Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZB 29/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2255

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr durch einen Inkassodienstleister bei Vollstreckungsbescheiden


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 4 des [X.] vom 10. September 2020 - 304 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 32,61 € nebst Zinsen und Kosten.

2

Zu diesem Zweck hat die Gläubigerin, vertreten durch die in das [X.] eingetragene [X.] (im Folgenden: [X.]), bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung von Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Bank im vereinfachten Verfahren "gemäß § 829a ZPO" beantragt. Die [X.] hat den Antrag auf elektronischem Weg mit digitaler Signatur an das elektronische [X.] übermittelt und ihm unter anderem eine elektronische Ablichtung des Vollstreckungsbescheids sowie eine elektronische Ablichtung einer privatschriftlichen Vollmachtsurkunde der Gläubigerin zugunsten der [X.] beigefügt. Letztere enthält einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Beglaubigungsvermerk eines Notars, mit dem dieser die Übereinstimmung des ihm in Urschrift vorliegenden Dokuments mit den in der Datei enthaltenen Bilddaten beglaubigt.

3

Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 829a ZPO zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 10. September 2020 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege des vereinfachten [X.] bei [X.] gemäß § 829a ZPO weiter.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei unvollständig und damit unzulässig, weil ihm keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beigefügt gewesen sei.

6

Für die durch die [X.] vertretene Gläubigerin sei die Möglichkeit eines vereinfachten [X.] bei [X.] nach § 829a ZPO nicht eröffnet. Die dort geregelte Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung ohne Übermittlung einer Titelausfertigung habe unter anderem zur Voraussetzung, dass die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben sei, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei von Bevollmächtigten jedoch eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nur wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete, sei das Gericht nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen gehalten, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Daraus folge, dass das vereinfachte Verfahren nach § 829a ZPO ohne Übermittlung einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids im Ergebnis nur den Gläubigern selbst und Rechtsanwälten zur Verfügung stehe. Inkassodienstleister als Bevollmächtigte seien hiervon ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin komme eine einschränkende Auslegung des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO dahingehend, dass mit "andere Urkunden" nicht die Vollmacht gemeint sei, nicht in Betracht.

7

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im vereinfachten Vollstreckungsverfahren gemäß § 829a ZPO zu Recht zurückgewiesen.

9

Die Möglichkeit des vereinfachten [X.] bei [X.] gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.

Nach § 829a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO entbehrlich. Danach setzt der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei [X.] unter anderem voraus, dass die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

a) § 80 ZPO bestimmt, dass der Nachweis der Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten zu führen ist. Diese allgemeine Vorschrift gilt grundsätzlich auch im Vollstreckungsverfahren (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., vor § 704 Rn. 5), mithin auch bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsgericht.

aa) Tritt im Vollstreckungsverfahren nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, ist das Gericht gemäß § 88 Abs. 2 ZPO stets zu einer Prüfung der Vollmacht von Amts wegen verpflichtet.

Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2019 - 5 [X.]/19, zfm 2019, 235, juris Rn. 6 f. mit zustimmender Anmerkung von [X.], zfm 2019, 236; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 6) besteht diese Verpflichtung nicht nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung rechtfertigen. Allerdings hat der [X.] zu § 56 ZPO entschieden, dass das Gericht zu einer Überprüfung der dort genannten Prozessvoraussetzungen der Prozess- und Parteifähigkeit von Amts wegen erst dann verpflichtet ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen bestehen. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach der Lebenserfahrung grundsätzlich von der Partei- und Prozessfähigkeit einer Partei ausgegangen werden kann und diesbezügliche Störungen Ausnahmeerscheinungen sind, für die deshalb Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 94, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 22. Dezember 1982 - [X.], [X.]Z 86, 184, juris Rn. 21; Urteil vom 4. Februar 1969 - [X.], NJW 1969, 1574, juris Rn. 15). Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf § 88 Abs. 2 ZPO übertragen werden. Vielmehr kann die Frage, welche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer gesetzlich angeordneten Amtsprüfung bestehen, nicht losgelöst von dem zu überprüfenden Merkmal beantwortet werden. Da für die Bevollmächtigung einer als Vertreter auftretenden Person - anders als für die Partei- und Prozessfähigkeit - kein Erfahrungssatz streitet, besteht insoweit stets - auch ohne Anhaltspunkte für einen Mangel der Vollmacht - die Verpflichtung zur Überprüfung von Amts wegen.

