Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZR 29/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16704

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030216UXIIZR29.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 29/13
Verkündet am:

3. Februar 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 705 ff., 722 Abs.
1, 730 Abs. 1
Haben Ehegatten stillschweigend eine [X.] vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist -
gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung
-
zu prüfen, ob sich aus an-deren feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsab-sicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des §
722 Abs. 1 BGB ein.

[X.], Urteil vom 3. Februar 2016 -
XII ZR 29/13 -
OLG [X.]

LG [X.] (Oder)

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Februar 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen [X.] von der [X.]n nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im
Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich ver-schiedener weiterer Positionen.
1
-
3
-
Die Parteien, die 1991 geheiratet und sich im [X.] getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Treu-handanstalt zu hälftigem [X.], die mit Stallungen und ei-nem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie
gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn-
und Wirtschaftsge-bäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die [X.] Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "[X.] P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.".
Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnis-se". Diese hat folgenden Wortlaut:
"1.
Der landwirtschaftliche Betrieb "[X.] P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." ver-schmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P.
übernommen.

Ich (= [X.]) führe in Zukunft auf einem Teil des [X.] gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb.
2.
Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L.
nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben.
3.
Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des [X.] noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei [X.] () werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unter-nehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach 2
3
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4
-
außen unberührt, die Bedienung der [X.] richtet sich nach der oben genannten Formel.
4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt.
5.
Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch ei-nen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte.

Durch Urteil des [X.]s [X.] (Oder)
vom 21.
Juni 2006 in ei-nem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass der [X.]n gegen den Kläger Ausgleichsansprüche betreffend der im Zuge der Ver-schmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "[X.] P." mit dem Land-wirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung
P." übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtigung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzu-fließen hätten. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien vor dem [X.] einen Vergleich.
Darin heißt es:
"1.

2.
Die Parteien sind darüber einig, dass in
die zur Auseinander-setzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche
Auseinan-dersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: [X.]) l-4
5
-
5
-
gen diverse Positionen, die u.a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen).
3.
Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Auflö-sung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrech-nung
gemäß §
748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: [X.])
Parteien jeweils in der [X.] ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtschaftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen
Nutzun-gen."
Nachdem die vorgenannten Darlehen im Zuge der Auseinandersetzung
der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Nach
Anordnung dieser Maßnahmen durch das Amtsgericht leistete der Kläger die Darlehensraten, später löste er die Darlehen zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kre-dite auf.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst nur einen Ausgleichsanspruch wegen der [X.] geltend gemacht. Die [X.] hat Widerklage erhoben und
auf Entschädigung wegen der Nutzung ihrer Miteigentumsanteile
durch den [X.]n angetragen.
Daraufhin hat der Kläger seine Klage erwei-tert und Zahlung von insgesamt 177.333,69

seinerseits [X.] sowie Übernahme der hälftigen Zinsen für die beiden neu aufgenommenen Darlehen verlangt. Damit will er eine Abrechnung für die [X.] vom 27.
Januar 2001 bis zum 31.
Dezember 2009 erreichen.
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7
-
6
-
Das [X.] hat die [X.] verurteilt, an den Kläger 63.352,31

nebst Zinsen zu zahlen
(Ziffer
1), den Kläger von den ab 1.
Juli 2010 zu zah-lenden Zinsen freizustellen (Ziffer
3),
und hat unter Ziffer
2 und 5
über die wechselseitigen Anträge auf Nutzungsentschädigung ab 1.
Januar 2010 ent-schieden.
Im Rahmen der Abrechnung ist das [X.] zu der [X.]n zuzurechnenden Vermögenswerten von 152.958,50

s-ten des [X.] Aktiva von 182.546,90

gegenüberstünden. Zu der Differenz von 29.588,40

kamen seitens der [X.]n vereinnahmte Pachtzinsen von 33.763,91

Die Berufung der [X.]n, mit der sie die Abweisung der Klage zu Zif-fer
1 und 3 erstrebt hat,
ist erfolglos
geblieben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] diesem weitere 26.343,16

