Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2014, Az. 5 B 48/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7151

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Verfahrensmangel bei Beteiligtenvernehmung; Verlust des Rügerechts


Leitsatz

Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Beteiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu überprüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (1.) und eines [X.] (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die vom [X.]eklagten aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg.

4

a) Der [X.]eklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Kann eine möglicherweise zeitweise oder teilweise 'Verbesserung' der Ernährungslage einer Gruppe von Ostarbeiter(n) an manchen Tagen oder zu manchen Tageszeiten die von einer anderen Kammer des gleichen Gerichts festgestellten grundsätzlich menschenunwürdigen Lagerbedingungen, denen die Zwangsarbeiter ansonsten unterworfen waren, in einem solchen hohen Maße relativieren, dass damit die Vermutung, dass alle in dem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter einer menschenunwürdigen [X.]ehandlung unterlagen, widerlegt sein könnte, so dass dem betreffenden [X.]etriebsinhaber im Ergebnis Verstöße gegen die Menschlichkeit nicht entgegengehalten werden dürfen?"

5

Mit dieser Frage ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können ([X.] - [X.] -) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] 1665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 ([X.] 450), werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der [X.]erechtigte oder derjenige, von dem er das Recht ableitet oder das enteignete Unternehmen gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. In der Rechtsprechung des [X.] sind die Grundsätze geklärt, die der [X.]eantwortung der Frage zugrunde zu legen sind, ob die [X.]eschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten [X.] fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 38.05 - [X.]VerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie - [X.]VerwG 3 [X.] 13.06 - [X.] 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; [X.]eschluss vom 11. Dezember 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 78.12 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der [X.] geltenden Gesetze oder solche obrigkeitsrechtlichen Anordnungen oder [X.]efehle, denen nach [X.] Ideologie [X.] zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Speziell eine Mitwirkung an der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung ausländischer Arbeiter auf der Grundlage der [X.] verletzt regelmäßig die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Hingegen kann aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren [X.]eschäftigung in einem Rüstungsbetrieb noch kein Verstoß hergeleitet werden. Es gehört jedoch zu den bei der richterlichen [X.]eweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die sogenannten Ostarbeiter, bei der [X.]eschäftigung in [X.] Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen [X.]edingungen leben und arbeiten mussten. Im zeithistorischen Schrifttum ist anerkannt, dass die Unternehmen bei der [X.]ehandlung der ausländischen Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume hatten und dass jedenfalls ein Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten.

6

Damit ist auch geklärt, dass die "bloße [X.]efolgung" der [X.] nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dienen kann und es einer tatrichterlichen Überprüfung bedarf, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen [X.]ehandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (vgl. [X.]eschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 5). Der Rechtsprechung des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die positive Feststellung besonders negativer [X.]edingungen Voraussetzung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juli 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris Rn. 2).

