Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 130/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 325

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

12. Dezember 2007

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] § 1; [X.] § 178g Abs. 3 a) Die Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungs-bedingungen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 [X.] wirksam in die [X.] Verträge einbezogen hat, kann in analoger Anwendung von § 1 [X.] im Verbandsklageverfahren überprüft werden (Aufgabe von [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.], 1498 unter 1 b). b) Wenn eine [X.] in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kran-kenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungüns-tigen Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 [X.] vor. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Köln - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 26. April 2006 aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 26. Zi-vilkammer des [X.] vom 20. Juli 2005 ge-ändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 •, er-satzweise am Vorstandsvorsitzenden der [X.] zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung von [X.] in der Krankenversicherung gegenüber den Be-standsversicherten auf die nachfolgend genannten, ab November 2003 an die Versicherungsnehmer verschick-ten, im [X.]händerverfahren geänderten [X.] und Tarifbestimmungen zu berufen: - 3 -

Ergänzung zu § 1 Abs. 1a MB/KK 94 ("[X.] im Allgemeinen"): "(Nr. 1) [X.] Die Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen werden - soweit sich aus § 4 MB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis 13 [X.] nichts anderes ergibt - bis zu angemessenen Beträgen anerkannt." Ergänzung zu Nr. 11 Abs. 2 [X.] ("[X.] bei Heilmitteln"): "(Nr. 11) Definitionen Die Erstattung von [X.] richtet sich nach den in der [X.] genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen, sofern der Tarif nichts anderes [X.]. Ändern sich Leistungsinhalte oder angegebene Höchst-sätze bei der als Vergleichsbasis herangezogenen [X.], wird der Versicherer mit Zustim-mung des [X.]händers die Inhalte und Höchstpreise entsprechend anpassen. Die neuen Leistungsinhalte bzw. Höchstsätze gelten dann für Behandlungen, die am 1. des übernächsten Monats nach Benachrichtigung der [X.] 4 -

mer oder später beginnen, sofern nicht mit Zustimmung des [X.]händers ein anderer [X.]punkt bestimmt ist." Ergänzung zu Nr. 11 Abs. 3 [X.] ("[X.] bei Hilfsmitteln"): "(3) Als Hilfsmittel gelten ausschließlich orthopädische Hilfsmittel, Hör-, Seh- und Sprechhilfen, Herzschrittma-cher, Heimdialysegeräte, [X.] jeweils in funktionaler Standard-Ausführung." Ergänzung zu § 4 Abs. 4 MB/KK 94 ("Angemessene Entgelte bei stationärer Behandlung" als Nr. 12 [X.]): "(Nr. 12) Angemessene Entgelte (1) Für Krankenhäuser, die dem Geltungsbereich der [X.] bzw. dem Krankenhaus-entgeltgesetz unterliegen, bestimmt sich die [X.] des Entgelts durch die genannten Rechtsgrund-lagen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, gelten als angemessen, sofern sie die im Vergleich zu den durch die [X.] bzw. das Krankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte nicht um mehr als 50% überschreiten." - 5 -

Erweiterung und Präzisierung zur preislichen [X.] als Nrn. 19a und 19b [X.] zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94: "(Nr. 19a) Berücksichtigung der preislichen [X.] Die [X.] gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch, wenn die Aufwendungen für eine Heil-behandlung oder eine sonst vereinbarte Leistung die Angemessenheit gemäß Nr. 1 [X.] überschreiten. Über die in § 4 MB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis 13 [X.] vereinbarten Grenzen hinaus ist die Erstattung ausgeschlossen. (Nr. 19b) Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit Die [X.] gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 94 besteht auch dann, wenn bei mehreren zumutbaren Behandlungsalternativen mit vergleichbarem Therapie-erfolg die Aufwendungen durch die Entscheidung der versicherten Person die Angemessenheit gemäß Nr. 1 [X.] überschreiten, sofern der Versicherer nicht vor dem Behandlungsbeginn eine Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat." Ergänzung zu Nr. 29 [X.] (Auslösender Faktor für [X.]): - 6 -

