Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15853

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217BVZR188.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der [X.], die einen für ungültig erklärten Beschluss der [X.] über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der [X.] ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.
[X.] § 49a
Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der [X.] auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des §
49a Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] und des §
49a Abs. 2 [X.] zu beachten.

[X.], Beschluss vom 9. Februar 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die
Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem
Urteil der 17.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In
der Ei-gentümerversammlung vom 5. August 2014 beschlossen die Wohnungseigen-tümer
u.a. die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011. Dagegen haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie beanstanden,
dass die Darstellung der Ge-samtausgaben und -einnahmen, der Instandhaltungsrücklage und der Konten-entwicklung in den Jahresabrechnungen
nicht nachvollziehbar sei. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger
hat das [X.]
-
3 -

richt das Urteil geändert und die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für ungültig erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungs-beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß §

a)
Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers
an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die-ses
Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirt-schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedesen entspricht der gemäß §
49a [X.] bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. [X.] 2016 -
V [X.], [X.], 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012
-
V [X.], [X.], 224 Rn. 4).
b) Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche [X.] der [X.], die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger
entfallenden Anteil. Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klagenden Wohnungseigen-tümers
im umgekehrten Fall, wenn also die Anfechtungsklage
gegen den [X.]
der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der [X.] abgewiesen wird. Sie bestimmt
sich
bei einer einschränkungslosen An-2
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4
-
4 -

fechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers
an dem Gesamtergebnis der Abrechnung,
und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler
der Abrechnung bemängelt
(vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012
-
V [X.], [X.], 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, [X.] vom 18. September 2014 -
V [X.], [X.], 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositonen beschränkten Anfech-tungsklage: Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
V
[X.], [X.] 2015, 466 Rn.
11).
c) Daran gemessen sind die Beklagten durch die Entscheidung des Be-rufungsgerichts mit mehr als

beschwert.
Die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 sind darin insgesamt für ungültig erklärt worden.
Ausgehend von den Nennbeträgen
von
zusammen

ergibt sich
nach Abzug der
auf die Kläger entfallenden Anteile
von zusammen ein darüber liegender Betrag.
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-hen.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf 50
% des Inte-resses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen.
Dieses hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, 5
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5 -

ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositi-onen wendet (zur Streitwertfestsetzung in diesem Fall: Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 466 Rn. 17) oder gegen die gesamte Abrechnung. Stützt der
klagende Wohnungseigentümer -
wie hier -
die [X.] den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmi-gung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a
Abs. 1
Satz 2 und 3 [X.] und des § 49a Abs. 2 [X.] zu beachten.
a) Allerdings hat der Senat den Geschäftswert einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Genehmigung der Jahresrechnung richtete, in der Vergan-genheit auf 30
% des Nennbetrages der Abrechnung festgesetzt (Beschluss vom 27. September 2007 -
V [X.], NJW 2007, 3492 Rn. 16). Maßgeblich war damals allerdings nicht § 49a [X.], sondern § 48 WEG idF vom 24. Juni 1994. Danach war der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen; er war jedoch zu reduzieren, wenn die auf dieser Grundlage berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis standen (§
48 Abs. 3 Satz 2 WEG aF).
b) Die überwiegende
Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur hält es auch nach der Einführung des
§ 49a Abs. 1 [X.]
durch das Gesetz zur Ände-rung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.] I, Seite 370)
für geboten, das Interesse der Parteien an der Ent-scheidung
über die Anfechtung
des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung
mit einem Bruchteil des Nennbe-trags
der Abrechnung zu bemessen.
Dessen Höhe bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen 9
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-
6 -

die Jahresabrechnung insgesamt, sei das
Gesamtinteresse regelmäßig mit 20
% bis 25 % des [X.] zu bewerten ([X.], [X.] 2014, 467; [X.], [X.], 457; [X.], 457; [X.], [X.], 56; [X.], [X.], 663; Suilmann
in Jennißen, WEG, 5. Aufl., §
49a [X.] Rn. 16). Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Eigeninteresse des [X.] zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibenden Gesamtvolumens
zu ermitteln (sog. [X.] Formel; vgl.
[X.], [X.], 873).
c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die [X.]anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem
Nennbetrag zu bestimmen
(so
auch
KG,
[X.], 230 mwN; [X.], [X.], 887; Hügel/[X.], WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91). Der Schutz der Parteien vor einem zu hohen, außer Verhältnis zu ihren subjektiven Interessen stehenden Streitwert erfordert nach geltender
Rechtslage nicht mehr eine prozentuale Reduzierung des Nennbetrages der Jahresabrechnung. Der Gesetzgeber hat diesen Aspekt und die Rechtsprechung des [X.] dazu ([X.] 85, 337) gesehen und ihm dadurch Rechnung getragen, dass er den Streitwert auf 50 % des [X.] (§ 49a Abs. 1 Satz 1 [X.]) und auf das Fünffache des Eigeninteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.]) sowie auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums (§ 49a Abs.
1 Satz 3 [X.]) begrenzt hat (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41 f.). Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist daher weder geboten noch erfor-derlich. Sie liefe auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider, das [X.] durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalku-lierbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/887,
S. 40).
d) Das Gesamtinteresse der Parteien ist hier (Nennbe-trag der Jahresabrechnungen) zu bemessen. Der Streitwert beträgt 50
% hier-11
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7 -

von, also 23.462,33

Dieser Betrag unterschreitet weder das Interesse
der Kläger an der Entscheidung
noch übersteigt er das Fünffache des Wertes ihres Interesses (§ 49a Abs. 1 Satz 2
und
Satz 3, § 49a Abs. 2
[X.]).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
6 C 8/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
17 S 303/15 -

Meta

V ZR 188/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16 (REWIS RS 2017, 15853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15853

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I-18 W 23/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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V ZR 188/16

V ZR 86/16

V ZB 211/11

V ZB 282/11

V ZR 290/13

V ZB 198/14

6 C 8/14

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