7

Die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung verhilft der [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil mit ihr ein über die aufgezeigten Grundsätze hinausgehender Klärungsbedarf nicht dargetan wird. Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil erkennbar diese Maßstäbe zugrunde gelegt. Es ist von dem [X.] einer menschenverachtenden Lage der zwangsweise beschäftigten Ostarbeiter ausgegangen und hat unter [X.]eachtung der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierenden [X.]etrachtungsweise auf der Grundlage tatrichterlich festgestellter und gewürdigter Umstände des Einzelfalles angenommen, der Rechtsvorgänger des [X.] bzw. die von ihm geleiteten Unternehmen habe bzw. hätten bestandene Spielräume zugunsten der Ostarbeiter genutzt, indem eine bessere Ernährung bzw. Verpflegung als üblich ermöglicht worden sei. Die auf diese Annahme zielende Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm im Einzelfall getroffenen Feststellungen und Würdigungen gelangt ist. Eine Frage wird nicht dadurch zu einer "grundsätzlichen" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass eine auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles von der Vorinstanz getroffene Annahme in abstrakte Frageform gekleidet wird. So liegt es hier.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage auch deshalb nicht zur Zulassung führt, weil sie von einer Voraussetzung ausgeht, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht, so dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ihr liegt die Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die "Vermutung", alle in einem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter hätten einer menschenunwürdigen [X.]ehandlung unterlegen, als widerlegt angesehen. Dies ist wohl nicht der Fall. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die zwangweise beschäftigten Ostarbeiter in besonderer Weise rechtlos gestellt und weitestgehend gedemütigt wurden. Sie hat sich insoweit ausdrücklich die Erwägungen des [X.] in dem Urteil vom 24. Februar 2009 (7 K 1196/06) zu eigen gemacht. In jener Entscheidung wird der Sache nach begründet, dass von einem [X.] einer "menschenverachtenden Lage" auch der Ostarbeiter auszugehen ist und dass in dem dem Urteil zugrunde liegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bessere Lage der in dem Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeiter hindeuten. Dem kann eine Vermutung im Sinne der von dem [X.]eklagten gestellten Frage, insbesondere eine "tatsächliche Vermutung" (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 26 f.), schwerlich entnommen werden (vgl. [X.]eschluss vom 21. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 4 f. zu VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 K 1196/06 -).

9

b) Auch die zweite von dem [X.]eklagten aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der [X.]eklagte möchte die Frage beantwortet wissen:

"Ist bereits die Abwesenheit nachgewiesener Misshandlungen, d.h. von solchen, die über die durch die [X.] normierte 'Schlechtbehandlung' (Verschleppung zur Zwangsarbeit unter unmenschlichen [X.]edingungen, fortdauernde Freiheitsberaubung, Entzug aller [X.]ürgerrechte, ständige Lebensbedrohung, Auslieferung an permanente Willkür, diskriminierende [X.]ehandlung, Ernährung und Entlohnung, Abwesenheit jeglicher Arbeitsschutzbestimmungen usw.) hinausgehen, als ein 'positives Nutzen von Spielräumen' anzusehen, sodass schon deshalb nicht von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist?"

Die so formulierte Frage verhilft der [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Soweit das Verwaltungsgericht es als ein Nutzen von Spielräumen angesehen hat, dass keine Misshandlungen von [X.] in den Firmen des [X.] oder im [X.] hätten festgestellt werden können, bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auf solche Misshandlungen, "die aufgrund des [X.]s ohne Weiteres möglich gewesen wären" ([X.]). Die von dem [X.]eklagten aufgeworfene Frage hat hingegen Misshandlungen zum Gegenstand, die über die durch die [X.] normierte "Schlechtbehandlung" hinausgingen. Im vorliegenden Zusammenhang ist ohne [X.]edeutung, ob - was der [X.]eklagte verneint - die [X.] ein Züchtigungsrecht vorsahen. Zum einen bezieht sich die hier interessierende Annahme in dem angefochtenen Urteil auf "Misshandlungen" und nicht speziell auf Züchtigungen. Zum anderen zielt die hier in Rede stehende Frage nicht darauf, ob die [X.] ein Züchtigungsrecht zuließen. Die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der [X.] hinsichtlich "zugelassener" Misshandlungen fehlerhaft bestimmt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines [X.] zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden.

a) Soweit der [X.]eklagte verfahrensrechtliche Mängel im Zusammenhang mit der Vernehmung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der [X.]eschwerde.

