und nach Satz 8 soll durch die Auswahl der Parameter die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es nur eine einzige Kombination von Parametern geben kann, die diesen Vorgaben entspricht, und alle anderen Kombinationen als rechtswidrig anzusehen wären.

Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, da die Auswahl der [X.] gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 [X.] nach qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen hat, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sei die Auswahl letztlich nur das [X.]rgebnis der Anwendung eines dem Stand der Wissenschaft entsprechenden ökonometrischen [X.], bei dem die [X.]rgebnisse einer Kostentreiberanalyse ausgeworfen würden. Schon den Ausführungen in der [X.] ist zu entnehmen, dass aus wissenschaftlicher Sicht unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht kommen, die alle mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden sind und von denen keine als die einzig zutreffende bezeichnet werden kann. Gerade deswegen sieht § 13 Abs. 3 Satz 10 [X.] auch die Anhörung von Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher zur Auswahlentscheidung vor. [X.]ntscheidend ist, dass die Parameter geeignet sind, die Belastbarkeit des [X.] zu stützen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Bei dieser Ausgangslage hat die [X.] die Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen, wenn sie die in Betracht kommenden Parameter in ihre [X.]rwägungen einbezogen und ihre Auswahl an Kriterien orientiert hat, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der [X.] in [X.]inklang stehen.

Hinsichtlich der Stromverteilernetze hat der Senat als ausschlaggebend erachtet, dass das Verhältnis zwischen Zählpunkten (die den Messstellen entsprechen) und Anschlusspunkten (die den Ausspeisepunkten entsprechen) im Verhältnis zu der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] zwingend als [X.] zu berücksichtigenden Zahl der Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist ([X.], [X.], 22 Rn. 49 ff.) und dass nach den Ausführungen in der von der [X.] veröffentlichten [X.] eine ergänzende Berücksichtigung jenes Parameters bei Unternehmen, die insoweit einen besonders hohen Wert aufweisen, nicht zu einer systematischen Verbesserung des [X.] führen würde, sondern teilweise sogar zu einer Verschlechterung (aaO Rn. 48).

[X.]ür Gasverteilernetze gilt im [X.]rgebnis nichts anderes. Auch hier ist das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Parameter im Verhältnis zur Zahl der Ausspeisepunkte teilweise wiederholend, weil mit der Zahl der Ausspeisepunkte in der Regel auch die Anzahl der Messstellen steigt. Nach den Ausführungen in der [X.] ([X.] f., Rn. 5.50 ff.) hat die zusätzliche [X.]inbeziehung der Kennzahl "Zählpunkte zu Ausspeisepunkte" - anders als bei Stromverteilernetzen, wo wie erwähnt zum Teil sogar gegenläufige [X.]ffekte verzeichnet wurden - keinen signifikanten [X.]influss auf das [X.]rgebnis des [X.]. Vor diesem Hintergrund hält sich die [X.]ntscheidung der [X.], von der zusätzlichen Berücksichtigung auch bei Gasverteilernetzen abzusehen, ebenfalls im Rahmen des ihr eingeräumten Spielraums und bedeutet nicht, dass die [X.] [X.] rechtswidrig als absolutes Ausschlusskriterium behandelt hätte.

Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen, wonach sich aus der [X.] ([X.], Parameter "yMeters.xx") allenfalls für Messstellen im [X.] Hinweise auf eine [X.] ergeben, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die darauf gestützte Verfahrensrüge nach Ablauf der [X.]rist für die Begründung der Rechtsbeschwerde erhoben worden ist und deshalb keine Berücksichtigung finden darf (§ 88 Abs. 4 [X.]). Unabhängig davon wäre die Rüge ohnehin unbegründet.

Nach den Ausführungen in der [X.] wurde ein [X.] nur dann heranzogen, wenn er für alle Druckstufen verwendet werden kann (S. 13 oben Rn. 3.11 und [X.] Rn. 4.19); dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in Anlage 3 Nr. 3 Satz 2 [X.], wonach keine [X.]rmittlung von Teileffizienzen für die einzelnen Druckstufen erfolgen darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anzahl der Messstellen in der ersten Stufe der Analyse angesichts der für den [X.] ermittelten Hinweise auf [X.] durchgehend außer Betracht gelassen wurde, zumal auch nach dem Vorbringen der Betroffenen gerade Messstellen im [X.] für den so genannten City-[X.]ffekt von ausschlaggebender Bedeutung sind.

[X.]in Beurteilungsfehler kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die [X.] die Anzahl der Zählpunkte bzw. Messstellen für die zweite [X.] als zusätzlichen [X.] berücksichtigt.