sen (insge-samt also 89.695,47

der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an
das [X.].
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-
7
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausge-führt:
Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den
Betrieb des [X.]s eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer [X.] bestan-den. Da die [X.] dem
Verweis des [X.] auf die im Vorprozess getroffe-nen Feststellungen
zu seiner finanziellen und -
durch entsprechenden [X.] erbrachten -
persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegenge-treten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die
Parteien in Ziffer
2 des Vergleichs übereinstim-mend von der Existenz einer [X.] ausgegangen seien.
Für die Entstehung einer [X.] reiche es aus, dass die Ge-sellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnähmen. Das sei hier der Fall. Unstreitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch ge-meinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die [X.] als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können.
Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des
beweglichen Betriebs-vermögens des [X.]s auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligung
beider Parteien an der [X.] zu
bemessen. Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des §
722 BGB zur Anwendung. Deshalb sei der Anspruch der [X.]n nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28

, anzusetzen. Andererseits seien auch die zu-11
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gunsten des [X.] aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50
% in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der [X.]n habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 15.000

geleistet.
Bei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der [X.]n wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr.
8 sowie bestimmter [X.] durch den Kläger seien die von diesem
allein geleisteten Zahlungen auf die Verbindlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§
743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem [X.] zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs von Nutzen und Las-ten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entspre-chend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr ge-leistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen [X.] gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe der Kläger sämtliche [X.] in Höhe von [X.]

, 32.219,02

und 77.809,49

allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die ge-meinschaftlich aufgenommenen Darlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93

geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nut-zungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechender
Erstat-tungsanspruch des [X.] von 50 % von den Nutzungsentgelten
abzusetzen. Demgegenüber könne die Regelung in Ziffer
3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der [X.] im Rahmen der [X.] nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
Die Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr.
7
seien in voller Höhe als Forderung des [X.] in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf 15
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9
-
§§
683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer
3 der Vereinbarung. Mit der Ab-lösung des Darlehens habe der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer
3 der Vereinbarung habe die [X.] die Zahlungen auf das Darlehen geschuldet, da ihr das Gebäude Nr.
7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen sei. Nachdem sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Auf-wendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen für dieses Darlehen
nach § 748 BGB an sich zwar zu jeweils
50
% von ihnen zu tragen. §
748 BGB sei jedoch durch Ziffer
3 der Vereinba-rung abbedungen
worden. Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer
5 der Vereinbarung vorgesehene Regelung der Nutzung des [X.] anderen derjenigen in Ziffer
3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits daran, dass sie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits [X.] und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden [X.] wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten.
Hinsichtlich der
Wasserkosten sei ein Verteilungsmaßstab von jeweils 50
%
nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der Lasten in diesem Verhältnis fol-ge der gesetzlichen Regel. Der Wortlaut der Abreden gebe für eine andere [X.] nichts her.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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-
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des [X.]s eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden. Die Revision beanstandet insofern, soweit das Berufungsgericht ausführe,
der Kläger habe auf sein
Vorbringen im Vorprozess und die dort getroffenen Feststellungen zu seiner finanziellen und -
durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten
-
per-sönlichen Beteiligung verwiesen, sei dies unzutreffend. Wie das Berufungsge-richt zu der Erkenntnis habe kommen können, der Kläger habe neben seiner vollschichtigen Tätigkeit an der [X.] einen nennenswerten Beitrag in dem
[X.] geleistet, sei nicht ersichtlich. Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf das Vorbringen des [X.] zu dem von ihm behaupteten Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft davon ausgehen, dass er auf das in dem
vorausgegangenen Rechtsstreit er-gangene Urteil insgesamt Bezug genommen hat. Er hat sich insoweit auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung des betreffenden Urteils bezogen und damit auch auf das Urteil und die in diesem
getroffenen Feststellungen selbst. Dass die [X.] diesen Feststellungen im Grundsatz entgegengetreten wäre, macht die Revision nicht geltend. Die [X.] ist vielmehr zunächst selbst von einem Zusammenwirken im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ausge-gangen, wie insbesondere ihre Widerklage zeigt. Hinzu kommt, dass auch bei Abschluss des Vergleichs vor dem [X.] Einvernehmen in dieser Hinsicht bestanden haben muss, denn andernfalls ist die Formulierung unter Ziffer
2 "zur
Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft" nicht zu erklären.
Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, die in dem ge-nannten Urteil getroffenen Feststellungen zu der finanziellen und -
durch ent-19
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sprechenden Arbeitseinsatz erbrachten
-
persönlichen Beteiligung des [X.] an dem [X.] seien unstreitig.
b) Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Zusammenarbeit der [X.] im Rahmen des [X.]s als Ehegatteninnengesellschaft nicht zu beanstanden.
Für das Vorliegen einer solchen kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbe-sondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der eheli-chen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob [X.] die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesell-schaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbil-dung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten
soll (Senatsurteile vom 28.
September 2005 -
XII
ZR 189/02
-
FamRZ 2006, 607, 608 und [X.]Z 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581 f.).
Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Grundstü-cke, auf denen die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam erworben und durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert. Damit haben beide wesentli-che Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die [X.] der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht. 22
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-
Darüber hinaus hat der Kläger den Betrieb jedenfalls auch durch seine [X.] unterstützt. Dass er, wie die Revision meint, gleichwohl keinen nen-nenswerten Beitrag geleistet haben kann, ergibt sich jedenfalls nicht aus einer anderweitigen vollschichtigen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage durfte das [X.] eine konkludente Einigung über die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft annehmen.
2. Soweit die Revision rügt, der Kläger sei an der [X.] jedenfalls nicht zu 50
% beteiligt, kann ihr ein Erfolg indessen nicht versagt werden. Die Revision macht insoweit geltend, die [X.] habe vorgetragen, sie sei Inhaberin des Betriebs mit allen steuerlichen Auswirkungen und mit allein
ihr gewährten
Förderungsmitteln sowie alleinige
Halterin der Tiere gewesen. Sie habe bis auf die geringe Arbeitsleistung des [X.], der wegen seiner vollschichtigen Tätigkeit an der [X.] nur nebenberuflich habe mit-arbeiten können, alles allein
erwirtschaftet und die Kosten getragen.
a) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilneh-men, ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu [X.]. Haben Ehegatten stillschweigend eine [X.] vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen fehlen, ist -
gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung
-
zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des §
722 Abs.
1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsur-teile [X.]Z 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14.
März 1990
-
XII
ZR 98/88
-
FamRZ 1990, 973, 974).
25
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-
13
-
b) Die [X.] beansprucht für sich mehr als die Hälfte, nämlich das gesamte bewegliche Betriebsvermögen, und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe vollschichtig an der [X.] gearbeitet, außerdem habe sie das Darle-hen zur Finanzierung des Betriebsgebäudes allein aufgenommen. Ein Indiz [X.], dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz gleicher
Beteiligung abwei-chende Verteilung gewollt haben, sind
unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei sind nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld-
und Sachleistungen ein-zubeziehen. Haben die Ehegatten etwa Arbeitsleistungen
in deutlich unter-schiedlichem Umfang erbracht, spricht dies gegen eine hälftige Beteiligung. Das Gleiche gilt, wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang mitgearbeitet haben, ein Ehegatte aber zusätzlich nennenswerte finanzielle Investitionen erbracht hat ([X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-rechts 6.
Aufl.
Rn.
652
f.).
c) Danach hätte das Berufungsgericht die vorgenannten Umstände in seine Beurteilung einbeziehen
müssen
und die Zweifelsregel des §
722 Abs.
1 BGB erst mangels
feststellbarer anderer Umstände heranziehen dürfen. Darauf, dass die [X.] nach ihren Ausführungen alleinige Betriebsinhaberin war, kommt es demgegenüber nicht an.