aa) Die [X.]eschwerde ist nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Kläger ohne förmlichen [X.]eweisbeschluss vernommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 vernommen. Dabei handelte es sich nicht um eine persönliche (informatorische) Anhörung nach § 103 Abs. 3 VwGO oder § 104 Abs. 1 VwGO. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der Urteilsgründe wurde der Kläger im Rahmen einer "förmlichen Parteivernehmung" befragt. Im [X.] ist die [X.] ("Parteivernehmung") nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie setzt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO einen den Anforderungen des § 359 ZPO genügenden [X.]eweisbeschluss voraus (vgl. [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 - [X.]VerwG 9 [X.] 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 27; Rudisile, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 98 Rn. 247 m.w.[X.]). Ein solcher [X.]eschluss ist den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Auf diesen [X.] kann sich der [X.]eklagte hingegen nicht berufen. Er war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sachkundig vertreten und hat den ihm bekannten Mangel nicht gerügt, sodass er gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO sein [X.] verloren hat. Auf die [X.]efolgung der [X.]estimmungen über die Notwendigkeit eines [X.] können die [X.]eteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO verzichten (vgl. Urteil vom 14. August 1987 - [X.]VerwG 8 [X.] 59.86 - [X.] 303 § 295 ZPO Nr. 4 S. 2).

bb) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zunächst den Kläger als [X.]eteiligten und danach die [X.], R., [X.]. und Z. vernommen hat.

Die Vernehmung eines [X.]eteiligten ist auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres [X.]eweismittel in [X.]etracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen [X.]eweismittel noch Zweifel verbleiben (vgl. Urteil vom 30. August 1982 - [X.]VerwG 9 [X.] 1.81 - [X.] 402.24 § 28 AuslG 1965 Nr. 41 S. 38; [X.]eschlüsse vom 3. August 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 2000, 93 <94>, vom 21. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 3 Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 11.13 - juris Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung des [X.]eteiligten bestehen (vgl. [X.]eschlüsse vom 21. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 12 und vom 5. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). Hier kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im Interesse der Wahrung des Gebots der Nachrangigkeit der [X.] gehalten gewesen wäre, zunächst die in der mündlichen Verhandlung später gehörten Zeugen zu vernehmen und auf der Grundlage deren Aussagen darüber zu befinden, ob nun auch der Kläger vernommen werden solle, weil die Aussagen der Zeugen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen [X.]ehauptung spreche.

Ein - hier unterstellter - Verfahrensmangel schiede allerdings nicht schon deshalb aus, weil der [X.]eklagte erst auf der Grundlage der Gründe des erstinstanzlichen Urteils in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer [X.] auch mit [X.]lick auf deren Subsidiarität vorlagen. In einem solchen Fall wäre eine verfahrensfehlerhafte [X.] nicht als Verfahrensmangel, sondern ebenso zu behandeln wie ein Fehler bei der [X.], von dem die [X.]eteiligten zum [X.]punkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 1998 - [X.] - NJW 1999, 363 <364> m.w.[X.]). So liegt es hier nicht. Der von dem [X.]eklagten angenommene Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der [X.] setzt die Kenntnis der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht voraus. Er beruhte aus Sicht des [X.]eklagten (schon) darauf, dass das Verwaltungsgericht zunächst den Kläger und danach die Zeugen vernommen hat.

Auf einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der [X.] könnte sich der [X.]eklagte aber nicht berufen. Auch insoweit hat er sein [X.] nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war und versäumt hat, die Vernehmung des [X.] vor derjenigen der Zeugen zu rügen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 waren alle [X.]eteiligten mit dieser Vorgehensweise des Gerichts ausdrücklich einverstanden.

Auf die Einhaltung der hier in Rede stehenden Voraussetzungen einer [X.] kann der [X.]eklagte auch verzichten. Es handelt sich nicht um einen unheilbaren Mangel im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 1981 - [X.] - juris Rn. 17 m.w.[X.]).

b) Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz verfahrensfehlerhaft.