Die Auswahl der Parameter für die einzelne [X.] beruht jeweils auf einer anderen tatsächlichen Grundlage. Schon deshalb deutet der Umstand, dass ein bestimmter Parameter für eine [X.] herangezogen wurde, nicht ohne weiteres darauf hin, dass seine Nichtberücksichtigung in einer anderen [X.] rechtswidrig war.

Ohne [X.]rfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die [X.] die [X.]inwohnerzahl für Versorgungsgebiete, die nur einzelne Teile eines mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel versehenen Gebiets umfassen, anhand des Verhältnisses der betroffenen Teilflächen ermittelt hat.

Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass sie durch diese Vorgehensweise beschwert ist.

Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist bei der beanstandeten Vorgehensweise eine Benachteiligung von Netzbetreibern vorstellbar, deren Versorgungsgebiet Teilflächen der genannten Art umfasst. Sie zeigt aber nicht auf, dass diese Voraussetzung bei der Betroffenen vorliegt.

Unabhängig davon ist die Vorgehensweise auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

§ 13 Abs. 3 Satz 5 [X.] sieht ausdrücklich vor, dass flächenbezogene Durchschnittswerte gebildet werden dürfen, um Parameter zur Beschreibung geografischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels zu bestimmen. Die hier in Rede stehende Vorgehensweise steht mit dieser Vorgabe in [X.]inklang.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die [X.] nicht gehalten, flächenbezogene Durchschnittswerte nur für Gebiete heranzuziehen, die einen vergleichbaren [X.] aufweisen. Um den [X.] ermitteln zu können, bedarf es Angaben zur [X.]läche und zur [X.]inwohnerzahl eines Gebiets. Bei Teilflächen, für die in den amtlichen Statistiken keine gesonderte [X.]inwohnerzahl geführt wird, müsste hierzu entweder eine eigene [X.]rhebung durchgeführt oder die [X.]inwohnerzahl anhand anderer Kriterien geschätzt werden. [X.]ine eigene [X.]rhebung sieht die [X.] in ihrer [X.]rwiderung zur Rechtsbeschwerde zutreffend als unverhältnismäßig an. [X.]ine Schätzung anhand anderer Kriterien wäre ihrerseits mit Unsicherheiten verbunden. Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die [X.] das in § 13 Abs. 3 Satz 5 [X.] ausdrücklich vorgesehene Kriterium der [X.]läche herangezogen hat.

[X.]benfalls ohne [X.]rfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass die [X.] bei der [X.] eine nicht normierte Kostenfunktion zugrunde gelegt hat, bei der Modellparametrierung hingegen eine normierte Kostenfunktion. Das Beschwerdegericht hatte im Hinblick auf den von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag der Betroffenen auch insoweit keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Betroffene hat geltend gemacht, das in Rede stehende Vorgehen sei nach wissenschaftlichen Standards erheblichen Bedenken ausgesetzt. Diesen [X.]inwand hat das Beschwerdegericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die [X.] hat sich bei der [X.] wie bei der Modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen und die wesentlichen [X.]rgebnisse in der bereits mehrfach erwähnten [X.] veröffentlicht. Angesichts dessen hätte die Betroffene im Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen nicht.

[X.]benfalls unbegründet ist der [X.] dagegen, dass die [X.] im Rahmen der Kostentreiberanalyse zur [X.]rmittlung von Ausreißern die [X.] ([X.] distance) auf der Basis von nicht normierten Werten herangezogen hat.

Die insoweit von der Betroffenen erhobenen Beanstandungen hat das Beschwerdegericht zutreffend als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Die Betroffene hat lediglich ausgeführt, die Vorgehensweise der [X.] widerspreche wissenschaftlichen Standards. Dies genügt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht, um einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die [X.] hat im [X.]inzelnen aufgezeigt, weshalb sie nach wissenschaftlicher Beratung im Rahmen der Kostentreiberanalyse nicht normierte und bei der [X.] normierte Werte zugrunde gelegt hat (vgl. bereits oben zu d)) und weshalb sie diese Werte im jeweiligen Stadium auch bei der [X.] herangezogen hat. Angesichts dessen hätte die Betroffene auch in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Vorbringen dieses Inhalts zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen würden unterschiedliche Unternehmen als Ausreißer identifiziert.

[X.]ntsprechendes gilt schließlich, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die [X.] hätte die Überprüfung des Modells auf den [X.]influss nicht berücksichtigter Parameter auf die Verteilung der [X.] (Robustheits- oder "Second-Stage"-Analyse) nicht in der Weise vornehmen dürfen, dass alle identifizierten Variablen gemeinsam betrachtet werden, sondern jeden Parameter isoliert auf seinen [X.]influss auf die Verteilung der [X.] untersuchen müssen.

Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die von der [X.] nach wissenschaftlicher Beratung gewählte Vorgehensweise in Widerspruch zu den Vorgaben aus § 21a [X.] und der [X.] stehen könnte.

Der [X.]ffizienzvergleich ist auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil aus der Beschriftung der [X.]ingabemasken nicht klar hervorging, ob Leitungen mit dem Nenndurchmesser [X.] der [X.] oder der [X.] zuzuordnen sind.

Wie auch die [X.] eingeräumt hat, war die Beschriftung der [X.]ingabemaske für die Länge der Leitungen der [X.] irreführend.

Nach der mit Beschluss vom 23. Januar 2008 ([X.], Anlage 1, [X.]intrag Nr. 42) getroffenen [X.]estlegung gehören zu dieser Klasse Stahl- oder Gussrohre mit einer Nennweite von mindestens DN 100 und weniger als [X.] und Kunststoffrohre mit einem Außendurchmesser (da) von mindestens 110 und weniger als 225 mm. In der [X.]ingabemaske ([X.]3) findet sich hingegen die Angabe "[X.]≥100-200 mm (DN) bzw. ≥110-225 mm (da)". Dies lässt die Interpretation zu, dass in diese Klasse auch Leitungen fallen, die einen Durchmesser von [X.] bzw. da 225 mm aufweisen. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass neben der Betroffenen, die die Angaben nach ihrem Vorbringen in diesem Sinne verstanden hat, auch andere Netzbetreiber Rohre mit diesem Durchmesser der [X.] zugeordnet haben, was für diese Unternehmen zu einem geringeren [X.] führt.

Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der [X.]inschätzung gelangt, dass daraus resultierende [X.]ehleingaben ohne wesentlichen [X.]influss auf den [X.]ffizienzvergleich geblieben sind.

Bei dieser im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung durfte das Beschwerdegericht insbesondere berücksichtigen, dass die Beschriftung der [X.]ingabemasken auch eine abweichende Interpretation zuließ. Leitungen mit den in Rede stehenden Durchmessern lassen sich danach auch der [X.] zuordnen, die mit der Angabe "[X.]≥200-350 mm (DN) bzw. ≥225-355 mm (da)" versehen war. Die Beschriftungen in der [X.]ingabemaske waren mithin offensichtlich widersprüchlich und dieser Widerspruch konnte durch Rückfrage bei der [X.] oder durch Rückgriff auf die zugrundeliegende [X.]estlegung vom 23. Januar 2008 mit geringem Aufwand aufgelöst werden.

[X.]rgänzend durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass dieser Umstand in anderen vor ihm anhängigen Beschwerdeverfahren nur vereinzelt beanstandet wurde und dass es nach Angaben der [X.] während der Datenerhebung insoweit nicht zu Nachfragen oder Korrekturen gekommen ist.

Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht möglichen [X.]ingabefehlern, die sich aus dieser Ungenauigkeit ergeben haben, keine größere Bedeutung zugemessen hat als möglichen [X.]lüchtigkeitsfehlern der beteiligten Unternehmen bei der [X.]ingabe der einzelnen Daten, die sich nie vollständig vermeiden oder aufklären lassen und die auch der Verordnungsgeber als hinnehmbar angesehen hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Datengrundlage durch diesen [X.]ehler insgesamt untauglich geworden wäre, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffenen eine umfassende [X.]insicht in das dem [X.]ffizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]insicht in Informationen, die von der [X.] erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. [X.]ine solche Zustimmung hat die [X.] nicht erteilt. Diese [X.]ntscheidung unterliegt, wie der Senat im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB bereits entschieden hat, nicht der gerichtlichen Nachprüfung in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO ([X.], Beschluss vom 2. [X.]ebruar 2010 - KVZ 16/09, [X.]/[X.] D[X.]-R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel).

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 [X.] ein Zwischenverfahren zur [X.]ntscheidung über eine Offenlegung der Daten anzuordnen.

Die in Rede stehenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die ihre Vergleichs- und [X.] der [X.] mitgeteilt haben.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, [X.]rtragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige [X.]ntwicklungs- und [X.]orschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2006, 1 BvR 2087/03 u.a., [X.]/[X.] D[X.]-R 1715 Rn. 87).

Die hier in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die [X.], also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des [X.] bewertet wird. Diese Daten sind nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.] nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Damit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 84 Abs. 2 [X.].