3. Zu Recht rügt die Revision außerdem die vom Berufungsgericht ange-setzte Quote für das Nutzungsentgelt und die Einbeziehung des vollen Kapital-dienstes auf Seiten der [X.]n. Insofern macht sie geltend, die Begründung des Berufungsgerichts setze sich über die Vereinbarung der Parteien hinweg und lasse außer [X.], dass diese die Bedienung der Darlehen jahrelang anders gehandhabt hätten. Das Berufungsgericht weise einerseits darauf hin, §
748 BGB sei die Kehrseite von § 743 BGB, der allein nutzende Teilhaber müsse auch die Lasten tragen, weshalb die [X.] das Darlehen für das Gebäude Nr. 7 allein zu tragen habe; andererseits solle die [X.] 50 % der auf den 27
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-
Nutzungsanteil des [X.] von 91
% entfallenden gemeinsamen [X.] übernehmen.
Die tatrichterliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der [X.] ist zwar revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße ge-gen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, [X.] oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. [X.] Urteil vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn.
14 mwN). Das ist hier indessen der Fall, denn die Auslegung erweist sich als widersprüchlich.
Das Berufungsgericht hat einerseits ausgeführt, beide Parteien hätten jeweils von dem anderen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % verlangt und sich dabei erkennbar an den Miteigentumsanteilen orientiert. Ausgehend davon könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der [X.] nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Eine Verwaltungs-
und Benutzungsregelung dahin, dass ein Teilhaber zu 50
% an dem Nutzen zu beteiligen sei, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§
743, 748 BGB zuwider. Eine abweichende Regelung hätten die Parteien nicht getroffen, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung (angemes-sener Lastenausgleich) ergebe. Andererseits wird ausgeführt, der [X.]n sei nach Ziffer 3 der Vereinbarung das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weshalb sie ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung die noch vorhandenen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes über-nommen habe. Mit Blick darauf, dass die Parteien hälftige Miteigentümer seien, wären die Aufwendungen zwar an sich von jeder Partei zu 50 % zu tragen. §
748 BGB sei jedoch abdingbar. Bei einer entsprechenden Verwaltungsrege-lung müsse der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein tragen. Im vor-30
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liegenden Fall sei § 748
BGB
mit der Vereinbarung der Nutzung durch die [X.] abbedungen worden. Bei der Berücksichtigung der Lasten im Rahmen des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung geht es indessen um dieselbe Fragestellung. Im Wege der Auslegung kann deshalb hier nur einheit-lich beantwortet werden, ob § 748 BGB von den Parteien abbedungen worden ist
oder nicht. Die tatrichterliche Auslegung kann daher keinen Bestand haben.
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich hingegen
nicht zu beanstanden, dass das von der [X.]n allein aufgenommene Darlehen bei der Abrechnung der Parteien berücksichtigt worden ist. Der Revision
kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Abwendung der Zwangsversteige-rung habe zwar im mutmaßlichen Willen der [X.]n gelegen, nicht indessen die sofortige Tilgung des Darlehens, sondern allenfalls eine Umschuldung, wie sie der Kläger auch tatsächlich vorgenommen habe.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von der [X.]n allein aufgenommene Darlehen nach den §§
683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer
3 der Vereinbarung der [X.] zuerkannt, weil er mit der Ablösung des Kredits ein fremdes Geschäft,
nämlich das der [X.]n, geführt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem das Darlehen mangels Zahlungen ge-kündigt
worden war und die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, lag es im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der [X.]n, die Schuld zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu tilgen. Daran vermögen die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, dass die Absicherung der Umfinanzierung auf dem gemeinsamen Grundstück stattgefunden habe
und das Darlehen nur aus steuerlichen Gründen sowie wegen der [X.] von der [X.]n allein aufgenommen worden sei, nichts
zu ändern. Auch die Nutzung
des Grundstücks als dingliche Sicherheit steht der Annahme des 32
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-
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-
Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Ablösung des Darlehens ein Ge-schäft der [X.]n geführt, nicht entgegen. Der Kläger kann deshalb gemäß §§
683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dass er seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste, um die Zahlung erbringen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Nach Ziffer
3 der Vereinbarung der Parteien ist die [X.] verpflichtet, das Darlehen für das von ihr allein genutzte Gebäude Nr.
7 weiterhin zu bedienen. Die bestehenden Kredite sollten unberührt bleiben. Müsste sie dagegen nur den Kapitaldienst für das von dem Kläger aufgenom-mene Darlehen übernehmen, entspräche das nicht der Vereinbarung, weil sie nicht mehr Darlehensnehmerin war. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob und gegebenenfalls wie sich die Übernahme der Lasten aus der Finanzie-rung der Immobilien auf die [X.] auswirkt.
5. Hinsichtlich des Ausgleichs für den Wasserverbrauch vertritt die Revi-sion die Auffassung, dass der Maßstab nach Ziffer
5 der Vereinbarung nicht zugrunde gelegt werden könne;
jedenfalls bei den verbrauchsabhängigen Kos-ten führe diese nicht zu einem gerechten Ausgleich. Die [X.] habe vorge-tragen, dass sie den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert habe, eine sepa-rate Wasseruhr für das von ihr genutzte Gebäude zu installieren, weil er auf-grund der Tierhaltung erhebliche Wasser-
und [X.] verursache. Wenn aber der überwiegende Teil der Kosten für Wasser-
und Abwasser auf den Verbrauch durch den Kläger zurückzuführen sei, widerspreche es dem in Ziffer
5 der Vereinbarung vereinbarten Lastenausgleich, wenn der Kläger sich auf gesetzliche Regelungen berufe, nach denen er einen hälftigen [X.] habe.
Auch damit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Auftei-lung der Wasser-
und [X.] jeweils zur Hälfte damit begründet, dass eine Abweichung von der Regelung des §
742
BGB nicht veranlasst sei, weil 34
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-
der Wortlaut der Abreden
der Parteien
für einen -
der gesetzlichen Regelung vorgehenden
-
abweichenden Verteilungsmaßstab nichts hergebe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§
133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buch-stäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, nicht beachtet. Es hat sich insbe-sondere nicht die nahe liegende Frage vorgelegt, ob das mit Ziffer
5 der [X.] angestrebte Ziel eines Lastenausgleichs beider Seiten nicht ein an-gemessener Ausgleich
sein sollte. Mangels rechtsfehlerfreier Auslegung kann das Berufungsurteil deshalb auch in diesem Punkt keinen Bestand haben.
6. Das gilt gleichermaßen für die Bestätigung der uneingeschränkten Verpflichtung der [X.]n zur Freistellung des [X.] von den
auf die beiden neu aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen. Wenn die [X.] im Umfang des ehemals von ihr allein aufgenommenen Darlehens die Darlehens-valuta -
wie ausgeurteilt
-
an den Kläger zahlen muss, kann das Darlehen getilgt werden, so dass dann keine weiteren Zinsen anfallen. Entsprechendes gilt
für die Umschuldung der weiteren Kredite, die hinsichtlich der auf die [X.] ent-fallenden Anteile bereits in die vorgenommene Abrechnung eingeflossen sind.
7. Die Revision macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Berufungsgericht angenommen habe, der Abfindungsanspruch der [X.]n sei durch Zahlung eines Betrags von 15.000