Gemäß § 80 ZPO muss das Gericht daher, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, von Amts wegen die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (§ 126 BGB) verlangen, weil es die Überzeugung vom Bestand der Vollmacht auf andere Weise nicht ordnungsgemäß gewinnen kann (im Ergebnis ebenso [X.] ZPO/Piekenbrock, Stand: 1. Juli 2021, § 88 Rn. 10; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 88 Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO, 18. Aufl., § 88 Rn. 7; Burgermeister in [X.]/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 88 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 2 W 143/75, [X.] 1976, 101, 102; [X.], Beschluss vom 19. Juni 1979 - 3 WF 256/79, [X.] 1979, 430; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 - 705 M 55855/10, NJW 2010, 3313, juris).

bb) Für einen vom Gläubiger bevollmächtigten Inkassodienstleister gilt im Rahmen von §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO nichts anderes als für sonstige nichtanwaltliche Vertreter.

Der Wortlaut des § 88 Abs. 2 ZPO sieht eine Ausnahme nur für Rechtsanwälte vor, deren Vollmacht danach nur auf Rüge zu überprüfen ist, § 88 Abs. 1 ZPO. Dies ist Ausdruck des gesteigerten Vertrauens in die Berufsträger als Organe der Rechtspflege (vgl. z.B. [X.] ZPO/Piekenbrock, Stand: 1. Juli 2021, § 88 Rn. 1).

Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2 ZPO für Inkassodienstleister im Wege einer analogen Anwendung kommt nicht in Betracht, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke nicht festgestellt werden kann. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2007 S. 2840 ff.) in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO den [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) auch die Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 835 ZPO eingeräumt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war für die Neuregelung maßgebend, dass der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelmäßig in einem formalisierten Verfahren erfolgt und es hierfür der besonderen Kenntnisse eines Rechtsanwalts nicht bedarf (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO schlichtweg übersehen haben müsse (so aber [X.], [X.] 2018, 201, 202). Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 79 ZPO auch die Vorschrift des § 80 ZPO novelliert und in diesem Zusammenhang § 88 ZPO bewusst unverändert gelassen, um insgesamt eine in allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen "übereinstimmende Vorschrift zum Nachweis der Bevollmächtigung und zum Verfahren bei [X.]" zu schaffen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Der Gesetzgeber hat mithin im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von [X.] nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO davon abgesehen, diese im Rahmen ihres [X.] entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 26 M 12276/08, [X.] 2009, 113, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 1 M 1611/09, juris Rn. 23 f.; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 - 705 M 55855/10, NJW 2010, 3313, juris Rn. 5; [X.], Beschluss vom 4. Juni 2013 - 1 M 4475/13, BeckRS 2013, 23057, juris Rn. 11).

b) Da ein bevollmächtigter Inkassodienstleister, der für den Gläubiger als dessen Vertreter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO seine Vollmacht nachweisen und diese schriftlich zu den Gerichtsakten einreichen muss, scheitert der vereinfachte Vollstreckungsantrag nach § 829a ZPO an der Notwendigkeit der Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids gemäß § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass mit "anderen Urkunden" nicht die Vollmacht oder jedenfalls nicht die einem Inkassodienstleister erteilte Vollmacht gemeint ist.

aa) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung des § 829a ZPO ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine dahingehende Einschränkung rechtfertigen.

Auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 829a ZPO im Rahmen des [X.] in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 ([X.] I 2009, [X.] ff.) und der sich aus ihnen ergebende Sinn und Zweck der Regelung führen nicht zu der von der Rechtsbeschwerde für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsgerichts im vereinfachten Antragsverfahren gemäß § 829a ZPO und die damit verbundenen Risiken für den Schuldner den Anwendungsbereich dieser Regelung bewusst eng gefasst und auf bestimmte Fallgestaltungen begrenzt hat (BT-Drucks. 16/10069, [X.]). So ist der vereinfachte Vollstreckungsantrag nur bei [X.], die einer Klausel nicht bedürfen, und nur bei titulierten, fälligen Geldforderungen von nicht mehr als 5.000 € zulässig; zudem darf die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben sein, vgl. § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Lediglich in diesen Fallgestaltungen genügt es, wenn der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als Dokument beifügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des [X.] noch besteht, § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZPO. Missbrauchsmöglichkeiten sind hierbei nicht von der Hand zu weisen (kritisch daher Mroß, [X.] 2018, 1, 2; [X.], [X.] 2019, 69, 71 f.), weshalb der Gesetzgeber zum Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung in Zweifelsfällen eine Nachweispflicht des Gläubigers vorgesehen hat, § 829a Abs. 2 ZPO (BT-Drucks. 16/10069, [X.]). Aus diesen Gründen ist im Grundsatz eine restriktive, am Wortlaut orientierte Auslegung geboten, die die Anwendung des vereinfachten [X.] bei [X.] gemäß § 829a ZPO auf die dort ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen beschränkt. Ist dagegen eine weitergehende gerichtliche Prüfung anhand von Urkunden veranlasst, scheidet die Anwendung des § 829a ZPO aus. Eine solche weitergehende, von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Prüfung ist nach den Vorgaben der §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO aber auch in Bezug auf die Vollmacht veranlasst, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

bb) Für Inkassodienstleister gilt insoweit nichts anderes. Aus dem Umstand, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des vereinfachten [X.] bei [X.] gemäß § 829a ZPO für vom Gläubiger bevollmächtigte Inkassodienstleister ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich thematisiert worden ist, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine auf diese Personengruppe bezogene einschränkende Auslegung des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Umstand, dass der Gesetzgeber den [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach §§ 829, 835 ZPO eingeräumt hat, diesen gerade nicht zu Änderungen in Bezug auf die Überprüfung der Vollmacht gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO veranlasst. Auch in Bezug auf den vereinfachten Vollstreckungsantrag gemäß § 829a ZPO hat der Gesetzgeber keine Regelung in Bezug auf den Nachweis der Vollmacht getroffen, ohne dass Sinn und Zweck dieser Regelung eine Abweichung von der aus oben genannten Gründen gebotenen restriktiven, am Wortlaut orientierten Auslegung in Bezug auf Inkassodienstleister gebieten. Danach ist es vielmehr vom Gesetzeszweck gedeckt, den vereinfachten Vollstreckungsantrag bei [X.] auf Gläubiger zu beschränken, die selbst handeln oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, welcher nach der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO als Organ der Rechtspflege ein größeres Vertrauen als andere Bevollmächtigte - Inkassodienstleister eingeschlossen - genießt und dessen Bevollmächtigung daher seitens des Gerichts grundsätzlich nicht gesondert zu überprüfen ist.

Es obliegt daher der Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der vereinfachten elektronischen Antragstellung gemäß § 829a ZPO verbundenen Erleichterungen durch eine entsprechende Regelung gegebenenfalls auf andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte zu erstrecken. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber an anderer Stelle bereits eröffnet. So hat er für das Mahnverfahren, abweichend von den allgemeinen Vorschriften der §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO, geregelt, dass es eines Nachweises der Vollmacht nicht bedarf und der Bevollmächtigte lediglich seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern hat, § 703 ZPO. Eine vergleichbare Regelung ist im Zusammenhang mit der Einführung des § 829a ZPO indes unterblieben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

        

Halfmeier     

        

[X.]

        

Sacher     

        

Borris     

        

Meta

VII ZB 29/20

29.09.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 10. September 2020, Az: 304 T 14/20

§ 80 ZPO, § 88 Abs 2 ZPO, § 754a ZPO, § 829a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 835 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2021, Az. VII ZB 29/20 (REWIS RS 2021, 2255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2255

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