Das Beschwerdegericht ist zu der [X.]inschätzung gelangt, dass die Offenlegung dieser Daten zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung ist im [X.]rgebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die [X.]n Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben dürfen.

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich dies allerdings nicht aus § 31 Abs. 3 [X.]. Diese Vorschrift begründet keine besondere Pflicht zum Schutz von Betriebs- und [X.]. Sie dient im Wesentlichen der Klarstellung und soll zum Ausdruck bringen, dass die nach §§ 12 bis 15 [X.] ermittelten [X.], deren Veröffentlichung in § 31 Abs. 1 und 2 [X.] angeordnet wird, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen ([X.]. 417/07, [X.]3).

Dass die [X.]n grundsätzlich zum Schutz von Betriebs- und [X.] verpflichtet sind, ergibt sich indes schon aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 [X.] ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die [X.]insicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Auch in der Beschwerdeinstanz kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Offenlegung nur dann anordnen, wenn nach Abwägung aller Umstände des [X.]inzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner berücksichtigt, dass der [X.]ffizienzvergleich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers für alle Beteiligte (Netzbetreiber, Behörden, Netznutzer) transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als "black box" darstellen darf ([X.]. 417/07 (Beschluss), [X.]). Dies gilt, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, auch dann, wenn die [X.] die von ihr ermittelten Werte gemäß § 12 Abs. 5 [X.] an die für die [X.]estlegung der [X.]rlösobergrenze zuständige Landesregulierungsbehörde übermittelt. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang aber ebenfalls zu Recht in seine Bewertung eingestellt, dass die Landesregulierungsbehörde im Streitfall von einer in § 12 Abs. 5 [X.] ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und § 12 Abs. 5 [X.] eine Übermittlung der gesamten Datengrundlage gerade nicht vorsieht. Die Mitteilung der [X.] an die Landesregulierungsbehörde hat lediglich die Ausgangsdaten nach § 13 und § 14 [X.] - also Aufwands- und [X.] des jeweiligen Netzbetreibers, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen [X.]rgebnisse der für den [X.]ffizienzvergleich zulässigen Methoden - zu enthalten.

Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der [X.]inschätzung gelangt, dass eine Offenlegung der von den Unternehmen mitgeteilten und von der [X.] berücksichtigten Daten nicht geboten ist, um es der Betroffenen zu ermöglichen, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Allerdings steht außer Zweifel, dass sowohl der individuelle [X.] eines Netzbetreibers als auch die Auswahl und Gewichtung der zur [X.]rmittlung dieses Werts herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. [X.]ine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten - die die Betroffene nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht anstrebt - stünde aber mit dem Regelungskonzept der [X.] nicht in [X.]inklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] sieht vor, dass die [X.] die zur Durchführung des [X.] erforderlichen Daten durch [X.]inholung von Auskünften bei den Netzbetreibern erhebt. Hieraus kann zwar, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind. [X.]in System zur Sanktionierung unzutreffender Angaben oder eine umfassende Überprüfung der Angaben durch die [X.] oder durch Dritte sind in der [X.] aber nicht vorgesehen.

Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der Daten durch die [X.] oder die Gerichte vorzusehen. [X.]r durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich versehentlich unzutreffende [X.]inzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das [X.]rgebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Überprüfung nur dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht für geboten erachtet, um der Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihren [X.] anhand der für sie maßgeblichen Aufwands- und [X.] selbst zu berechnen.

Allerdings kann, wie auch die [X.] einräumt, ohne Offenlegung dieser Datengrundlage nicht überprüft werden, welcher [X.] sich ausgehend von den gemäß § 12 Abs. 5 [X.] mitzuteilenden Parametern für einen einzelnen Netzbetreiber ergibt, insbesondere weil der [X.] von den Werten derjenigen Unternehmen abhängt, die sich als die effizientesten erwiesen haben.