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272> m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. [X.]eschluss vom 23. Dezember 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] - [X.] 2012, 98 m.w.[X.]). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 4 und vom 16. Juni 2003 - [X.]VerwG 7 [X.] 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135>, jeweils m.w.[X.]). Das Gebot der freien [X.]eweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339 f.>, vom 5. Juli 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <209> und vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 38.05 - [X.]VerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.[X.]; [X.]eschluss vom 14. Januar 2010 - [X.]VerwG 6 [X.] 74.09 - [X.] 402.41 Allg. [X.] Rn. 2 m.w.[X.]). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der [X.]egründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und [X.]eurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 38.05 - a.a.[X.] Rn. 59 m.w.[X.]). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor.

aa) Soweit der [X.]eklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz wesentliche Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, ist dem nicht zu folgen.

Der [X.]eklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend begründet, warum es seine Entscheidung maßgeblich auf die [X.]ekundungen des [X.] stützt ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 2). Dies rechtfertigt die Annahme einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht ist den [X.]ekundungen des [X.] zur Verpflegung der Ostarbeiter in den von dem Rechtsvorgänger des [X.] geleiteten Unternehmen gefolgt, weil es auch mit [X.]lick auf die Aussagen der Zeugen diese [X.]ekundungen als glaubhaft angesehen hat. Diese [X.]ewertung bewegt sich im Rahmen der dem Gericht zustehenden Überzeugungsbildung. Sie betrifft die Anwendung des sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Vernachlässigung von wesentlichen Umständen, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen die [X.]ekundungen des [X.] zu bestätigen vermochten ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 2, S. 8 Abs. 4 bis 6, S. 9 Abs. 2). Indem der [X.]eklagte die Zeugenaussagen dahin würdigt, dass sie die klägerischen [X.]ekundungen entkräften, beanstandet er Mängel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, die die Annahme eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen vermögen. Soweit er im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen auf Widersprüche hinweist ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 2), konkretisiert er dies in einer dem [X.]egründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise nicht.

Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht der Rüge des [X.]eklagten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der [X.]ehauptung des [X.] gefolgt, er habe an Wochenenden Essen in das Lager gebracht und sämtliche Mitarbeiter hätten zusätzliche Nahrung erhalten ([X.]eschwerdebegründung S. 8 Abs. 2 und 3). Auch diese [X.]eanstandung bezieht sich auf die die Grenzen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrende Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der [X.]eschwerde, der [X.]ericht des [X.] S. vom 2. November 1943 sei unzutreffend gewürdigt worden ([X.]eschwerdebegründung S. 9 Abs. 2) und das Gericht habe Verklärungstendenzen bei der Aussage des [X.] vernachlässigt ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 3 und 4).

Dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, dass der Kläger und die Zeugen zu der [X.], auf die sich ihre [X.]ekundungen beziehen, vergleichsweise jung waren und seitdem ein langer [X.]raum verstrichen ist ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 3), rechtfertigt nicht die Annahme, diese Umstände seien vernachlässigt worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass die Zeugenaussagen deshalb nicht verwertbar sind, weil sie auf [X.]eeinflussungen zurückzuführen wären ([X.]eschwerdebegründung S. 6 Abs. 6 und [X.]). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des [X.]eklagten das Schreiben vom 9. Februar 1944 an das Arbeitsamt G. nicht als Hinweis auf eine menschenunwürdige [X.]ehandlung angesehen hat ([X.]eschwerdebegründung S. 9 Abs. 6 und S. 10 Abs. 1). Der Überzeugungsgrundsatz gebietet nicht eine bestimmte Würdigung des Sachverhalts.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wesentliche Gesichtspunkte vernachlässigt oder fehlerhaft gewürdigt hat.

bb) Der Überzeugungsgrundsatz ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze verletzt.

Ein [X.] verstößt dann gegen Denkgesetze, wenn es einen Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das [X.] nach Meinung eines [X.]eteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 6. März 2008 - [X.]VerwG 7 [X.] 13.08 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 28. Juni 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 79.12 - juris Rn. 13, jeweils m.w.[X.]). Daran gemessen hat der [X.]eklagte eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan.