r-den. Die Annahme sei unzutreffend. Damit kann die Revision allerdings nicht durchdringen.
Das Revisionsgericht ist an die beanstandete tatbestandliche Feststel-lung gebunden, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. [X.]
Beschluss vom 26. März 1997 -
IV ZR 275/96
-
NJW 1997, 1931), weil die [X.] es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu 36
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18
-
stellen. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (vgl. [X.] Beschluss vom 15. April 2010 -
IX [X.]/09
-
WM 2010, 976 Rn. 6 f. und [X.]Z 182, 76 =
[X.], 1597 Rn. 11).

III.
Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie-ßend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es in der [X.] angemessen ist, die Lastentragung des eine Immobilie allein nutzenden Miteigentümers in der Form zu berücksichtigen, dass der auf den anderen Ehe-gatten entfallende Anteil der Lasten dem
festzusetzenden Nutzungsentgelt ge-gengerechnet wird. Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts entfällt jedenfalls 39
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-
19
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dann, wenn Lasten und zuzurechnender Nutzungswert sich in etwa entspre-chen (Senatsurteil vom 13.
April 1994 -
XII
ZR
3/93
-
FamRZ 1994, 822, 824; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-rechts 6.
Aufl. Rn.
135).

Dose

[X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 08.02.2012 -
14 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
13 [X.] -

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XII ZR 29/13

03.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. XII ZR 29/13 (REWIS RS 2016, 16704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16704

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