"(Nr. 29 [X.] und [X.]) (2) Abweichend von der Regelung des § 8b Abs. 1 Satz 2 MB/KK, wonach der Versicherer bei dem in Nr. 29 Abs. 1 [X.] genannten vom [X.] die Über-prüfung der technischen Berechnungsgrundlagen durchzuführen hat, kann der Versicherer unter den [X.] in § 8b Abs. 1 MB/KK genannten [X.] bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die Beiträge des jeweiligen Tarifes anpassen." Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der [X.] der verurteilten [X.] auf deren Kosten im [X.] zu veröffentlichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der [X.], es zu [X.], sich gegenüber [X.] bei der Regulierung von Schadensfällen in der Krankenversicherung auf eine Vielzahl von ab No-vember 2003 eingefügten Ergänzungen ihrer (im Übrigen den [X.] - 7 -

dingungen für die Krankheitskosten- und [X.] - [X.] 94 - entsprechenden) Versicherungs- sowie sich daran an-schließender Tarifbedingungen zu berufen. Die Beklagte hatte aus An-lass des [X.]surteils [X.]Z 154, 154 ff. im Wege eines [X.]händerver-fahrens nach § 178g Abs. 3 [X.] ihre Erstattungspflicht ausdrücklich von der preislichen Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarten Leistungen abhängig gemacht. Von den [X.] wurden die Versicherten unterrichtet.
Der Kläger fordert ferner, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, welchen Versicherungsnehmern sie die geänderten [X.] zugeschickt habe, die Beklagte zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung [X.] davon betroffenen Versicherungs-nehmern mitzuteilen und dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein Richtig-stellungsschreiben erhält. Schließlich beantragt der Kläger hilfsweise, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten [X.] auf de-ren Kosten im [X.] veröffentlichen zu dürfen. 2 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision hat überwiegend Erfolg. 4 - 8 -

5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1113 [X.] ist, vertritt die Auffassung, für das Begehren des [X.] gebe es im hier vorliegenden Verbandsklageverfahren keine Anspruchsgrund-lage. Nach § 1 [X.] könne nur der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen geprüft werden, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung. Der Kläger wende sich jedoch nur gegen die Zulässigkeit des hier von der [X.] durchgeführten [X.]händerverfahrens gemäß § 178g Abs. 3 [X.]. Für eine materiellrechtliche Unwirksamkeit der neuen [X.]n sei weder ausreichend vorgetragen noch sei diese sonst erkennbar. Für eine ana-loge Anwendung von § 1 [X.] fehle es sowohl an einer Regelungslü-cke als auch - wegen der Möglichkeit des Individualrechtsschutzes - an einem Regelungsbedürfnis. § 2 [X.] sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig. Für §§ 3, 8 UWG fehle es an einer Wettbe-werbshandlung, da die Beklagte mit den neuen [X.]n lediglich die [X.] Leistungspflicht eingeschränkt habe.

II. Dem folgt der [X.] nicht. Vielmehr kann der Kläger die Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingun-gen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 [X.] wirksam in die bestehenden Verträge einbezogen hat, in analoger Anwendung von § 1 [X.] im [X.] zur Überprüfung stellen. Soweit der Kläger Unter-lassung und Veröffentlichung der Urteilsformel beantragt hat, ist die [X.] auch begründet. 6 1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in [X.] verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte [X.] - 9 -

ge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines [X.] nach § 1 [X.] sein. Der sachliche Grund für diese, schon in der Vorgängervorschrift des § 1 [X.], dem § 13 [X.], zum Aus-druck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-hen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob ei-ne [X.] für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind daher für die abstrakte [X.]kontrolle im Verbandsklageverfahren un-geeignet (vgl. [X.]surteile vom 25. Juni 1986 - [X.] - VersR 1986, 908 unter 2 a; [X.]Z 127, 35, 40; beide m.w.N.). b) Mit § 178g Abs. 3 [X.] hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-cherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zusätzlicher oder veränderter [X.]n in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Wirkung für sämtliche Einzelverträge an die Hand gegeben, denen die geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell. Vorausgesetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Verände-rung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich macht; das ist von einem unabhängigen [X.]händer zu überprüfen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Be-stimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur [X.] dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ein-zelvertrag keine Rolle. 8 - 10 -

