Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VIII ZR 276/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8457

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 276/12
vom

5.
Februar
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. Februar
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und [X.], den

Richter Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten
durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, inwieweit eine Un-terabteilung eines eingetragenen Vereins ihrerseits als (nichtrechtsfähiger) Ver-ein einzustufen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht entscheidungserheblich. Denn der Klä-gerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen
Kaufpreises für die
von ihm bestellten Fußballtrikots
auch dann zu, wenn es sich bei der Fußballabteilung des [X.]

, wie die Revision geltend macht, nicht um einen nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des §
54 BGB handelt. Denn auch in diesem Fall ist
der
Beklagte
der Klägerin -
gemäß
§
179 BGB analog
-
zur Zahlung verpflichtet. §
179 BGB sieht im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in frem-dem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Nach der Rechtsprechung des [X.] findet diese Vorschrift
deshalb
ent-sprechende Anwendung, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person
oder namens einer noch zu [X.], aber später nicht benannten Person abschließt ([X.], Urteile vom
1
-
3
-
8.
Juli 1974 -
II ZR 180/72, [X.]Z 63, 45, 48
f.;
vom 20. Oktober 1988 -
VII ZR 219/87, [X.]Z 105, 283, 285
f.; vom 20. März 1995 -
II ZR 205/94, [X.]Z 129, 136, 149 f.; vom 21. Juli 2005 -
IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585 unter II
1).
Ein solcher
Fall liegt auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselb-ständigen Abteilung eines rechtsfähigen Vereins
auftritt, die
als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte den
restlichen Kaufpreis
für die von ihm bestellten Trikots an die Klägerin zu zahlen hat. Dabei konnte es offen lassen, ob die Bestellung des
Beklagten im Namen des Vereins oder im Namen der Fußballabteilung erfolgt ist. Im ersten
Fall haftet der Beklagte nach §
179 Abs. 1 BGB, weil er für den Verein keine Vertretungsmacht besaß, im zweiten Fall nach § 54 Satz 2 BGB
(falls es sich bei der Fußballabteilung um einen nichtrechtsfähigen
Verein innerhalb des [X.]

handelt) oder nach §
179
Abs. 1
BGB analog
(falls die Fußballabteilung nur ein unselbständiger Teil des [X.]

ist). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass der [X.]

seinen Unterabteilungen regelmäßig finanzielle Mittel zur [X.] für deren Zwecke
zur Verfügung stellt, keine Vollmacht zum [X.] von Rechtsgeschäften für den Verein.
2
-
4
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. [X.]
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2012 -
563 C 237/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
5 S 50/12 -

3

Meta

VIII ZR 276/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VIII ZR 276/12 (REWIS RS 2013, 8457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8457

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 276/12 (Bundesgerichtshof)

Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht: Persönliche Haftung des Fußballobmanns der Fußballabteilung eines Vereins für die …


II ZR 153/02 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 170/07 (Bundesgerichtshof)


III ZR 111/99 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 179/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 276/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.