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] können die Angriffe der Betroffenen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor diesem Hintergrund nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Betroffene nicht darlegt, dass sich bei [X.]inhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für sie ein höherer [X.] ergeben würde. Wenn der Betroffenen zu Unrecht der Zugang zu Informationen verwehrt würde, die sie benötigt, um ihren [X.] zu berechnen, wäre die angefochtene [X.]ntscheidung der [X.] vielmehr schon dann aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich für die Betroffene bei ordnungsgemäßem Verfahren ein höherer [X.] ergäbe.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Versagung eines [X.]insichtsrechts für die Betroffene aber auch unter diesem Aspekt rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihren [X.] selbst zu berechnen, steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der [X.] oder zu höherrangigem Recht. Die Betroffene hat diese [X.]inschränkung rechtlich hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz des [X.] zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des [X.] und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, dass auch die Kenntnis der Datengrundlage allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die der [X.]rmittlung eines individuellen [X.] zugrundeliegenden Rechenschritte auf ihre formale Richtigkeit, also auf Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Rechenmodell zu überprüfen. Dass bei diesem formalen Rechenvorgang [X.]ehler unterlaufen, erscheint eher fernliegend. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht mangels konkreter Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Berechnung im [X.]inzelfall sprechen könnten, einen weiteren Aufklärungsbedarf insoweit verneint hat. Das von der Betroffenen geltend gemachte Interesse, die Daten einzusehen, um nach solchen Anhaltspunkten zu suchen, hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als ausreichend angesehen, um die damit verbundene Offenlegung von [X.] zu rechtfertigen.

[X.]benfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage nicht für geboten gehalten, um die Richtigkeit des der Berechnung zugrunde liegenden [X.] überprüfen zu können.

Die theoretische Möglichkeit, dass sich auf der Grundlage der erhobenen Daten weitere Modelle als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und deshalb zur Durchführung des [X.] geeignet erweisen könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als nicht ausreichend für einen [X.]ingriff in das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen angesehen. Die von der [X.] getroffene Auswahl könnte sich unter diesem Aspekt allenfalls dann als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn sie bei ihrer Auswahlentscheidung durch das Datenmaterial nahegelegte Alternativen nicht in Betracht gezogen hätte. Auch insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Anhaltspunkte für weitere Angriffspunkte gegen von der [X.] gewählte methodische Ansätze ergeben könnten, nicht aus, um eine Offenlegung der Daten und die verbundenen Nachteile für die anderen beteiligten Unternehmen als angemessen erscheinen zu lassen.

Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsfehler hindeuten könnten, zeigt die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf, obwohl sie anführt, der [X.]ffizienzvergleich sei durch ein unter anderem vom Bundesverband der deutschen [X.]nergie- und Wasserwirtschaft e.V. beauftragtes Unternehmen nachgebildet worden, das hierbei 85 % aller von der [X.] in den [X.]ffizienzvergleich einbezogenen Strom- und Gasnetze habe berücksichtigen können. Die [X.]rgebnisse dieses Gutachtens (Benchmarking Transparenz 2008) können zwar schon wegen der unterschiedlichen Datengrundlage nicht in allen Details mit den [X.]rgebnissen der [X.] übereinstimmen. Dennoch eröffnete das Gutachten der Betroffenen die Möglichkeit, ihren Vortrag näher zu [X.]. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil das Gutachten sich auch mit den von der [X.] gewählten methodischen Ansätzen befasst und zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass das letztlich gewählte Modell "vergleichsweise gut abschneidet" (S. 29 oben).

[X.]ür die von der Betroffenen hilfsweise begehrte Offenlegung der Datengrundlage ohne Benennung der jeweiligen Unternehmen gilt nichts anderes.

Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen [X.]eststellungen des [X.] wäre auch bei einer Anonymisierung der Datensätze deren Zuordnung zu dem jeweiligen Unternehmen im Regelfall möglich. Angesichts dessen ist eine anonymisierte Offenlegung der Daten nicht anders zu beurteilen als eine Offenlegung unter ausdrücklicher Benennung der Unternehmen.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch von der Anordnung einer Offenlegung der Daten gegenüber einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen abgesehen.

[X.]ine Beweisführung auf diesem Weg schafft nach der Rechtsprechung des [X.] keine geeignete Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts. Die [X.]inschaltung von Sachverständigen enthebt den [X.] nicht der Pflicht, sich hinsichtlich des Sachverhalts und der [X.]rgebnisse des Gutachtens eine eigene Überzeugung zu bilden. Daher dürfen gutachterliche [X.]rgebnisse nicht ungeprüft der gerichtlichen [X.]ntscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem würde das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verkürzt. [X.]ine [X.]inschränkung rechtlichen Gehörs nimmt die Rechtsordnung zwar in einer Reihe von [X.]ällen in Kauf - so etwa im Strafverfahrens- oder Ordnungsrecht -, wenn aufgrund besonderer [X.]vorbehalte ohne Beteiligung der Betroffenen entschieden wird, aber doch nur mit der Maßgabe, dass die Tatsachenbeurteilung durch den [X.] erfolgt ([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 1715 Rn. 108 f.).