9 c) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Ein-schränkung des Anwendungsbereichs von § 1 [X.] hier nicht zu. [X.] der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung von §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, [X.] wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung verän-derter [X.]n auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 [X.] eröffnet wird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte [X.]werk maßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 [X.] Rechnung getra-gen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässi-gen [X.]n und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindun-gen freizuhalten (vgl. [X.]Z 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden, dass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedin-gungen ergebenden Rechte geltend zu machen ([X.], Urteil vom 28. April 1983 - [X.] - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der [X.] im Beschluss vom 16. Oktober 2002 ([X.]/01 - [X.], 1498 unter 1 b) ein andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest. 2. Die von der [X.] hier im [X.]händerverfahren vorgenom-mene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g Abs. 3 [X.] nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. 10 a) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 [X.] deutlich, wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten [X.]n der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der 11 - 11 -

weiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des [X.] notwendig ist. Der [X.] hat jedoch in der Entscheidung [X.]Z 154, 154 ff., die Anlass für das von der [X.] durchgeführte [X.]-händerverfahren war, keine [X.] für unwirksam erklärt. Er hat [X.] die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehand-lung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] geklärt und der Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaß-regelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Be-handlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder [X.] erstrecke ([X.]Z 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Aus-legung einer [X.] steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter [X.]. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 [X.] dahin nahe, dass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen [X.]n von vornherein seinem Anwendungsbereich nicht unterfällt. b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-sungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 [X.] abstellt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klä-rung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden kann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 [X.] betrifft - wie auch die Stellungnahme der [X.] betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch für § 178g Abs. 3 [X.], dass eine erhebliche, die Anpassung ge-schlossener Verträge rechtfertigende Störung des Äquivalenzverhält-12 - 12 -

nisses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die [X.] einer Vertragspartei f[X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. September 2005 - [X.]/03 - NJW 2006, 899 [X.]. 30). Die Formulierung von [X.] durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-legung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch wenn die [X.] hier aufgrund der seit längerer [X.] allgemein aufgege-benen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner [X.] früher anders verstanden worden ist ([X.]Z aaO S. 169), zur [X.] allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-diglich zur Geltung, was nach [X.] und Glauben und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl. [X.]Z 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 [X.] gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-rungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-mers ändern (§ 178o [X.]).
Davon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen des § 178g Abs. 2 [X.] - so sie denn vorliegen - die Prämien neu festzusetzen. 13 3. Die zur Folgenbeseitigung gestellten Klageanträge sind nicht begründet. Insoweit ist die Klage in den Vorinstanzen mit Recht abge-wiesen worden. 14 a) Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt wer-den. Denn die von der [X.] gegenüber ihren [X.] vorgenommene [X.]ergänzung ist keine [X.]handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der [X.] hat zu der seinerzeit gelten-15 - 13 -

den Fassung des UWG in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestandskunden, das die Ersetzung für unwirksam erklärter [X.] in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] darstelle. [X.] fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des [X.], wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb bereits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den [X.] Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des ei-genen [X.] zulasten von Mitbewerbern.
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten [X.]handlung. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung [X.]Z 154, 154 ff. hingenommen haben, eingeschränkt. Darin liegt auch nach der neuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des ei-genen oder eines fremden Unternehmens den Absatz zu fördern. 16 b) Das Gesetz über Unterlassungsklagen ([X.]) gewährt über den Anspruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf [X.] (§ 7 [X.]). Der [X.] hat zu der Vorgänger-vorschrift des § 13 [X.] entschieden, vom Verwender einer unwirksa-men [X.] könne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Verträge rückabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der [X.] aufmerksam mache; seine Unterlas-sungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung 17 - 14 -

seiner Rechte nicht auf die unwirksame [X.] zu berufen, sie also nicht mehr zu verwenden (Urteil vom 11. Februar 1981 - [X.] - NJW 1981, 1511 unter [X.]). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz über Unterlassungsklagen nicht eröffnet.
4. Danach bleibt noch über den hilfsweise gestellten Antrag des [X.] zu entscheiden, ihm die Befugnis zur Veröffentlichung der Ur-teilsformel gemäß § 7 [X.] zuzusprechen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1286 [X.]. 47). Für eine Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Da der Kläger in Ermangelung eines weitergehenden Folgenbeseitigungsanspruchs nicht kontrollieren kann, ob die [X.] alle Versicherten, denen sie ihre [X.]änderungen mitgeteilt hat, auch 18 - 15 -

über deren Unwirksamkeit unterrichtet, bietet die Veröffentlichungsbe-fugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen beitragen kann. Mithin war dem Hilfsantrag stattzugeben.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2005 - 26 O 225/04 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 147/05 -

Meta

IV ZR 130/06

12.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. IV ZR 130/06 (REWIS RS 2007, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 325

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5 U 147/05

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