Der [X.]eklagte erachtet die Würdigung der Aussage des [X.] Zwangsarbeiters S. durch das Verwaltungsgericht als denkgesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, die [X.]ekundungen jenes Zwangsarbeiters zu Art und Umfang seiner Ernährung könnten deshalb nicht als [X.]eleg für eine menschenunwürdige [X.]ehandlung der in den Firmen des [X.] beschäftigten Zwangsarbeiter herangezogen werden, weil S. zwar aus dem [X.] in [X.] gestammt habe, er jedoch für die Firma [X.] tätig und räumlich getrennt von den [X.] der Firmen des [X.] gewesen sei. Der [X.]eklagte hält diese Annahme für einen Verstoß gegen Denkgesetze, weil auch mit [X.]lick auf allgemeinkundige geschichtliche Erkenntnisse ausgeschlossen sei, dass die in einem gemeinschaftlich betriebenen und verwalteten Lager unter derselben Lagerleitung untergebrachten Ostarbeiter des einen Unternehmens schlechter behandelt worden seien, als diejenigen, die in einer anderen Firma tätig gewesen seien ([X.]eschwerdebegründung S. 7 Abs. 2 und 3). Damit zieht der [X.]eklagte die sachliche Richtigkeit von Feststellungen und Würdigungen des [X.] in Zweifel. Dies rechtfertigt hingegen nicht den Schluss, dass die Annahme des [X.] aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist.

Soweit in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die [X.]ekundung von S., er sei auf dem Weg zur Arbeit von Polizisten begleitet worden, sei von den Zeugen für die Ostarbeiter der Firmen von [X.] nicht bestätigt worden, liegt darin entgegen der Auffassung des [X.]eklagten ([X.]eschwerdebegründung S. 7 Abs. 3) keine Missachtung der Regeln der Logik. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die tatrichterliche Feststellung und Würdigung unwahrscheinlich oder sachlich fehlerhaft ist.

Aus Sicht des [X.]eklagten ist es nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen, dass die Ostarbeiter der Firmen von [X.] in dem Lager nicht bewacht worden seien und sich hätten frei bewegen können ([X.]eschwerdebegründung S. 7 Abs. 4). Da sich in dem angefochtenen Urteil eine solche Feststellung nicht findet, scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze insoweit schon deshalb aus.

Der [X.]eklagte sieht eine Verletzung von Denkgesetzen auch darin, dass das Verwaltungsgericht zwar auf den Prüfungsbericht über den Rechnungsabschluss des Gemeinschaftslagers [X.] vom 30. April 1943 hinweist, diesen [X.]ericht hingegen nicht als [X.]eleg für eine schlechte Versorgung der Ostarbeiter angesehen hat, weil der Lagerführer S. und andere Personen die schlechte Versorgung in einem Schreiben vom November 1943 "offiziell" beanstandet haben ([X.]eschwerdebegründung S. 9 Abs. 3 bis 5). Es kann dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zwingend ist. Sie erweist sich jedoch nicht als aus logischen Gründen schlechterdings ausgeschlossen und deshalb willkürlich.

cc) Schließlich ist der Überzeugungsgrundsatz auch nicht deshalb verletzt, weil die [X.]eweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, allgemeine Erfahrungssätze missachte oder gesetzliche [X.]eweisregeln verletze. Solche Verstöße hat der [X.]eklagte auch nicht substantiiert beanstandet.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Meta

5 B 48/13

12.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 23. Januar 2013, Az: 6 K 1811/11, Urteil

§ 1 Abs 4 AusglLeistG, § 96 Abs 1 S VwGO, § 98 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 173 VwGO, § 295 Abs 1 ZPO, § 295 Abs 2 ZPO, § 359 ZPO, § 450 Abs 1 ZPO, § 450 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2014, Az. 5 B 48/13 (REWIS RS 2014, 7151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7151

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Referenzen
Wird zitiert von

21 ZB 18.30314

21 ZB 16.1783

11 ZB 18.30185

21 ZB 18.30867

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