Im vorliegenden Zusammenhang kommt eine Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen danach nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht müsste die Schlussfolgerungen des Sachverständigen einer eigenen Würdigung unterziehen. Hierzu müsste es die zugrundeliegenden Tatsachen überprüfen und den Beteiligten rechtliches Gehör einräumen. Damit würden die Daten letztendlich doch den Beteiligten zugänglich.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenlegung der Datengrundlage schließlich auch nicht nach § 73 Abs. 1 [X.] oder Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

Das in § 73 Abs. 1 [X.] normierte [X.]rfordernis, wonach die [X.] ihre [X.]ntscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der [X.]ntscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu [X.]/[X.]/Werk, [X.]nergierecht, 76. [X.]rgänzungslieferung, § 73 [X.] Rn. 12; [X.]/Mestmäcker/[X.], 4. Auflage, § 61 GWB Rn. 7, je mwN). Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen [X.]rwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen [X.]ntscheidung ergibt.

Im vorliegenden Zusammenhang sind, wie oben im [X.]inzelnen dargelegt wurde, keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die es aus rechtlichen Gründen als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der [X.] getroffenen Auswahlentscheidung bei der Konzeption und Durchführung des [X.] die dabei verwendete Datengrundlage im Detail zu betrachten. Angesichts dessen war auch die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, diese Datengrundlage in der mit der Beschwerde angefochtenen [X.]ntscheidung offenzulegen.

[X.]ine weitergehende Überprüfungspflicht des [X.] ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Regelung in § 84 Abs. 2 [X.] dient ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu [X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden [X.], insbesondere dem Schutz von Betriebs- und [X.] andererseits. Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. [X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 1715 Rn. 98). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach [X.]allkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an [X.] auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen ([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 1715 Rn. 116).

Kommt der Tatrichter in rechtsfehlerfreier Anwendung dieser Grundsätze zu dem [X.]rgebnis, dass die Offenlegung von Betriebs- oder [X.] oder die Durchführung eines Zwischenverfahrens darüber nicht geboten ist, können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keine weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzustellen ([X.] [X.]/[X.] D[X.]-R 1715 Rn. 120).

Im Streitfall ist die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage von § 84 Abs. 2 [X.] vorgenommene Abwägung aus den oben aufgeführten Gründen auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die Vorschrift Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Angesichts dessen liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor.

Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht auch einen Verstoß gegen die in § 67 Abs. 1 [X.] normierte [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

Gemäß § 67 Abs. 1 [X.] hat die [X.] den Beteiligten vor [X.]rlass einer [X.]ntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte ([X.], Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, [X.][X.] 101, 397 Rn. 29) - Recht jedes [X.]inzelnen, vor einer [X.]ntscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um [X.]influss auf das Verfahren und dessen [X.]rgebnis nehmen zu können. Danach muss der betroffene Netzbetreiber schon vor einer [X.]ntscheidung über die [X.]estlegung der [X.] nach der [X.] erkennen können, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die [X.] ausgeht.

Diesen Anforderungen wird das von der Landesregulierungsbehörde gewählte Verfahren gerecht. Diese hat der Betroffenen vorab einen [X.]ntscheidungsentwurf übersandt, dessen Inhalt - abgesehen von auf [X.]inwendungen der Betroffenen hin vorgenommenen Änderungen - im Wesentlichen mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids übereinstimmt.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte die Landesregulierungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium die Datengrundlage des [X.] nicht offenzulegen. [X.]ine Offenlegung dieser Daten war, wie oben im [X.]inzelnen dargelegt wurde, weder im angefochtenen Bescheid noch im Beschwerdeverfahren geboten. Sie war aus denselben Gründen auch nicht vor [X.]rlass der angefochtenen [X.]ntscheidung veranlasst.

Jedenfalls im [X.]rgebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des [X.] der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 [X.] abgelehnt.

Der hohe Anteil von groß dimensionierten Niederdruckleitungen und die hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die nach dem Vorbringen der Betroffenen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgung in der Vergangenheit (bis 1978) mit Stadtgas erfolgte, stellen keine Besonderheiten der Versorgungsaufgabe dar.

Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die [X.]läche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die [X.], sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren [X.]influss hat ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - [X.] 88/10, [X.], 22 Rn. 59 - [X.]).

Die hier in Rede stehenden Besonderheiten in der Beschaffenheit des von der Betroffenen betriebenen Netzes gehören nicht zu diesen Parametern. Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen [X.]influss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb von zwei [X.]n überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren [X.]influss hatte. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, ist nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bereinigung des [X.].

