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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.
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09.09.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 2795/09, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2019, Az. 1 BvR 2795/09 (REWIS RS 2019, 3814)
Papierfundstellen: NJW 2019, 842 REWIS RS 2019, 3814
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2795/09, 09.09.2019.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10, 18.12.2018.
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