Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 101/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1a Satz
1, §
430 Abs.
1 StPO einstimmig be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
November 2011 wird
a)
von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Mobiltelefone und SIM-Karten abgesehen und die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] hinsichtlich der vorbezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Mobiltelefonen und SIM-Karten angeordnet.
1
-
3
-
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Re-vision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeän-dert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des
Urteils keinen durch-greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und
4 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9.
Mai 2012 hat dem Senat bei [X.] Entscheidung vorgelegen.
[X.] [X.]Schäfer
Mayer Menges
2
3
4
5
Meta
10.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 3 StR 101/12 (REWIS RS 2012, 6528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6528
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.