Der von der Betroffenen als City-[X.]ffekt bezeichnete Umstand, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen ([X.], [X.], 22 Rn. 72 f. - [X.]). Im Streitfall ist eine Bereinigung des [X.] jedoch ausgeschlossen, weil dieser Umstand nicht zu einer [X.]rhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt.

Wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat, können einzelne Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nur dann zu einer Bereinigung des [X.] führen, wenn sie jeweils für sich gesehen zu Mehrkosten führen, die oberhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden [X.]assung normierten Schwelle von drei Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ermittelten Kosten liegen. Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, [X.] ([X.], [X.], 22 Rn. 84 - [X.]).

Im Streitfall führt das hohe Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten nach dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten Vorbringen der Betroffenen zu Mehrkosten, die deutlich unterhalb des Schwellenwerts liegen.

[X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können geltend gemachte Mehrkosten, die auf anderen, nach Auffassung der Betroffenen ebenfalls durch die Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur bedingten Nachteilen beruhen, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. [X.]ine städtische Versorgungsstruktur ist für sich genommen noch keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Die Betroffene ist nicht die einzige am [X.]ffizienzvergleich beteiligte [X.], deren Versorgungsgebiet eine Stadt umfasst. Als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommen nur konkrete Umstände in Betracht, die den einzelnen Netzbetreiber in besonderer Weise betreffen. [X.]inen solchen Umstand bildet im vorliegenden Zusammenhang allenfalls das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten.

[X.]ntgegen der Auffassung des [X.] ist der Umstand, dass die Betroffene bei der [X.]rhebung der Daten für den [X.]ffizienzvergleich Leitungen mit dem Nenndurchmesser [X.] wegen irreführender Beschriftung der [X.]ingabemasken der [X.] zugeordnet hat, nicht völlig bedeutungslos. [X.]r muss vielmehr dazu führen, dass der [X.] für die Betroffene auf der Basis der für ihr Netz zutreffenden Angaben neu zu berechnen ist.

Nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Beschwerdevorbringen hat die Betroffene aufgrund der irreführenden Angaben in den [X.]ingabemasken Leitungen mit einer Länge von 50,99 km fehlerhaft nicht der [X.], sondern der [X.] zugeordnet und die [X.] hat den [X.] der Betroffenen auf der Basis dieser [X.]ingabe ermittelt.

Mangels abweichender tatsächlicher [X.]eststellungen des [X.] ist dieser Vortrag der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der für die Betroffene ermittelte [X.] fehlerhaft. [X.]r muss auf der Basis der zutreffenden Werte erneut berechnet werden.

[X.]in für einen einzelnen Netzbetreiber ermittelter [X.] ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn er auf fehlerhaften Angaben des Netzbetreibers zu den für den [X.]ffizienzvergleich relevanten Parametern beruht.

Wie bereits oben (3.b) und 4.b)[X.])) ausgeführt wurde, hat der Verordnungsgeber im Interesse der Praktikabilität davon abgesehen, die Angaben der einzelnen Netzbetreiber zu den für den [X.]ffizienzvergleich maßgeblichen Parametern einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Mit diesem methodischen Ansatz wäre es, wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend geltend gemacht hat, nicht vereinbar, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des [X.] ohne weiteres korrigieren könnte. Der Netzbetreiber muss sich vielmehr im Interesse der [X.]inheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen.

[X.]ine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn eine [X.]ehleingabe durch irreführende Beschriftung von [X.]ingabemasken verursacht worden ist.

Wenn die [X.] in Ausübung der ihr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] zustehenden Befugnisse zur [X.]rhebung der für den [X.]ffizienzvergleich benötigten Daten standardisierte [X.]ingabemasken vorgibt, hat sie diese so auszugestalten, dass sie einem sorgfältig und gewissenhaft handelnden Netzbetreiber eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügte die [X.]ingabemaske für Leitungen der [X.] nicht, weil diesen nach der Beschriftung dieser Maske auch Leitungen mit dem Nenndurchmesser [X.] und da 225 zugeordnet werden konnten.

Aufgrund dieser fehlerhaften Gestaltung ist die [X.] gehalten, der Betroffenen eine Korrektur der dadurch verursachten [X.]ehleingaben zu ermöglichen und den individuellen [X.] der Betroffenen durch die [X.] neu berechnen zu lassen.

Dass die Betroffene durch einen Vergleich der beiden [X.]ingabemasken selbst hätte erkennen können, dass die Beschriftungen für die Durchmesserklassen [X.] und [X.] widersprüchlich waren, und dass sie diesen Widerspruch durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende [X.]estlegung oder durch Rückfrage bei der [X.] hätte auflösen können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der genannte Umstand mag dazu führen, dass die Betroffene ihre [X.]ehleingabe zu einem nicht unerheblichen Anteil mitverursacht hat. Damit wird der Verursachungsanteil der [X.] aber nicht bedeutungslos. Die elektronische Abfrage der Daten mit Hilfe von standardisierten [X.]ingabemasken diente dem Zweck, den Aufwand zur [X.]rhebung der Daten für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Angesichts dessen war ein Netzbetreiber nicht gehalten, im Detail zu überprüfen, ob der Inhalt der [X.]ingabemasken mit den dafür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in [X.]inklang steht. Deshalb fällt ein [X.]ingabefehler, der darauf beruht, dass eine einzelne [X.]ingabemaske nicht aus sich heraus verständlich ist, jedenfalls auch in den Verantwortungsbereich der [X.].

§ 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht einer erneuten Berechnung des [X.] nicht entgegen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] bleibt der [X.]ffizienzvergleich von nachträglichen Änderungen des nach § 6 [X.] ermittelten [X.], die sich aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher [X.]ntscheidungen ergeben, unberührt. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es nicht um eine Änderung des [X.] geht, sondern um eine Berichtigung eines [X.]s. Unabhängig davon steht die Vorschrift auch ihrem Sinn und Zweck nach der Neuberechnung eines individuellen [X.] aufgrund berichtigter Ausgangswerte in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht entgegen.

Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll sichergestellt werden, dass der [X.]ffizienzvergleich nicht [X.] wiederholt werden muss, wenn sich für ein einzelnes Unternehmen aufgrund einer gerichtlichen [X.]ntscheidung Änderungen bei der Kostenbasis ergeben ([X.]. 417/07 (Beschluss) S. 6). Diese [X.]rwägung bezieht sich auf den vorgesehenen [X.]ffizienzvergleich insgesamt, also die [X.]ntwicklung eines Modells entsprechend den Vorgaben in § 12 und Anlage 3 [X.] zur [X.], und die darauf beruhende [X.]rmittlung der [X.] für alle am Vergleich beteiligten Netzbetreiber. Hätte die nachträgliche Änderung einzelner in die Datenbasis eingeflossener Werte eine erneute Durchführung all dieser Schritte zur [X.]olge, so würde jede [X.]inzelentscheidung einen erheblichen [X.]olgeaufwand mit sich bringen. Dieser Aufwand erscheint in der Regel verzichtbar, weil Änderungen bei der Kostenbasis eines einzelnen Netzbetreibers typischerweise nicht zu wesentlichen Änderungen in der Datenbasis und damit zu einer Änderung der [X.] der übrigen Netzbetreiber führen.

[X.]ür denjenigen Netzbetreiber, dessen Ausgangswerte aufgrund besonderer Umstände zu korrigieren sind, greift diese [X.]rwägung nicht. [X.]ür dieses Unternehmen ergibt sich schon dann eine wesentliche Änderung des [X.], wenn sich die individuellen Ausgangswerte in wesentlichem Umfang geändert haben, auch wenn dies ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Datenbasis insgesamt geblieben ist. Deshalb ist für den von der Änderung betroffenen Netzbetreiber der [X.] - auf der Grundlage der für alle Netzbetreiber herangezogenen Datenbasis - erneut zu berechnen, wenn sich herausstellt, dass bei der ursprünglichen Berechnung aufgrund eines [X.]ehlers der [X.] unzutreffende Werte für die [X.] herangezogen worden sind.

[X.]ine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist nicht geboten. Die Landesregulierungsbehörde kann zusammen mit der [X.] die gebotene Neuberechnung des [X.] aufgrund der [X.]ntscheidung des Senats vornehmen, ohne dass es weiterer gerichtlicher Tatsachenfeststellungen bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Bei der [X.]estsetzung des [X.] hat der Senat den Betrag zugrunde gelegt, um den sich die [X.] für die erste [X.] erhöhen würden, wenn der [X.] der Betroffenen 100 % betragen würde.

Meier-Beck                   Strohn                        Grüneberg

                   Bacher                   Deichfuß

Meta

EnVR 12/12

21.01.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Stuttgart, 19. Januar 2012, Az: 202 EnWG 8/09, Beschluss

§ 12 Abs 1 Anl 3 ARegV, §§ 12ff ARegV, § 15 Abs 1 ARegV, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 ARegV, § 84 Abs 2 S 4 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. EnVR 12/12 (REWIS RS 2014, 8605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8605

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Referenzen
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2 BvR 1444/00

6 C 11/10

1 BvR 321/96

1 BvR 167/87

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